zurück

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A001 Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.

a) enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie"oder

Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten"und
  2. bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten Luftfahrzeuges, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren "Teilnehmerstaaten" für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
    1. eine zivile Musterzulassungoder
    2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines "Teilnehmerstaats" genehmigt wurden.

b) konstruiert zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.

M3A1 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre).

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A004 Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen" und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

a) Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"),

b) "Raumfahrzeuge",

c) "Raumfahrzeug-Plattformen",

d) "Raumfahrzeug-Nutzlasten", einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;

e) On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge" und mit einer der folgenden Funktionen:

  1. 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten',

    Anmerkung: Die 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten' im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.

  2. 'Handhabung der Nutzlast-Daten'oder

    Anmerkung: Die 'Handhabung der Nutzlast-Daten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.

  3. 'Lage- und Bahnregelung'

    Anmerkung: Die 'Lage- und Bahnregelung' im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines "Raumfahrzeugs" zu erkennen und zu steuern.

    Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

f) Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge", wie folgt:

  1. Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung,
  2. Simulatoren.
M1A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
9A005 Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.

M2A1a Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M2A1c Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns.

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

M20A1 Vollständige Subsysteme wie folgt:
  1. Einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme;
  2. Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
    1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
    2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns.
9A006 Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.

a) Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;

b) kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (-173°C) aufrechterhalten können, für "Luftfahrzeuge" mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder "Raumfahrzeuge";

c) Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen);

d) Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine;

M3A8 Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
M3A5 Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms.
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e) Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen; M3A10 Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.
f) Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten; M3A8
g) Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche kleiner als 1,14 x 10- 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme; M3A5
h) aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa. M3A10


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A007 Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;

b) massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck;

c) Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %;

d) von Nummer 9A008 erfasste Bestandteileoder

e) Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten.

Technische Anmerkung: Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M2A1 Vollständige Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

a) Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;

b) Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:

  1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge;

c) Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

d) 'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein 'Steuerungssystem' integriert das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
  2. 'CEP' (Circle of Equal Probability) ist ein Maß für die Genauigkeit, definiert als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.

e) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.

f) Sicherungs-, Entsicherungs-, Zünd- und Feuermechanismen für Waffen oder Sprengköpfe, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruierte Mechanismen.

Anmerkung: Die obengenannten Ausnahmen in den Positionen 2.A.1.b., 2.A.1.d., 2.A.1.e. und 2.A.1.f. können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt.

Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

M2A1c1
9A008 Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.

a) Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten;

Technische Anmerkung: Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs' bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

M3C1 'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

b) Motorgehäuse aus fasergewickeltem "Verbundwerkstoff" mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem "strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)" größer als 25 km.

Technische Anmerkung: Der 'strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)' ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.

M3C2 'Isolierungs' material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

c) Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;

d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind:

  1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
  2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/soder
  3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
M2A1e Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A009 Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; oder

b) Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum.

M2A1c1 Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
M20A1b Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
9A010 Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.

a) Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:

  1. "Verbundwerkstoffe" aus von Unternummer 1C0010e erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasste Harze,
  2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
    1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
    2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien",oder
    3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide,oder
  3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";

Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
b) Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
  1. von Unternummer 1C010e erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfassten Harzen,
  2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
    1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
    2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien",oder
    3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide,oder
  3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";
M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
c) Strukturbestandteile und Isolationssysteme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von "Raumfahrzeugstrukturen"; M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
d) gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprechzeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms. M3A2 Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A011 Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.

M3A2 Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A012 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), unbemannte "Luftschiffe", zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.

a) "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") oder unbemannte "Luftschiffe", für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren 'natürlichen Sichtbereiches' des 'Bedieners' konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Maximale 'Flugdauer' größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde;und
    2. konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten),oder
  2. maximale 'Flugdauer' größer/gleich 1 Stunde.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein 'Bediener' im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet eine Person, die den Flug des "unbemannten Luftfahrzeugs" ("UAV") oder unbemannten "Luftschiffs" einleitet oder steuert.
  2. Die maximale 'Flugdauer' im Sinne der Unternummer 9A102a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
  3. 'Natürlicher Sichtbereich' im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.

b) zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

  1. nicht belegt,
  2. nicht belegt,
M1A2 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Zieldrohnen und Aufklärungsdrohnen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A POSITION 19 ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME: Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile
  1. besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" oder eines bemannten "Luftschiffes" in ein von Unternummer 9A012a erfasstes "UAV" oder unbemanntes "Luftschiff",
  2. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" oder unbemannte "Luftschiffe" in Höhen von über 15 240 Metern (50.000 Fuß) anzutreiben.
M9A6 Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A101 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8.890 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand),und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

    Technische Anmerkung: In Position 9A101.a.1. ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. Triebwerke, konstruiert oder geändert für "Flugkörper" oder "unbemannte Luftfahrzeuge", erfasst in Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a.
M3A1 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A102 'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer 'Maximalleistung' größer als 10 kW.

Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
    1. Wellenleistungstriebwerk und
    2. Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.
  2. Die 'Maximalleistung' im Sinne der Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.
M3A9 'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für die von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfassten Systeme, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW (in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht), ausgenommen zivil zugelassene Triebwerke.

Technische Anmerkung: 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Position 3.A.9. umfasst alle folgenden Systeme: a) Wellenleistungstriebwerk; und b) Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.

9A104 Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.

M1A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
9A105 Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs; M2A1c2 Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
b) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs. M20A1b2 Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns
9A106 Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a) Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

b) Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs'bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper";

Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
M2A1e Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.
d) Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für "Flugkörper".

Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:

  1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
  2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im höchsten Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
  3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus.
M3A5 Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e) Brennkammern und Düsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. M3A10 Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A107 Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

M20A1b1 Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns.
9A108 Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

a. Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungsbestandteile", geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

b. Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs' bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
M3A3 Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper".

Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden)oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
M2A1e Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A109 Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. besonders konstruierte Bestandteile für von Nummer 9A009 erfasste Hybridraketenmotoren, die geeignet für "Flugkörper" sind.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und 9A119.

M3A6 Besonders konstruierte Bestandteile für von Position 2.A.1.c.1. und 20.A.1.b.1 erfasste Hybridraketenmotoren.
M20A1b Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
M2A1c Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

9A110 "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in 'Flugkörpern' oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 m.

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
9A111 Pulsostrahltriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.

M3A2 Staustrahltriebwerke / Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/ Pulsostrahltriebwerke / 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A112 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:

a) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit einer Reichweite von mindestens 300 km;

b) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation;oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener;und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter;oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil der "Nutzlast" zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
  2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.
M19A2 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Ziel- und Aufklärungsdrohnen), nicht von Position 1.A.2. erfasst, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
M19A3 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme, nicht von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und
  2. einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem / -mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems / -mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Anmerkung: Position 19.A.3. erfasst keine Modellflugzeuge, speziell konstruiert für Freizeit- oder Wettkampfzwecke.

Technische Anmerkungen:

1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden "Nutzlast". Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A115 Startausrüstung wie folgt:

a. Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge;

M12A1 Geräte und Vorrichtungen, konstruiert oder geändert für Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
b. Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. M12A2 Fahrzeuge, konstruiert oder geändert für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A. erfassten Systeme.
9A116 Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
  1. Wiedereintrittsfahrzeuge;
  2. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  3. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  4. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
M2A1b Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:
  1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  3. 3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121.

M3A4 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkung: Siehe auch Position 11.A.5.

Technische Anmerkung: Stufungs- und Trennmechanismen, die von Position 3.A.4. erfasst sind, können auch manche der folgenden Bauteile enthalten:

  • pyrotechnische Bolzen, Muttern und Schäkel;
  • Kugelverschlüsse;
  • Kreisschneidegeräte;
  • Flexible Schneidladungen (FLSC).
9A118 Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. M3A2 Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km. M2A1a Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M20A1a Vollständige Subsysteme wie folgt: a) einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme.
9A120 Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder 'andere Flüssigtreibstoffe', die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. M3A8 Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
9A121 Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Technische Anmerkung: Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem "Flugkörper", der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.

M11A5 Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Die von Position 11.A.5. erfassten Zwischenanschlussstücke schließen ebenfalls die elektrischen Anschlussstücke ein, die zwischen Systemen, die von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasst sind, und ihrer jeweiligen "Nutzlast" installiert sind.

9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9B005 Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.

a) Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2.

Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' (quer gemessen) kleiner als 250 mm.

Technische Anmerkung: Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.

b) Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen,oder

c) Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 x 106 simuliert werden können.

M15B2 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B006 Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.

M15B4b Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Höhe größer/gleich 15 km; b) Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C.
9B105 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für 'Flugkörper' und deren Subsysteme.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' im Sinne der Nummer 9B105 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
  3. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
M15B2 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B106 Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

a) Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Höhe größer/gleich 15 kmoder
    2. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50 °C) bis größer 398 K (+ 125 °C)und
  2. vorbereitet, 'konstruiert oder geändert' für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am 'Prüftisch'.

Technische Anmerkungen:

  1. Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
  2. In Unternummer 9B106a2 bedeutet 'konstruiert oder geändert', dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
  3. Ein 'Prüftisch' im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

b) Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 µPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kWund
  2. Höhe größer/gleich 15 kmoder
  3. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50°C) bis größer 398 K (+ 125°C).
M15B4 Umweltprüfkammern wie folgt, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme:

a. Umweltprüfkammern mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner -50°C bis größer 125°C; und
  2. vorbereitet, konstruiert oder geändert für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am 'Prüftisch'.

Technische Anmerkungen:

  1. Position 15.B.4.a.2. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
  2. In Position 15.B.4.a.2. bedeutet konstruiert oder geändert, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen in dieser Position spezifizierten Vibrationsprüfausrüstung enthält.

b. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C
9B115 Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. M2B2 "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B2 "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M20B2 "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B116 Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für 'Flugkörper'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 1.A. erfassten Systeme.
M2B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M19B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
M20B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B117 Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. ausgelegt für einen Schub größer als 68 kNoder
  2. geeignet für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.
M15B3 Prüfstände, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, ausgelegt für mit Fest- oder Flüssigtreibstoff betriebene Raketen, Motoren oder Triebwerke mit einem Schub größer als 68 KN, oder für die gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten.

9C Werkstoffe und Materialien

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9C108 "Isolierungsmaterial" und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder speziell konstruiert für 'Flugkörper'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9C108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M3C1 'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

M3C2 'Isolierungs'material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

9C110 Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer "Matrix" oder Metall-"Matrix" unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 x 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 x 106 m.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.

Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).

M6C1 Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 x 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 x 106 m.

Anmerkung: Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards).

Technische Anmerkungen:

  1. In Position 6.C.1. bezeichnet 'spezifische Zugfestigkeit' (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit gemessen in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
  2. In Position 6.C.1. bezeichnet 'spezifischer Modul' den Youngschen Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. M3D3 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Position 3.A.2., 3.A.3. oder 3.A.4. erfasst ist.
9D002 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. M2D2 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.
9D004 Sonstige "Software" wie folgt:
  1. "Software" für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung, die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist;
  2. "Software" für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen, die besonders entwickelt ist, Daten in Echtzeit zu erfassen, zu verarbeiten und zu analysieren, mit während des Prüfvorgangs selbsttätiger Regelung einschließlich dynamischer Einstellungen an Prüflingen oder Prüfbedingungen;
  3. "Software", besonders entwickelt für die Steuerung des Vorgangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit monokristalliner Erstarrung in von den Unternummern 9B001a oder 9B001c erfasster Ausrüstung;
  4. nicht belegt,
  5. "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A102 erfasster Güter.
  6. "Software", besonders entwickelt für die Entwicklung von internen Kühlkanälen für Fluggasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder "Deckbändern" ("tip shrouds");
  7. "Software" mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. besonders konstruiert zur Vorhersage der aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen in Gasturbinenflugtriebwerkenund
    2. mit der Möglichkeit einer theoretischen, auf einer Modellannahme basierenden Vorhersage über die aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen, die mit Messdaten von realen Gasturbinenflugtriebwerken validiert worden sind, die sich in der Versuchs- oder Produktionsphase befinden.
M19D1 "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.
9D101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117. M1D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 1.B. erfassten "Herstellungsanlagen".
M2D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
M3D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten "Herstellungsanlagen" und Fließdrückmaschinen.
M12D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 12.A.1.
M15D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
M20D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
9D103 "Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern" oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.

Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

M16D1 "Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

9D104 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d, 9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder 9A118. M2D2

M2D4

M3D2

M2D5

M20D2

"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.b.3. erfassten Ausrüstung.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von in den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6. oder 3.A.9. erfasster Ausrüstung.

Anmerkungen:

  1. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.A.1. erfassten Triebwerke, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-"Software" dafür ausgeführt werden.
  2. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.A.5. erfassten Regelungssysteme für Treibstoffe, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-"Software" dafür ausgeführt werden.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.e. erfassten Subsysteme.

"Software", nicht von Position 2.D.2. erfasst, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.A.1.b. erfassten Raketenmotoren oder Raketentriebwerke.

9D105 "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem, ausgenommen das von Unternummer 9D003e erfasste, koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von 'Flugkörpern'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1D2 "Software", besonders entwickelt oder geändert zur Koordinierung des Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem in von Position 1.A. erfassten Systemen.
M19D1 "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.

9E Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung. M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung. Materialien: siehe Unternummer 1E002f. M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E101 a."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

b."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von,UAVs', die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

Technische Anmerkung: 'UAVs' im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten 'UAVs' oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a, 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.

Technische Anmerkung: 'UAVs' im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.

.

Liste der in Artikel 11 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ('Rohöl und Erdölerzeugnisse') Anhang IV 15 25


HS-Code Beschreibung
2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Iran nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).
2712 Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ('slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.
2715 00 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)


.

In Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannte Erzeugnisse Anhang IVa 15 25

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

HS-Code Beschreibung
2709 00 10 Erdgaskondensate
2711 11 00 Erdgas, verflüssigt
2711 21 00 Erdgas, in gasförmigem Zustand
2711 12 Propan
2711 13 Butane
2711 19 00 Andere


.

Liste der in Artikel 13 und Artikel 31 Absatz 1 genannten 'petrochemischen Erzeugnisse' Anhang V 15 25


HS-Code Beschreibung
2812 10 94 Phosgen (Carbonylchlorid)
2814 Ammoniak
3102 30 Ammoniumnitrat
2901 21 00 Ethylen
2901 22 00 Propen (Propylen)
2902 20 00 Benzol
2902 30 00 Toluol
2902 41 00 o-Xylol
2902 42 00 m-Xylol
2902 43 00 p-Xylol
2902 44 00 Xylol-Isomerengemische
2902 50 00 Styrol
2902 60 00 Ethylbenzol
2902 70 00 Cumol
2903 11 00 Chlormethan
2903 29 00 ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
2903 81 00 Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
2903 82 00 Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)
2903 89 90 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: andere
2903 91 00 Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
2903 92 00 Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)
2903 99 90 Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: andere
2909 Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909 41 Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
2909 43 Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
2909 44 andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
2909 49 Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere
2905 11 00 Methanol (Methylalkohol)
2905 12 00 Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)
2905 13 00 Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
2905 31 00 Ethylenglykol (Ethenediol)
2907 11 bis 2907 19 Phenole
2910 10 00 Oxiran (Ethylenoxid)
2910 20 00 Methyloxiran (Propylenoxid)
2914 11 00 Aceton
2917 14 00 Maleinsäureanhydrid (MA)
2917 35 00 Phthalsäureanhydrid (PA)
2917 36 00 Terephthalsäure und ihre Salze
2917 37 00 Dimethylterephthalat (DMT)
2926 10 00 Acrylnitril
ex 2929 10 00 Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
ex 2929 10 00 Hexamethylendiisocyanat (HDI)
ex 2929 10 00 Toluoldiisocyanat (TDI)
3901 Polyymere des Ethylens, in Primärformen


HS-Code Beschreibung
2707 10 Benzole Alle Codes
2707 20 Toluole Alle Codes
2707 30 Xylole Alle Codes
2707 40 Naphthalin Alle Codes
2707 99 80 Phenole
2711 14 00 Ethen, Propen, Butadien


.

Liste der in Artikel 8 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstungen und -technologie Anhang VI 15 25

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
  3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
  4. Definitionen der Begriffe, die in 'doppelten Anführungszeichen' stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

  1. 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von verbotenen Gütern 'unverzichtbar' ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
  2. Nicht verboten ist 'Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
  3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von 'Technologie' gelten weder für 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaftliche Grundlagenforschung' noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1.A Ausrüstung

  1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
  3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
  4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
  5. Bohrlochköpfe, 'Blow-out Preventer' und 'Eruptionskreuze' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den 'API- und ISO-Spezifikationen' für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein 'Blowout-Preventer' ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
  2. Ein 'Eruptionskreuz' ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
  3. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.
  4. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
  5. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
  6. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
  7. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  8. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den 'API- und ISO-Spezifikationen' für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B. Prüf- und Inspektionsgeräte

  1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
  2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
  3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C Material

  1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
  2. Zemente und andere Werkstoffe nach 'API- und ISO-Spezifikationen' zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikation 10a des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D Software

  1. 'Software', besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
  2. 'Software', besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
  3. 'Software', besonders entwickelt zur 'Verwendung' in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E Technologie

  1. Für die 'Entwicklung', 'Herstellung' und 'Verwendung' der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung 'unverzichtbare''Technologie'.

Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2.A Ausrüstung

  1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
    2. Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
  2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120oC mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.
  3. 'Coldbox' und 'Coldbox'Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

'Coldbox-Ausrüstung' bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die 'Coldbox' besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der 'Coldbox' liegt unter - 120oC (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der 'Coldbox' ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120oC und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120oC ×

Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Koker-Anlagen, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Raffinerieanlagen zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerieanlagen zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

  1. rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
  2. Stahl und Nickelbasislegierungen mit einem 'PREN'Wert ('Pitting-Resistance-Equivalent Number') über 33.

Technische Anmerkung:

Der 'PREN'Wert ('Pitting Resistance Equivalent Number') ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet:

'Molche' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

'Molch' -Start- und 'Molch' -Empfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von 'Molchen'.

Technische Anmerkung:

'Molche' werden typischerweise zur inneren Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Produktstrom fortbewegt werden.

Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 m3 (1.000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Festdachtanks;
  2. Schwimmdachtanks.

Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin basierend auf leichten Kohlenwasserstoffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B Prüf- und Inspektionsgeräte

  1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
  2. Phasengrenzschicht-Regelungssysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C Material

  1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
  2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
  3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.
  4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
    1. Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
    2. Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
    3. Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
    4. Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
  5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Zu diesem Eintrag zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2.D Software

  1. 'Software', besonders entwickelt zur 'Verwendung' in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
  2. 'Software', besonders entwickelt zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2.E Technologie

  1. 'Technologie', die zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' für die Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen) 'unverzichtbar' ist.
  2. 'Technologie' zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren 'Technologie'.
  3. 'Technologie', die zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' für die Verschiffung von verflüssigtem Erdgas 'unverzichtbar' ist.
  4. 'Technologie', die zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen 'unverzichtbar' ist.
  5. 'Technologie', die zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' für die Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen 'unverzichtbar' ist.
  6. 'Technologie', die zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Raffinerien 'unverzichtbar' ist, wie etwa
    6.1. 'Technologie' zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,
    6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,
    6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

Petrochemische Industrie

3.A. Ausrüstung

  1. Reaktoren
    1. besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS 506-77-4) und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
    2. für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
    3. besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
    4. besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
    5. besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
  2. Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heiße konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
  3. Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elektrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
  4. Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5.000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
  5. Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder -kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
  6. Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikationen 617 bzw. 618;

3.B. Prüf- und Inspektionsgeräte

3.C Material

  1. Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
  2. Katalysatoren zur Herstellung von Monomeren wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und/oder Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

3.D Software

  1. 'Software', besonders entwickelt zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von in 3.A genannter Ausrüstung;
  2. 'Software', besonders entwickelt zur 'Verwendung' in Methanolanlagen;

3.E. Technologie

  1. 'Technologie' zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von GTL(Gas-to-Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen;
  2. 'Technologie' zur 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak- und Methanolanlagen 'unverzichtbar' ist;
  3. 'Technologie' zur 'Herstellung' von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol)

Anmerkung:

'Technologie' bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' verkörpert.


.

Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie Anhang VIa 15 25


HS-Code Beschreibung
- Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):
7304 22 - Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl
7304 23 - - andere Bohrgestänge (drill pipe)
7304 24 - - andere, aus nicht rostendem Stahl
7304 29 - - andere
ex ex ex 7305 Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C
- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):
7306 11 - - geschweißt, aus nicht rostendem Stahl
7306 19 - - andere
- Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):
7306 21 00 - - geschweißt, aus nicht rostendem Stahl
7306 29 00 - - andere
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:
7311 00 99 - andere mit einem Fassungsvermögen von 1.000 l oder mehr
ex ex ex 7613 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1.000 l oder mehr


.

Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie Anhang VIb 15 25


HS-Code Beschreibung
8406 10 00 Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
ex ex ex 8406 90 Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
8407 21 Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren
ex ex ex 8407 29 Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, andere
8408 10 Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge
ex ex ex 8409 91 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt
ex ex ex 8409 99 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8408 10 bestimmt
ex ex ex 8411 81 Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5.000 kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
ex ex ex 8411 82 Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5.000 kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
ex ex ex 8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
ex ex ex 8483 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55.000 dwt oder mehr konstruiert
8487 10 Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür
ex ex ex 8515 Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets
ex ex ex 9014 10 00 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie
ex ex ex 9014 80 00 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie
ex ex ex 9014 90 00 Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie
ex ex ex 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie


.

Liste des Goldes und der Edelmetalle und Diamanten nach Artikel 15 und Artikel 31 Absatz 1 Anhang VII 15 25


HS-Code Beschreibung
7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
7112 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art


.

In den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannte Software für die Integration industrieller Prozesse Anhang VIIA 15 25

1. Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrt-, Luftfahrt-, Finanz- und Bauindustrie:

Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.

.

In den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannte Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse Anhang VIIb 15 16 25

Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesem Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.

1. Grafit
HS-Code Beschreibung
2504 Natürlicher Grafit
3801 Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
6815 10 Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, einschließlich Kohlenstofffasern, nicht für elektrotechnische Zwecke
6903 10 Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und andere feuerfeste keramische Waren, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
2. Eisen und Stahl
HS-Code Beschreibung
7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
7202 Ferrolegierungen
7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7205 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
7206 Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7218 Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl
7224 Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl
3. Kupfer und Waren daraus
HS-Code Beschreibung
7401 00 00 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
7402 00 00 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer:
7405 00 00 Kupfervorlegierungen
7406 Pulver und Flitter, aus Kupfer
7407 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
7410 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
7413 00 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
4. Nickel und Waren daraus
HS-Code Beschreibung
7501 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie
7502 Nickel in Rohform
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504 00 00 Pulver und Flitter, aus Nickel
7505 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
7506 Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7507 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel
5. Aluminium
HS-Code Beschreibung
7601 Aluminium in Rohform
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7605 Draht aus Aluminium
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7609 00 00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
6. Blei
HS-Code Beschreibung
7801 Blei in Rohform
7802 00 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7804 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
7. Zink
HS-Code Beschreibung
7901 Zink in Rohform
7902 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
7903 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
7904 00 00 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink
7905 00 00 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8. Zinn
HS-Code Beschreibung
8001 Zinn in Rohform
8002 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
8003 00 00 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
9. Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus
HS-Code Beschreibung
ex ex ex 8101 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren
ex ex ex 8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel
ex ex ex 8103 Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel
8104 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8105 Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
ex ex ex 8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte
8107 Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8108 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8109 Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8110 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
ex ex ex 8112 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren
8113 00 Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

.

Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Anhang VIII 15 17 23 25

A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind 23 25

Natürliche Personen 25

1. Fereidoun Abbasi-Davani. Funktion: hochrangiger Wissenschaftler des Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics). Geburtsdatum: a) 1958 b) 1959. Geburtsort: Abadan, Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: Hat, 'Verbindungen zum Institut für angewandte Physik (Institute of Applied Physics). Arbeitet eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammen.'
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
2. Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
3. Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Kerman, Iran (Islamische Republik). Alias: Ali Akbar Ahmedian. Weitere Informationen: Position geändert.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
4. Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
5. Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
6. Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und an der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
7. Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Atomenergie-Organisation Irans.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
8. Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 31.12.1952. Staatsangehörigkeit: iranisch. Reisepass-Nr.: a) I0005159, ausgestellt in Iran b) 10005159, ausgestellt in Iran.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
9. Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
10. Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
11. Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 15.1.1954. Reisepass-Nr.: A0002987, ausgestellt in Iran. Weitere Informationen: Diente als Stellvertretender Verteidigungsminister.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
12. Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank Sepah, die Unterstützungsdienste für die OLI und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der in Resolution 1737 (2006) bezeichneten Industriegruppen SHIG und SBIG, leistet. Geburtsdatum: 11.8.1956. Anschrift: 33 Hormozan Building, Pirozan St., Sharaj Ghods, Tehran, Iran (Islamic Republic of).
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
13. Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Alias: Mohammad Islami; Mohamed Islami; Mohammed Islami. Weitere Informationen: stellvertretender Verteidigungsminister von 2012 bis 2013.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
14. Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 3.4.1961. Alias: Reza-Gholi Ismaili. Reisepass-Nr.: A0002302, ausgestellt in Iran (Islamische Republik).
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
15. Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Funktion: Hochrangiger Wissenschaftler im MODAFL und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Reisepass-Nr.: a) A0009228 (nicht bestätigt, wahrscheinlich Iran) b) 4229533 (nicht bestätigt, wahrscheinlich Iran). Weitere Informationen: Die IAEO hat darum ersucht, ihn über die Aktivitäten des Forschungszentrums während seiner Zeit als Leiter zu befragen, was von Iran jedoch abgelehnt wurde.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
16. Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe. Geburtsdatum: 1959. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Alias: Mohammed Hijazi.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
17. Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe, die aufgrund ihrer Rolle in dem Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 28.9.1955. Reisepass-Nr.: G4506013, ausgestellt in Iran (Islamische Republik).
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
18. Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligter Beamter der AEOI.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
19. M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: Vorsitzender der in der Resolution 1747 (2007) benannten Novin Energy Company.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
20. Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG), die aufgrund ihrer Rolle in dem Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 10.9.1958. Reisepass-Nr.: A0030940, ausgestellt in Iran (Islamische Republik).
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
21. Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
22. Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG), die aufgrund ihrer Rolle in Irans Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 1960. Reisepass-Nr.: A0003039, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Nationale Kennziffer: Iran (Islamische Republik) 0035-11785, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im MODAFL, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenflugkörper Irans.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
23. Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
24. Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
25. Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
26. Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Geburtsdatum: a) 11.2.1949 b) 11.2.1952 c) 11.2.1953 d) 11.2.1961. Geburtsort: a) Najaf, Irak b) Teheran, Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: ehemaliger Stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung. Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels und an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
27. Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
28. Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie, der dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen ist, hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Stellvertretender Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
29. Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
30. Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Das Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff ist Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
31. Javad Rahiqi: Funktion: Leiter des Isfahan-Zentrums für Kerntechnik der Atomenergie-Organisation Irans (weitere Informationen: Geburtsdatum: 24.4.1954. Geburtsort: Marshad).
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010 (EU: 24.4.2007).
32. Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an den Anreicherungstätigkeiten in Natanz beteiligt.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
33. Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Geburtsdatum: 1956. Alias: Mortaza Rezaie; Mortaza Rezai; Morteza Rezai.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
34. Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Alias: Mortaza Safari; Morteza Saferi; Murtaza Saferi; Murtaza Safari.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
35. Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Alias: Yahya Raheem Safavi.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
36. Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
37. Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006
38. Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Geburtsdatum: 11.3.1957. Geburtsort: Qom (Ghom), Iran (Islamische Republik). Alias: Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani. Reisepass-Nr.: 008827, ausgestellt in Iran. Weitere Informationen: Zum Generalmajor befördert, behält seine Position als Kommandeur der Quds-Truppe.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
39. Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor des Uranabbaubetriebs im Uranbergwerk Saghand.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
40. Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Geburtsdatum: 1944. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Alias: Mohammad Reza Zahidi; Mohammad Raza Zahedi.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
41. Mohammad Baqer Zolqadr. Funktion: General, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister. Alias: Mohammad Bakr Zolqadr; Mohammad Bakr Zolkadr; Mohammad Baqer Zolqadir; Mohammad Baqer Zolqader.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
42. Azim Aghajani. Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Alias: Azim Adhajani; Azim Agha-Jani. Staatsangehörigkeit: iranisch (Islamische Republik). Reisepass-Nr.: a) 6620505, ausgestellt in Iran (Islamische Republik) b) 9003213, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.
Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012
43. Ali Akbar Tabatabaei. Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Geburtsdatum: 1967. Alias: a) Sayed Akbar Tahmaesebi; Syed Akber Tahmaesebi b) Ali Akber Tabatabaei; Ali Akber Tahmaesebi; Ali Akbar Tahmaesebi. Staatsangehörigkeit: iranisch (Islamische Republik). Reisepass-Nr.: a) 9003213 ausgestellt in Iran/unbekannt b) 6620505 ausgestellt in Iran/unbekannt. Weitere Informationen: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.
Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012.

Einrichtungen 25

1. Abzar Boresh Kaveh Co. (alias BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
2. Amin Industrial Complex. Amin Industrial Complex suchte Temperaturregler, die in der Kernforschung und in Betriebs-/Produktionsanlagen verwendet werden könnten. Amin Industrial Complex steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO), die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde.

Adresse: P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Amin Industrial Estate, Khalage Rd., Seyedi District, Mashad, Iran; Kaveh Complex, Khalaj Rd., Seyedi St., Mashad, Iran

Alias: Amin Industrial Compound and Amin Industrial Company.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

3. Ammunition and Metallurgy Industries Group (AMIG) Alias Ammunition Industries Group. Weitere Informationen: a) AMIG kontrolliert die Einrichtung 7th of Tir, die aufgrund ihrer Rolle im Zentrifugenprogramm Irans in der Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. AMIG steht wiederum im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO), die in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
4. Armament Industries Group. Armament Industries Group (AIG) produziert und wartet eine Reihe von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich groß und mittelkalibriger Rohrwaffen und dazugehöriger Technologie. AIG führt einen Großteil seiner Beschaffungstätigkeit über den Hadid Industries Complex durch.

Adresse: Sepah Islam Road, Karaj Special Road Km 10, Iran; Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/777, Tehran, Iran.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 9.6.2010).

5. Atomic Energy Organisation of Iran (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
6. Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG).
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
7. Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Saccal System companies, b) dieses Unternehmen hat versucht, relevante Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
8. Cruise Missile Industry Group. Alias: Naval Defense Missile Industry Group. Weitere Informationen: Produktion und Entwicklung von Marschflugkörpern. Verantwortlich für Marineflugkörper einschließlich Marschflugkörpern.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
9. Defence Industries Organisation (DIO) (Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO)). Weitere Informationen: Übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
10. Defense Technology and Science Research center. Das Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft (Defense Technology and Science Research center - DTSRC) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), das die Forschung und Entwicklung, die Produktion, die Wartung, die Ausfuhren und das Beschaffungswesen Irans im Verteidigungssektor beaufsichtigt.

Adresse: Pasdaran Ave, PO Box 19585/777, Tehran, Iran.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 9.6.2010).

11. Doostan International Company. Doostan International Company (DICO) liefert Elemente für das Programm Irans für ballistische Flugkörper.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
12. Electro Sanam Company (alias (a) E. S. Co., (b) E. X. Co.). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI).
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
13. Esfahan Nuclear Fuel Research and Production Centre (NFRPC) and Esfahan Nuclear Technology Centre (ENTC). Weitere Informationen: Sie sind Teile des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
14. Ettehad Technical Group. Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
15. Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) ehemals Instrumentation Factory Plant, b) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung, c) an Irans Programm für ballistische Flugkörper beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
16. Farasakht Industries. Farasakht Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Iran Aircraft Manufacturing Company, die ihrerseits im Eigentum oder unter der Kontrolle des MODAFL steht.

Adresse: P.O. Box 83145-311, Kilometer 28, Esfahan-Tehran Freeway, Shahin Shahr, Esfahan, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

17. Farayand Technique. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt, b) in IAEO-Berichten genannt.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
18. First East Export Bank, P.L.C. First East Export Bank, PLC, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Bank Mellat. In den vergangenen sieben Jahren hat die Bank Mellat Transaktionen im Wert von Hunderten Millionen Dollar für iranische Einrichtungen im Nuklear-, Flugkörper- und Verteidigungsbereich ermöglicht.

Adresse: Unit Level 10 (B1), Main Office Tower, Financial Park Labuan, Jalan Merdeka, 87000 WP Labuan, Malaysia; Firmenregistrierungsnummer LL06889 (Malaysia).

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

19. Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (alias Instrumentation Factories Plant). Weitere Informationen: von der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien für einige Erwerbsversuche eingesetzt.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
20. Jabber Ibn Hayan. Weitere Informationen: an Brennstoffkreislaufaktivitäten beteiligtes Labor der Atomenergie-Organisation Irans.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008 (EU: 24.4.2007).
21. Joza Industrial Co. Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
22. Kala-Electric. Alias Kalaye Electric. Weitere Informationen: Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
23. Karaj Nuclear Research Centre. Weitere Informationen: Teil des Forschungszweigs der Atomenergie-Organisation Irans.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
24. Kaveh Cutting Tools Company. Kaveh Cutting Tools Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Adresse: 3rd Km of Khalaj Road, Seyyedi Street, Mashad 91638, Iran; Km 4 of Khalaj Road, End of Seyedi Street, Mashad, Iran; P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Khalaj Rd., End of Seyyedi Alley, Mashad, Iran; Moqan St., Pasdaran St., Pasdaran Cross Rd., Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

25. Kavoshyar Company. Weitere Informationen: Tochterfirma der Atomenergie-Organisation Irans.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
26. Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG), die von der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) abhängig ist, b) an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
27. M. Babaie Industries: M. Babaie Industries untersteht der Shahid Ahmad Kazemi Industries Group (Formal Air Defense Missile Industries Group) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien Irans. Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien kontrolliert die Flugkörperunternehmen Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und Shahid Bakeri Industrial Group (SBIG), die beide in der Resolution 1737 (2006) benannt wurden.

Adresse: P.O. Box 16535-76, Tehran, 16548, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

28. Malek Ashtar University. Sie untersteht dem Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft im MODAFL. Dazu gehören Forschungsgruppen, die früher dem Forschungszentrum für Physik unterstanden. Den Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation wurde es nicht gestattet, Gespräche mit den Mitarbeitern zu führen oder Dokumente unter der Kontrolle dieser Organisation einzusehen, um die noch offene Frage der möglichen militärischen Dimension des Nuklearprogramms Irans zu lösen.

Adresse: Corner of Imam Ali Highway and Babaei Highway, Tehran, Iran.
Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (VN: 9.6.2010).

29. Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
30. Ministry of Defense Logistics Export. Ministry of Defense Logistics Export (MODLEX) verkauft in Iran hergestellte Rüstungsgüter an Kunden in aller Welt, unter Verstoß gegen Resolution 1747 (2007), die Iran den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial verbietet.

Adresse: PO Box 16315-189, Tehran, Iran; located on the west side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Tehran, Iran.
Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (VN: 9.6.2010).

31. Mizan Machinery Manufacturing. Mizan Machinery Manufacturing (3M) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SHIG.

Adresse: P.O. Box 16595-365, Tehran, Iran

Alias: 3MG
Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (VN: 9.6.2010).

32. Modern Industries Technique Company. Modern Industries Technique Company (MITEC) ist für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 in Arak zuständig. MITEC war führend an den Beschaffungen für den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 beteiligt.

Adresse: Arak, Iran

Alias: Rahkar Company, Rahkar Industries, Rahkar Sanaye Company, Rahkar Sanaye Novin

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

33. Nuclear Research center for Agriculture and Medicine (Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin). Das Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin ist eine große Forschungskomponente der Atomenergie-Organisation Irans, die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde. Es ist das Zentrum der Atomenergie-Organisation Irans für die Entwicklung von Kernbrennstoff und ist an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt.

Adresse: P.O. Box 31585-4395, Karaj, Iran

Alias: center for Agricultural Research and Nuclear Medicine; Karaji Agricultural and Medical Research center

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

34. Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO), b) ihre Rolle besteht in der Fertigung von Aggregaten für das iranische Militär, darunter für Flugkörpersysteme.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
35. Novin Energy Company (alias Pars Novin). Weitere Informationen: operiert im Rahmen der Atomenergie-Organisation Irans.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
36. Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: ein Zweig der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO), der Munition und Sprengstoffe sowie Festtreibstoffe für Raketen und Flugkörper herstellt.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
37. Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet unterschiedliche Luftfahrzeuge, darunter MI-171, die von der Luftwaffe des Korps der Iranischen Revolutionsgarden eingesetzt werden.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
38. Pars Trash Company. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt, b) in IAEO-Berichten genannt.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
39. Pejman Industrial Services Corporation. Pejman Industrial Services Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Adresse: P.O. Box 16785-195, Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

40. Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Informationen: war am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
41. Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: Erzeugt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. Das Korps der Iranischen Revolutionsgarden rühmt sich, diese Produkte im Rahmen seiner Doktrin der asymmetrischen Kriegführung zu verwenden.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
42. Sabalan Company. Sabalan ist ein Deckname für die SHIG.

Adresse: Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

43. Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und hat in deren Namen Ausrüstungen für das Flugkörperprogramm gekauft.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
44. Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI).
Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008.
45. 7th of Tir. Weitere Informationen. Der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen wird.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
46. Sahand Aluminum Parts Industrial Company (SAPICO). SAPICO ist ein Deckname für die SHIG.

Adresse: Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

47. Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
48. Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung.
Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006.
49. Shahid Karrazi Industries. Shahid Karrazi Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Adresse: Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

50. Shahid Satarri Industries. Shahid Sattari Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Adresse: Southeast Tehran, Iran

Alias: Shahid Sattari Group Equipment Industries.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

51. Shahid Sayyade Shirazi Industries. Shahid Sayyade Shirazi Industries (SSSI) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Adresse: Next To Nirou Battery Mfg. Co, Shahid Babaii Expressway, Nobonyad Square, Tehran, Iran; Pasdaran St., P.O. Box 16765, Tehran 1835, Iran; Babaei Highway - Next to Niru M.F.G, Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

52. Sho'a' Aviation. Weitere Informationen: produziert Ultraleichtflugzeuge, welche das Korps der Iranischen Revolutionsgarden behauptet, im Rahmen seiner Doktrin der asymmetrischen Kriegsführung zu verwenden.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
53. Special Industries Group. Special Industries Group (SIG) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Adresse: Pasdaran Avenue, PO Box 19585/777, Tehran, Iran.
Datum der Benennung durch die EU: 24.7.2007 (VN: 9.6.2010).

54. TAMAS Company. Weitere Informationen: a) an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, b) TAMAS ist ein Dachunternehmen mit vier Tochterfirmen, von denen eine Firma Urangewinnung für Urankonzentration betreibt und eine weitere für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist.
Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).
55. Tiz Pars. Tiz Pars ist ein Deckname für die SHIG. Zwischen April und Juli 2007 versuchte Tiz Pars, für die SHIG eine Fünf-Achs-Laserschweiß und -schneidmaschine zu beschaffen, womit ein wesentlicher Beitrag zum Flugkörperprogramm Irans geleistet werden könnte.

Adresse: Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

56. Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und ist an internationalen Käufen von Ausrüstungen für Flugkörper beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.
57. Yazd Metallurgy Industries. Yazd Metallurgy Industries (YMI) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Adresse: Pasdaran Avenue, Next To Telecommunication Industry, Tehran 16588, Iran; Postal Box 89195/878, Yazd, Iran; P.O. Box 89195-678, Yazd, Iran; Km 5 of Taft Road, Yazd, Iran.

Alias: Yazd Ammunition Manufacturing and Metallurgy Industries, Directorate of Yazd Ammunition and Metallurgy Industries

Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

58. Behineh Trading Co.

Weitere Informationen: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Tehran, Iran. Tel.: +98.919 538 2305. Website: http://www.behinehco.ir

Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012

59. Yas Air: Yas Air ist der neue Name für Pars Air, eine Gesellschaft, die im Eigentum der Pars Aviation Services Company stand, die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Yas Air hat die Pars Aviation Services Company, eine von den Vereinten Nationen benannte Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Mehrabad International Airport, Next to Terminal No. 6, Tehran, Iran.

Datum der Benennung durch die VN: 10.12.2012.

60. SAD Import Export Company. SAD Import Export Company hat die Parchin Chemical Industries und die 7th of Tir Industries, eine von den Vereinten Nationen benannte Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No 3/1, Tehran, Iran. (2) P.O. Box 1584864813.

Datum der Benennung durch die VN: 10.12.2012.

B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarde stehen oder in seinem Namen handeln 23 25

1. Fater (oder Faater) Institute: Tochtergesellschaft von Khatam al-Anbiya (KAA). Fater hat mit ausländischen Lieferanten, wahrscheinlich im Namen anderer KAA-Unternehmen, an Projekten des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in Iran gearbeitet.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
2. Gharagahe Sazandegi Ghaem: Gharagahe Sazandegi Ghaem steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des KAa
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
3. Ghorb Karbala: Ghorb Karbala steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
4. Ghorb Nooh: Ghorb Nooh steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
5. Hara Company: Hara Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
6. Imensazan Consultant Engineers Institute: Imensazan Consultant Engineers Institute steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
7. Khatam al-Anbiya Construction headquarters: Khatam al-Anbiya Construction headquarters (KAA) ist ein Unternehmen im Eigentum des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, das an großen zivilen und militärischen Bauprojekten und anderen technischen Aktivitäten beteiligt ist. Das Unternehmen wirkt in erheblichem Umfang an Projekten der Organisation für passive Verteidigung mit. Tochtergesellschaften von KAa waren insbesondere am Bau der Urananreicherungsanlage in Qom (Ghom)/Fordow (Fordo) stark beteiligt.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
8. Makin: Makin steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAa und ist eine Tochtergesellschaft des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
9. Omran Sahel: Omran Sahel steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
10. Oriental Oil Kish: Oriental Oil Kish steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
11. Rah Sahel: Rah Sahel steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
12. Rahab Engineering Institute: Rahab steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAa und ist eine Tochtergesellschaft des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
13. Sahel Consultant Engineers: Sahel Consultant Engineers steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
14. Sepanir: Sepanir steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
15. Sepasad Engineering Company: Sepasad Engineering Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des KAA.
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln 23 25

1. Irano Hind Shipping Company: Adresse: 18 Mehrshad Street, Sadaghat Street, Opposite of Park Mellat, Vali-e-Asr Ave., Tehran, Iran; 265, Next to Mehrshad, Sedaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Tehran 1A001, Iran
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
2. IRISL Benelux NV: Adresse: Noorderlaan 139, B-2030, Antwerp, Belgium; V.A.T. Number BE480224531 (Belgium)
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.
3. South Shipping Line Iran (SSL): Adresse: Apt. No. 7, 3rd Floor, No. 2, 4th Alley, Gandi Ave., Tehran, Iran; Qaem Magham Farahani St., Tehran, Iran
Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010.

.

Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Anhang IX 14 14a 15 15a 15b 15c 15d 16 18 19 20 21 22 23 23a 23b 24 25 25a 25b

I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen

A. Personen

B. Einrichtungen

II. Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)

A. Personen

B. Einrichtungen

III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) 25

A. Personen

Name Identifizierungsangaben Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Mohammad Hossein Dajmar Geburtsdatum: 19.2.1956
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Als ehemaliger Präsident und Geschäftsführer der IRISL ist er mit der IRISL verbunden. Er ist außerdem ehemaliger Präsident der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Co. (SSA), der Safiran Payam Darya Shipping Co. (SAPID) und der Hafiz Darya Shipping Co. (HDS), die als Zweigunternehmen der IRISL bekannt sind. 29.9.2025
(23.5.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
2. Ghasem Nabipour (auch bekannt als M T Khabbazi Nabipour) geboren am 16. Januar 1956, iranischer Staatsangehöriger Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company; dies ist der neue Name der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company (auch bekannt als Soroush Saramin Asatir Ship Management Company) (SSa SMC), die in den Listen der Europäischen Union benannt wurde und die für die technische Verwaltung der Schiffe der IRISL zuständig ist. Nabipour ist der für die Schiffe zuständige Verwaltungsdirektor der IRISL. 1.12.2011
3. Naser Bateni Geburtsdatum: 16.12.1962
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Naser Bateni war Geschäftsführer der Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (HTTS), einem Schifffahrtsunternehmen im Eigentum der IRISL Europe, das wiederum im Eigentum der IRISL steht. Daher ist Herr Bateni an der Erbringung von Dienstleistungen für die IRISL beteiligt. 29.9.2025
(1.12.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
4. Mansour Eslami geboren am 31. Januar 1965, iranischer Staatsangehöriger Geschäftsführer der IRISL Malta Limited, auch bekannt als Royal Med Shipping Company, die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. 1.12.2011
5. Mahamad Talai geboren am 4. Juni 1953, iranischer und deutscher Staatsangehöriger Leitender Angestellter von Irisl in Europa, Exekutivdirektor von HTTS und von Darya Capital Administration Gmbh, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Verwaltungsdirektor mehrerer Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
6. Mohammad Moghaddami FARD Geburtsdatum: 19.7.1956,
Pass-Nr.: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007,
gültig bis 26.3.2012.
Ehemaliger Regionaldirektor der IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company alias Oasis Freight Agency, ebenfalls von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Hat 2010 im Zuge von Bestrebungen, die Bezeichnung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet. 1.12.2011
7. Hauptmann Alireza GHEZELAYAGH Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Lead Maritime, die im Namen der HDSL in Singapur tätig ist. Zudem Vorstandsvorsitzender des von der EU benannten Asia Marine Network, das die Regionalvertretung der IRISL's in Singapur wahrnimmt. 1.12.2011
8. Gholam Hossein Golparvar Geburtsdatum: 23.1.1957
Staatsangehörigkeit: iranisch
Personalausweis Nr. 4207
Geschlecht: männlich
Gholam Hossein Golparvar ist ein iranischer Akteur in der Schifffahrtsbranche. Er ist der ehemalige kaufmännische Direktor der IRISL und ist Leiter der Sapid Shipping company, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) steht. Daher erbringt er wesentliche Dienstleistungen für IRISL. 29.9.2025
9. Hassan Jalil Zadeh geboren am 6. Januar 1959, iranischer Staatsangehöriger Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL). Als Anteilseigner zahlreicher Scheinfirmen der IRISL registriert. 1.12.2011
10. Mohammad Hadi Pajand geboren am 25. Mai 1950, iranischer Staatsangehöriger Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL, ehemaliger Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten Irinvestship limited, Geschäftsführer der Fairway Shipping, Nachfolgerin der Irinvestship limited. Verwaltungsdirektor von Scheinfirmen der IRISL, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Lancellin Shipping Company und der Acena Shipping Company. 1.12.2011
11. Ahmad Sarkandi Geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger. Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL (seit 2011). Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden; verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist. 1.12.2011
12. Seyed Alaeddin Sadat Rasool geboren am 23. Juli 1965, iranischer Staatsangehöriger Stellvertretender Legal Director der IRISL-Gruppe, Legal Director der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company. 1.12.2011
13. Ahmad TAFAZOLY Geburtsdatum: 27. Mai 1956, Geburtsort: Bojnord, Iran, Passnummer: R10748186 (iranischer Pass), ausgestellt am
22.1.2007, gültig bis 22.1.2012
Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten IRISL China Shipping Company, auch bekannt als Santelines (auch bekannt als Santexlines), auch bekannt als Rice Shipping, auch bekannt als E-sail Shipping. 1.12.2011
14. Naser Bateni Geboren am 16. Dezember 1962, iranischer Staatsangehöriger. Handelt im Namen der IRISL. War bis 2008 Direktor der IRISL und anschließend Geschäftsführer der IRISL Europe GmbH. Ist Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping GmbH (HTTS), die als Generalvertreterin wesentliche Dienstleistungen für Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) und Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines) erbringt; SAPID und HDS Lines sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind. 16.11.2013

B. Einrichtungen

Name Identifizierungsangaben Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. c) Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Germany; Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township; HTTS GmbH, Iran Die Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (HTTS) ist ein Unternehmen mit Sitz in Hamburg, das im Eigentum von IRISL Europe steht, das seinerseits ein Unternehmen im Eigentum von IRISL ist. HTTS spielt eine wichtige Rolle bei der Erleichterung von Operationen für das im iranischen Staatseigentum befindliche Schifffahrtskonglomerat, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), spielt. Daher steht HTTS im Eigentum und unter der Kontrolle von IRISL und erbringt wesentliche Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln. 29.9.2025
(26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
1. k) IRITAL Shipping SRL Via Gerolamo Morone 6, 20121 Milan, Italy
Registrierungsnummer: IT03329300101
Datum der Registrierung: 12.3.1992
IRITAL Shipping SRL steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Das Unternehmen ist an den Proliferationsaktivitäten Irans beteiligt, indem es Komponenten für sein Programm für ballistische Flugkörper befördert.
IRITAL Shipping SRL steht daher im Eigentum von IRISL und ist an den nuklearen Proliferationsaktivitäten Irans beteiligt.
29.9.2025
(26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
25. Kerman Shipping Company Ltd 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta. C37423, 2005 in Malta gegründet

IMO-Nr.: 9209350

Kerman Shipping Company Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der IRISL. Es ist an derselben Adresse in Malta ansässig wie Woking Shipping Investments Ltd und deren Tochterunternehmen. 23.5.2011
26. Woking Shipping Investments Ltd 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta.

C39912 ausgestellt 2006

Woking Shipping Investments Ltd ist ein Tochterunternehmen der IRISL, in dessen Eigentum Shere Shipping Company Limited, Tongham Shipping Co. Ltd., Uppercourt Shipping Company Limited und Vobster Shipping Company stehen, die alle an derselben Adresse in Malta ansässig sind. 23.5.2011
26.a. Shere Shipping Company Limited 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305192

Shere Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
26.b. Tongham Shipping Co. Ltd 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305219

Tongham Shipping Co. Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
26.c. Uppercourt Shipping Company Limited 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305207

Uppercourt Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
26.d. Vobster Shipping Company 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305221

Vobster Shipping Company ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
27. Lancelin Shipping Company Ltd Fortuna Court, Block B, 284 Archiepiskopou Makariou C' Avenue, 2nd Floor, 3105 Limassol, Zypern

Handelsregisterauszug #C133993 (Zypern) von 2002

IMO-Nr.: 9213387

Lancelin Shipping Company Ltd steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL. Ahmad Sarkandi ist Geschäftsführer von Lancelin Shipping. 23.5.2011
36. E-Sail
alias E-Sail Shipping Company
alias Rice Shipping
alias Santex Lines Limited
Anschrift: Suite 1501, Shanghai Zhong Rong Plaza, 1088 Pudong South Road, Shanghai, China
Registrierungsnummer: 1429927
E-Sail, alias IRISL Shipping Company Limited ist ein Unternehmen, das im Namen von IRISL handelt und aktiv an der Beförderung von sensibler Fracht im Zusammenhang mit dem Atomprogramm Irans und dem Programm für ballistische Flugkörper Irans beteiligt ist. 29.9.2025
(1.12.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
37. IRISL Maritime Training Institute No 115, Ghaem Magham Farahani St. P.O. Box 15896-53313, Tehran, Iran IRISL Maritime Training Institute ist ein führendes Institut zur Ausbildung von Seeleuten und eine Tochtergesellschaft der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher steht es im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. 29.9.2025
(8.4.2015, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
39. Kheibar Company
alias Khaybar Company
Anschrift: 16th Kilometre Old Karaj Road, 13861 Tehran, Iran Kheibar Company ist eine Tochtergesellschaft der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Kheibar Company liefert Ersatzteile für Schiffe und liefert Bergbau- und Baumaschinen. Daher steht Kheibar Company im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. 29.9.2025
(8.4.2015, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
43. Good Luck Shipping Company Anschrift: Office 206/207 Malik Saeed, Ahmad Ghabbash, Bur Dubai, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box 5562, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box: 8486, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box 8486, Office 206/207, Ahmad Ghubash Building, Oud Mehta, Bur Dubai, United Arab Emirates
Good Luck Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in den VAE, das im Namen der IRISL handelt. 29.9.2025
(1.12.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
_____
154. Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland;

Alternative Anschrift: Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township.

Ist Generalvertreterin für Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) und Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines), für die sie in dieser Eigenschaft wesentliche Dienstleistungen erbringt; SAPID und HDS Lines sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind. 16.11.2013
156. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) Anschrift: Pasadaran Street/Shahid Lavasani, Asman Tower, No. 523, P.O. Box 1311-19395, Tehran, Iran Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) ist ein öffentliches Schifffahrtsunternehmen, das im Miteigentum der Regierung Irans steht und an der Beförderung militärischer Fracht von Iran in mehrere andere Länder beteiligt war. Es unterstützt Marineoperationen des IRGC durch die Bereitstellung von Schiffen, die auch für Aufklärungsmissionen eingesetzt werden. IRISL ist an den Proliferationsaktivitäten Irans beteiligt, indem sie Komponenten für sein Programm für ballistische Flugkörper befördert.
Daher stellen die IRISL Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans bereit. Darüber hinaus stellen sie Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
158. Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL)
(alias HDS Lines)
Anschrift: No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Tehran, Iran
Firmenregistrierungsdokument Nr. 5478431, ausgestellt im März 2009
IMO-Nummer: 5878431; 2009 gegründet
HDSL fungiert als Briefkastenfirma für IRISL. Sie hat als wirtschaftlicher Eigentümer eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL. 29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
159. Irano Misr Shipping Company
(alias Nefertiti Shipping)
Anschrift: 6, El Horeya Rd., El Attarein, Alexandria, Egypt
Anschrift: Inside Damietta Port, New Damietta City, Damietta, Egypt
Anschrift: 403, El NahdaSt., Port Said, Port Said, Egypt
Irano MISR Shipping Company ist eine Tochtergesellschaft der in der EU-Liste geführten IRISL in Ägypten, die Dienstleistungen in ägyptischen Häfen erbringt.
Daher ist Irano MISR Shipping Company eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL steht.
29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
162. IRISL Europe GmbH (Hamburg) Anschrift: Schottweg 5, 22087 Hamburg, Germany
Registrierungsnummer: HRB 81573
IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL. 29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
163. IRISL Marine Services and Engineering Company Anschrift: No. 221, Northern Iranshahr St., Karimkhan Ave., Tehran, Iran
Anschrift: Sarbandar Gas Station, PO Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran
Anschrift: Karim Khan Zand Avenue (oder: Karimkhan Avenue), Iran Shahr Shomai (oder: Northern Iranshahr Street), No 221, Tehran, Iran
Anschrift: Shahaid Rajaee Port Road, Kilometer of 8, Before Tavanir Power Station, Bandar Abbas, Iran
IRISL Marine Services and Engineering Company ist ein Tochterunternehmen und von IRISL steht unter der Kontrolle von IRISL. 29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
167. Safiran Payam Darya (SAPID) Shipping Company
(alias Safiran Payam Darya Shipping Lines, alias SAPID Shipping Company, alias SAFID Shipping)
Asseman Tower, Pasdaran Street, Shahid Sayyade Shirazee Square, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0015973950
Datum der Registrierung: 2009
Safiran Payam Darya Shipping Company (Sapid Shipping Company) ist ein iranisches Schifffahrtsunternehmen, das im Eigentum und unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) steht und verschiedene Dienstleistungen für die Einrichtung erbringt. 29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
169. Soroush Saramin Asatir (SSA)
(alias Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, Sealeaders)
No 14 (alt. 5), Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Tehran, Iran Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen. 29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
170. South Way Shipping Agency Co. Ltd
alias South Shipping Line Iran
alias Hoopad Darya Shipping Agent
Anschrift: Qaem Magham Farahani St., Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR968053464
South Way Shipping Agency Co. Ltd steht im Miteigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) und ist für IRISL in iranischen Häfen tätig, wobei sie Aufgaben wie das Be- und Entladen beaufsichtigt. Sie steht auch im Miteigentum der Regierung Irans.
Daher ist die South Way Shipping Agency Co. Ltd eine Einrichtung, die im Eigentum und unter der Kontrolle von IRISL und der Regierung Irans steht.
29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)
171. Valfajr 8th Shipping Line
(alias Valjafr 8th Shipping Line, Valfajr)
No 119, Corner Shabnam Alley, Shoaa Square, Ghaem Magam Farahani, Tehran, Iran P.O. Box 15875/4155
Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Tehran, Iran
Shahid Azodi St., Karim Khan Zand Ave., Abiar Alley, PO Box 4155, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR30813GN
Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). 29.9.2025
(27.11.2013, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt).

.

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang X 19 22 24

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

.

- gestrichen - Anhang XI 14 15f


.

- gestrichen - Anhang XII 14 15f


.

- gestrichen - Anhang XIII 25

.

- gestrichen - Anhang XIV 25


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.04.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion