umwelt-online: Richtlinie 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (6)
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Methoden zur Beurteilung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung nach Artikel 7  Anhang III

Einleitung

Die systematische Beurteilung aller umweltgefährlichen Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.

Teil a enthält die Berechnungsmethode nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) sowie die R-Sätze für die Einstufung der Zubereitung.

Teil B enthält die Konzentrationsgrenzwerte, die bei der konventionellen Methode zu verwenden sind, sowie die entsprechenden Symbole und R-Sätze für die Einstufung.

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) werden die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung mit Hilfe der in den Teilen a und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:

  1. Werden den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil a des vorliegenden Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.
  2. Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil a des vorliegenden Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Teil B des vorliegenden Anhangs zugeordnet.

Teil C enthält die Prüfmethoden für die Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt.

Teil A
Verfahren zur Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

a) Aquatische Umwelt

I. Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Die konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt berücksichtigt alle gefährlichen Auswirkungen einer Zubereitung für diesen Umweltbereich nach folgender Aufgliederung:

Als umweltgefährlich eingestuft:

1 mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R50 und R53 (R50-53):

1.1 Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.2 Zubereitungen. die mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PN, R50-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
LN, R50-53 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50-53 in Gewichtsprozentsätzen

2 mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R51 und R53 (R51-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

2.1 Zubereitungen. die mindestens einen als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 oder RS1-53 eingestuften Stoff in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff <die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2.2 Zubereitungen. die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-5 3 oder R51-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in 1.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PN, R50-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
PN, 51-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,
LN, R51-53 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R51-53 in Gewichtsprozentsätzen;

3 mit Zuordnung der R-Sätze R52 und R53 (R52-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 eingestuft;

3.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R 52-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

3.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-5 3 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die genannten Konzentrationsgrenzwerte unter Nummer 3.1 Buchstabe a) oder b) nicht erreichen, wenn

wobei:

PN,R50-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
PN,R51-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,
PR52-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R52-53,
LR52-53 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R 52-53 in Gewichtsprozentsätzen;

4 mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und des R-Satzes R50, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer 1.1 eingestuft.

4.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 2) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

4.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.4.1 Buchstabe a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PN, R50 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,
LN, R50 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

4.3 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer 1.4.1 oder Nummer 1.4.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn

wobei:

PN, R50 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,
PN, R50-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,
LN, R50 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 oder R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

5 mit Zuordnung des R-Satzes R52, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2, I.3 oder I.4 eingestuft:

5.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) angegebene Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 3) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.5.1 Buchstabe a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PR52 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52,
LR52 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R52 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52 in Gewichtsprozentsätzen;

6 mit Zuordnung des R-Satzes R53, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2 oder I.3 eingestuft:

6.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R5 3 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 4) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

6.2 Zubereitungen. die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R5 3 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 6.1 Buchstabe a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

wobei:

PR53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53
LR53 = für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen;

6.3 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R5 3 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer I.6.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn

wobei:

PR53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53.
PN, R50-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50-53,
PN, R51-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R51-53,
PN, R52-53 = Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52-53,
LR53= für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R53 oder R50-53 oder R51-53 oder R5 2-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R 53 in Gewichtsprozentsätzen.

b) Nichtaquatische Umwelt

1 Ozonschicht

I. Konventionelle Methode zur Beurteilung von Zubereitungen als gefährlich für die Ozonschicht

Es werden als umweltgefährlich eingestuft:

1 mit Zuordnung des Gefahrensymbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und dem R-Satz R59

1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit Zuordnung des Symbols N und des R-Satzes R59 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 5) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2 mit Zuordnung des R-Satzes R59:

2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R59 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der für den oder die betreffenden Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 5) festgesetzte Wert, wenn der betreffende Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2 Terrestrische Umwelt

1. Beurteilung der die terrestrische Umwelt gefährdenden Zubereitungen

Die Einstufung von Zubereitungen unter Verwendung der nachstehenden R-Sätze erfolgt, nachdem detaillierte Kriterien für die Verwendung dieser R-Sätze in den Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen sind:

R54 Giftig für Pflanzen,
R55 Giftig für Tiere,
R56 Giftig für Bodenorganismen,
R57 Giftig für Bienen,
R58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

Teil B
Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

I. Aquatische Umwelt

Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist:

Tabelle 1 Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
N, R50-53 N, R51-53 R52-53
N, R50-53 siehe Tabelle 1b siehe Tabelle 1b siehe Tabelle 1b
N, R51-53   Cn> 25 % 2,5 % < Cn< 25 %
R52-53     Cn> 25 %

Für Zubereitungen, die einen als N, R50-53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung nach Tabelle 1b.

Tabelle 1b Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken

LC50- oder EC50-Wert
(,L(E)C50) des als N, R50-53
eingestuften Stoffes (mg/l)
Einstufung der Zubereitung
N, R50-53 N, R51-53 R52-53
0,1 < L(E)C50< 1 Cn> 25 % 2,5 %< Cn < 25 % 0,25 %< Cn < 2,5 %
0,01 < L(E)C50< 0,1 Cn> 2,5 % 0,25 %< Cn < 2,5 % 0,025 %< Cn < 0,25 %
0,001 < L(E)C50< 0,01 Cn> 0,25 % 0,025 %< Cn < 0,25 % 0,0025 %< Cn < 0,025 %
0,0001 < L(E)C50< 0,001 Cn> 0,025 % 0,0025 %< Cn < 0,025 % 0,00025 % < Cn < 0,0025 %
0,00001 < L(E)C50< 0,0001 Cn> 0,0025 % 0,00025 %< Cn < 0,0025 % 0,000025 %< Cn < 0,00025 %
Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001 mg/l enthalten,
werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).

Tabelle 2 Akute aquatische Toxizität

LC50- oder EC50-Wert ("L(E)C50") des entweder als N, R50 oder
als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)
Einstufung der Zubereitung N, R50
0,1 < L(E)C50< 1 Cn> 25 %
0,01 < L(E)C50< 0,1 Cn> 2,5 %
0,001 < L(E)C50< 0,01 Cn> 0,25 %
0,0001 < L(E)C50< 0,001 Cn> 0,025 %
0,00001 < L(E)C50< 0,0001 Cn> 0,0025 %
Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001 mg/l enthalten,
werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).

Tabelle 3 Aquatische Toxizität

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
R52
R52 Konzentration> 25 %

Tabelle 4 Längerfristig schädliche Wirkungen


Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
R53
R53 Konzentration> 25 %
N, R50-53 Konzentration> 25 %
N, R51-53 Konzentration> 25 %
R52-53 Konzentration> 25 %

II. Für die nichtaquatische Umwelt

Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen oder für gasförmige Zubereitungen in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle 5: Die Ozonschicht schädigenden Eigenschaften

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung N, R59
N mit R59 Cn> 0,1 %

Teil C
Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt.

Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.

Beschließt der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommen werden.

Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.

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