RL 2006/126/EG
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Artikel 1 Führerscheinmuster

Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung

Artikel 3 Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen

Artikel 4 Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter

Klasse AM
Klasse A1
Klasse A2
Klasse A
Klasse B1
Klasse B
Klasse BE
Klasse C1
Klasse C1E
Klasse C
Klasse CE
Klasse D1
Klasse D1E
Klasse D
Klasse DE

Artikel 5 Bedingungen und Einschränkungen

Artikel 6 Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen

Artikel 7 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung

Artikel 8 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 9 Ausschuss

Artikel 10 Fahrprüfer

Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine

Artikel 12 Ordentlicher Wohnsitz

Artikel 13 Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen

Artikel 14 Überprüfung

Artikel 15 Amtshilfe

Artikel 16 Umsetzung

Artikel 17 Aufhebung

Artikel 18 Inkrafttreten

Artikel 19 Adressaten

Anhang I Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein

Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell

Anhang II

I. Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen

A. Prüfung der Kenntnisse

1. Form

2. Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

3. Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und a

4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse

4.2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE

B. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

5. Fahrzeug und Ausrüstung

5.1. Fahrzeuggetriebe

6. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und a

6.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit

6.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

6.3. Verhaltensweisen im Verkehr

7. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE

7.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

7.2. Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

7.3. Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

7.4. Verhaltensweisen im Verkehr

8. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

8.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

8.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

8.3. Verhaltensweisen im Verkehr

8.4. Sichere und energieeffiziente Fahrweise

9. Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

10. Prüfungsdauer

11. Prüfungsort

II. Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs

Anhang III Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Anhang IV Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen

1. Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern

2. Allgemeine Bedingungen

2.3. Äquivalenzen

3. Grundqualifikation

3.1. Grundausbildung

3.2. Prüfungen

4. Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung

4.1. Qualitätssicherung

4.2. Regelmäßige Weiterbildung

5. Erworbene Rechte

Anhang V Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen

Anhang VI Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse a (stufenweiser Zugang)

Anhang VII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen

Anhang VIII