Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
- GMO-Verordnung -

(ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ber. 2014 L 189 S. 261, ber. 2016 L 130 S. 18, ber. 2020 L 106 S. 12;
VO (EU) 1310/2013 - ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865;
VO (EU) 2016/791 - ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1Inkrafttreten Gültig,
VO (EU) 2016/1166 - ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1226 - ABl. Nr. L 202 vom 28.07.2016 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2393 - ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung - Ersetzt die VO 1234/2007 -s. weitergeltende Bestimmungen der aufgehobenen VO 1234/2007 - Inkrafttreten Gültig /Anwenden - Entsprechungstabelle


Hebt die VO'en (EWG) 922/72, (EWG) 234/79, (EG) 1601/96 und (EG) 1037/2001 auf
Hinweis d. Red.: s. Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") nach 2013 aufgeführt. Im Lichte der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 5. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen Agrarsektor, soweit wie möglich harmonisiert, gestrafft und vereinfacht werden, auch indem sichergestellt wird, dass die Kommission nicht wesentliche Elemente von Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen kann.

(2) Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten.

(3) Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (gemeinsam im Folgenden "die Verträge") aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40 Absatz 1 des AEUV vorgeschrieben.

(4) Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen grundsätzlich für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Bestimmungen fest, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu garantieren, die für die GAP festgelegt wurden, einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes, der Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(5) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV hat der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen zu erlassen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 AEUV ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt.

(6) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7) In der vorliegenden Verordnung sollten einige Begriffsbestimmungen für bestimmte Sektoren festgelegt werden. Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, die sich auf die Änderung der Begriffsbestimmungen für den Reissektor beziehen, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.

(8) Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Warenbezeichnungen und enthält Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschließend Anpassungen der vorliegenden Verordnung erforderlich machen. Im Hinblick auf diese Änderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates 7, die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Ermächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9) Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.

(10) Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist ein differenziertes System der Marktstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt und sind direkte Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung. Marktstützungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig, müssen jedoch gestrafft und vereinfacht werden.

(11) Es sollten Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Aufzeichnung von Preisen und die Anwendung der Interventionsregelungen in diesen Sektoren festgelegt werden. Außerdem sollen diese Schemata der Union zur Markttransparenz beitragen.

(12) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Dabei ist es besonders wichtig, klarzustellen, dass nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention sowie auch andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(13) Die Regelung der öffentlichen Intervention sollte für jeden betreffenden Sektor in Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen (GMOs) während bestimmten Zeiträumen des Jahres verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder ständig geöffnet sein oder abhängig von den Marktpreisen geöffnet werden.

(14) Der Preis der öffentlichen Intervention sollte für bestimmte Mengen und Erzeugnisse fest sein und in anderen Fällen unter Berücksichtigung der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden.

(15) In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen sind so zu ergreifen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.

(16) Die bestehende, im Rahmen der GAP verabschiedete Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sollte Gegenstand einer getrennten Verordnung sein, die erlassen wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts, die dieser Regelung zugrunde liegen, widerzuspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse, die im Rahmen der öffentlichen Intervention gelagert werden, zur Verwendung für die vorgenannte Regelung abgesetzt werden können.

(17) Um ein Marktgleichgewicht zu erzielen und die Marktpreise zu stabilisieren, kann es notwendig sein, Beihilfen für die private Lagerung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewähren. Um Markttransparenz herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen zu erlassen, gemäß denen sie beschließen kann, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung unter Berücksichtigung der Marktlage zu gewähren.

(18) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse in Bezug auf ihre Qualität und Förderfähigkeit zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen.

(19) Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Qualitätskriterien für Ankäufe und für Verkäufe dieser Erzeugnisse zu erlassen.

(20) Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerzeit angekauft wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen, Vorschriften über die Lagerhaltung von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, der für sie und ihre Behandlung hinsichtlich der Zölle und sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge verantwortlich ist, festgelegt werden.

(21) Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet, die Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung und die Bedingungen, die auf die erneute Vermarktung oder den anderweitigen Absatz von unter Verträge für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnissen anwendbar sind, festgelegt werden.

(22) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die Festlegung der von den Marktteilnehmern zu erfüllenden zusätzlichen Voraussetzungen und die Anforderungen an die Marktteilnehmer zur Stellung einer Sicherheit festgelegt werden.

(23) Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung von Schlachtkörpern in diesen Sektoren angepasst und aktualisiert und bestimmte einschlägige zusätzliche Bestimmungen und abweichende Regelungen festgelegt werden.

(24) Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen durch Schulkinder, sollte gefördert werden, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig zu erhöhen und damit dazu beizutragen, dass die Ziele der GAP, insbesondere die Stabilisierung der Märkte und die Versorgungssicherheit, heute wie in der Zukunft erreicht werden. Daher ist eine Unionsbeihilfe zur Finanzierung bzw. Kofinanzierung der Abgabe dieser Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorzusehen.

(25) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beim Schulobst- und -gemüseprogramm und dem Schulmilchprogramm der Union sollten geeignete Bestimmungen für jedes dieser Programme festgelegt werden. Die Unionsbeihilfe sollte nicht dazu verwendet werden , die Mittel für bestehende nationale Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchprogramme zu ersetzen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. Um ihre Schulobst- und -gemüseprogramme wirksam zu gestalten, sind möglicherweise flankierende Maßnahmen notwendig, für die sie nationale Beihilfen gewähren können. Die Mitgliedstaaten, die an den Programmen teilnehmen, sollten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen.

(26) Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und um sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die auf regelmäßiger Basis von den Mitgliedstaaten verwaltete oder anerkannte Bildungseinrichtungen besuchen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms Folgendes festgelegt wird: zusätzliche Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe, Zulassung und Auswahl der Antragsteller sowie nationale oder regionale Strategien und flankierende Maßnahmen.

(27) Um eine effiziente und gezielte Verwendung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms Folgendes festgelegt wird: das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge, die Kosten, die für eine Beihilfe der Union in Betracht kommen, einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten festzusetzen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.

(28) Um die Sensibilisierung für das Schulobst- und -gemüseprogramm zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen müssen, zu erlassen.

(29) Um der Entwicklung bei den Verbrauchsmustern von Milcherzeugnissen, den Innovationen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, der Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie Ernährungsaspekten Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulmilchprogramms Folgendes festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm in Betracht kommen, die nationalen oder regionalen Strategien der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich flankierender Maßnahmen, und die Begleitung und Bewertung des Programms.

(30) Um sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und um zu gewährleisten, das diese effizient und wirksam verwendet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften für die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht kommen; die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden Mitgliedstaats haben müssen, und die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(31) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum Erfordernis, im Falle der Zahlung eines Vorschusses eine Sicherheit zu leisten, zu erlassen.

(32) Um die Sensibilisierung für das Schulmilchprogramm zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Schulmilchprogramm und des Umstands zu sorgen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

(33) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis der Erzeugnisse widerspiegelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen des Schulmilchprogramms zu erlassen.

(34) Eine Finanzierung durch die Union ist erforderlich, um den anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden Anreize zu bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die Stützung durch die Union gemäß dem Grad der Priorität gewährt wird, der den im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme durchgeführten Tätigkeiten zugewiesen wird. Allerdings sollte die Kofinanzierung eingeschränkt werden, um die Effizienz dieser Programme zu verbessern.

(35) Um die effiziente und wirksame Verwendung der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gewährten Unionsbeihilfe sowie um die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die konkreten Maßnahmen, die mit der Unionsbeihilfe finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht hieraus finanziert werden können, die Mindestzuweisung von Unionsmitteln für bestimmte Bereiche, das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit und die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.

(36) In dieser Verordnung sollte zwischen einerseits Obst und Gemüse, das Obst und Gemüse zum unmittelbaren Verbrauch umfasst, sowie andererseits Obst und Gemüse für die Verarbeitung und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse unterschieden werden. Vorschriften für Betriebsfonds, operationelle Programme und die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten nur für die erste Kategorie gelten, wobei beide Arten von Obst und Gemüse innerhalb dieser Kategorie vergleichbar behandelt werden sollten.

(37) Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorhersehbar , und es handelt sich um leicht verderbliche Erzeugnisse. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbewältigung eingeführt und weiterhin in operationelle Programme aufgenommen werden.

(38) Im Zuge der Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse sollte den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung getragen werden, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(39) Eine Unterstützung für die Gründung von Erzeugergruppierungen sollte für alle Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden. Die besondere Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse sollte daher abgeschafft werden.

(40) Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel auf zukunftsweisende Aufgaben ausgerichtet werden, sollten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür ist die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen eingerichteten Betriebsfonds eine geeignete Lösung. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der Unionsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.

(41) In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche nationale Finanzbeiträge gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Union diese Beiträge zurückerstatten.

(42) Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Betriebsfonds und operationellen Programme, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme hinsichtlich der Verpflichtung, die Effizienz des nationalen Rahmens und der nationalen Strategien zu überwachen und zu bewerten, die finanzielle Unterstützung der Union, Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen sowie die nationale finanzielle Unterstützung geregelt werden.

(43) Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Union festgelegt und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren Besonderheiten - angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(44) Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu schützen.

(45) Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

(46) Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinerzeuger durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die Bedingungen des genannten Artikels einzuhalten sind.

(47) Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden, die Folgendes betreffen: Bestimmungen zur Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns; Bestimmungen zum Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, und die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle einer Unterstützung für Ernteversicherungen; Bestimmungen zum Erfordernis der Leistung einer Sicherheit, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Begriffe; Bestimmungen zur Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen; Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelfinanzierung von Vorhaben; Bestimmungen zur Pflicht der Erzeuger, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu beseitigen und zu Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.

(48) Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die Vielfalt von Erzeugungsbedingungen und Erträgen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht des Umstands, dass Bienenstöcke von bestimmten Arten von Besiedelungen heimgesucht werden, die sich in zunehmendem Maße auf die Gesundheit der Bienen auswirken, und insbesondere der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind darüber hinaus weiterhin Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, insbesondere da die Varroose nicht völlig getilgt werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Union alle drei Jahre nationale Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beitragen sollten. Diese nationalen Programme sollten teilweise von der Union finanziert werden.

(49) Die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können, sollten angegeben werden. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erzielen lassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis dieser Maßnahmen durch Anpassung bestehender Maßnahmen oder die Hinzufügung neuer Maßnahmen aktualisiert wird.

(50) Um eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte betreffend die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen Programmen der Mitgliedstaaten für die Imkerei und die Entwicklung des ländlichen Raums und die Grundlagen für die Zuteilung des finanziellen Beitrags der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat zu erlassen.

(51) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 8wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet werden. Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele der Erzeugerorganisationen wie in dieser Verordnung dargelegt finanziert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Beihilfeanträge, Vorschriften für förderfähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung von Beihilfen zu erlassen.

(52) Die Unionsbeihilfe für die Seidenraupenzucht sollte nach Maßgabe des Vorgehens bei Beihilfen für andere Sektoren entkoppelt und in die Direktzahlungsregelung integriert werden.

(53) Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Union hergestellt wurden und zur Verwendung als Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu Kasein und Kaseinat bestimmt sind, hat sich als nicht wirksam für die Marktstützung erwiesen und sollte daher ebenso wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung aufgehoben werden.

(54) Der Beschluss, das vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene aufzuheben, ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentlichen Ziele der Reform der Weinmarktorganisation der Union aus dem Jahr 2008 erreicht worden sind, insbesondere durch den Abbau der seit langem bestehenden strukturellen Überschüsse in der Weinproduktion und die schrittweise Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktausrichtung des Weinsektors in der Union. Diese positiven Entwicklungen sind das Ergebnis einer deutlichen Abnahme der Rebflächen in der gesamten Union, der Aufgabe des Weinbaus durch die weniger wettbewerbsfähigen Erzeuger sowie des Auslaufens bestimmter Marktstützungsmaßnahmen, wodurch die Anreize für unrentable Investitionen beseitigt worden sind. Die Verringerung der Angebotskapazität sowie die Förderung von Strukturmaßnahmen und der Weinausfuhren ermöglichten eine bessere Anpassung an die rückläufige Nachfrage auf Unionsebene, die auf einen allmählichen Rückgang des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wein erzeugt wird, zurückzuführen ist.

(55) Die Aussicht auf einen allmählichen Anstieg der Nachfrage auf den Weltmärkten bietet jedoch einen Anreiz zur Steigerung der Angebotskapazität und demzufolge zur Pflanzung neuer Reben in den nächsten zehn Jahren. Während das Kernziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern, verfolgt werden sollte, um keine Anteile auf den Weltmärkten zu verlieren, kann eine allzu rasche Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben als Reaktion auf die vorhergesagte Entwicklung der weltweiten Nachfrage mittelfristig erneut zu sehr großen Überkapazitäten auf der Angebotsseite mit möglichen sozialen und ökologischen Folgen in bestimmten Weinanbaugebieten führen. Im Hinblick auf eine geordnete Zunahme der Pflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030 sollte auf Unionsebene eine neue Regelung für die Verwaltung der Rebpflanzungen in Form eines Genehmigungssystems für Rebpflanzungen eingeführt werden.

(56) Im Rahmen dieses neuen Systems können Genehmigungen für Rebpflanzungen erteilt werden, ohne dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese Genehmigungen sollten verfallen, wenn sie nach Ablauf von drei Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind. Damit würde ein Beitrag zur raschen und unmittelbaren Inanspruchnahme der Genehmigungen durch die Weinerzeuger, denen sie gewährt werden, geleistet, und jegliche Spekulation würde dadurch verhindert.

(57) Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten stützt, pro Jahr für 1 % der Rebflächen Genehmigungen für Neuanpflanzungen bereitzustellen und gleichzeitig für eine gewisse Flexibilität zu sorgen, damit den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Gründe beschließen können, auf nationaler oder regionaler Ebene - auch auf der Ebene von Gebieten, die für spezifische geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht kommen - kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Begrenzungen über 0 % liegen und im Verhältnis zu den angestrebten Zielen nicht zu restriktiv sind.

(58) Um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen in nicht diskriminierender Weise erteilt werden, sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, insbesondere wenn die Gesamtanzahl der Hektarflächen, die durch die von den Mitgliedstaaten angebotenen Genehmigungen bereitgestellt werden die Gesamtanzahl der Hektarflächen, die von den Erzeugern beantragt wurde, übersteigt.

(59) Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Empfehlungen anerkannter und repräsentativer berufsständischer Organisationen zu beschränken.

(60) Dieses neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung der Union nicht anwenden, und sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein, in denen die Rebfläche ungeachtet der Anwendung der Pflanzungsrechtregelung unter einer bestimmten Schwelle liegt.

(61) Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Pflanzungsrechtregelung zum neuen System zu gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten in Genehmigungen vom 31. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2020 flexibel festlegen können.

(62) Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung des neuen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden, und zwar in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausnahme bestimmter Rebpflanzungen von dem System, die Vorschriften im Zusammenhang mit den Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritäten, die zusätzliche Aufnahme von Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien, das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, die zu roden sind, und neu bepflanzten Rebflächen, und die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen beschränken können.

(63) Die Kontrollen nicht genehmigter Anpflanzungen sollten wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des neuen Systems eingehalten werden.

(64) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen liegt daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.

(65) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse und der nachfolgenden Debatten ist es zweckmäßig, sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen.

(66) Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale Bestimmungen eingeführt werden.

(67) Bei Vermarktungsnormen sollte zwischen obligatorischen Regeln für bestimmte Sektoren oder Erzeugnisse und fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen, die nach Sektor oder Erzeugnis zu erstellen sind, unterschieden werden.

(68) Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Union vermarkteten einschlägigen Erzeugnisse anwendbar sein.

(69) Die Sektoren und Erzeugnisse, auf die Vermarkungsnormen angewendet werden können, sollten in dieser Verordnung aufgelistet werden. Um jedoch den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die wirtschaftlichen Bedingungen für deren Erzeugung und Vermarktung zu verbessern, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Auflistung unter strengen Bedingungen geändert werden kann.

(70) Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Qualität bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, ferner um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und um keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden. Die Vermarktungsnormen sollten unter anderem den natürlichen und wesentlichen Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung tragen, um zu verhindern, dass sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert. Ferner sollten die Vermarktungsnormen dem Risiko Rechnung tragen, dass die Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten. Abweichungen oder Ausnahmen von den Normen sollten nicht zu Zusatzkosten führen, die ausschließlich von den Betriebsinhabern getragen werden.

(71) Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen, und deshalb sollte in ihnen insbesondere Folgendes geregelt sein: technische Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen, Aufmachung, Kennzeichnung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Lagerung, Transport, zugehörige Verwaltungsdokumente, Zertifizierung und Fristen sowie Beschränkungen der Verwendung und Beseitigung.

(72) Angesichts des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es möglich sein, den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene zu bestimmen, wobei den besonderen Merkmalen bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist.

(73) Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorgesehen werden, vorausgesetzt, dass die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen und soweit die Gleichwertigkeit mit dem Unionsrecht gewährleistet ist. Es ist außerdem angebracht, Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf die aus der Union ausgeführten Erzeugnisse festzulegen.

(74) Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.

(75) In der ganzen Union sollte eine Qualitätspolitik verfolgt werden, indem ein Zertifizierungsverfahren für Erzeugnisse des Hopfensektors angewendet und die Vermarktung von solchen Erzeugnissen, für die kein Zertifikat ausgestellt wurde, verboten wird. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.

(76) Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Festlegung der Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.

(78) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen haben, die für bestimmte Sektoren festgelegt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(79) Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gelten sollte.

(80) Es sollten bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der Weinbereitung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte die Kommission bei weiteren önologischen Verfahren den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren Rechnung tragen.

(81) Es sollten Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festgelegt werden, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50.000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sein sollten, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sollten dabei ausgeschlossen werden.

(82) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte nationale Vorschriften über Qualitätsklassen für Streichfette beizubehalten oder zu erlassen.

(83) Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen.

(77) Um die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse an den Bedarf anzupassen, der sich aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder der Notwendigkeiten der Produktinnovation ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Modifizierungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen erlassen werden.

(84) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren hinsichtlich der Vermarktungsnormen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vermarktungsnormen sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden.

(85) Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakultative Qualitätsangaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbau- oder Verarbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es um die Feststellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Aufgrund der Ziele dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative Qualitätsangaben in dieser Verordnung aufgeführt werden.

(86) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Vorschriften über den Absatz von Weinerzeugnissen festzulegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften betreffend Weinerzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, zu erlassen.

(87) Um der Marktlage und den Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Reservierung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Festlegung ihrer Verwendungsbedingungen, die Änderung der Verwendungsbedingungen einer fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Löschung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe.

(88) Um den Besonderheiten bestimmter Sektoren und den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Anforderungen, die bei der Einführung einer zusätzlichen vorbehaltenen Angabe zu beachten sind, zu erlassen.

(89) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Angaben beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen in Einklang stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

(90) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der Anforderungen der Union an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und die Maßnahmen zur Abweichung von den Vorschriften erlauben, dass Erzeugnisse in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden dürfen, sowie mit denen Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden.

(91) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der in Einklang mit AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.

(92) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich der Anspruch des betreffenden Erzeugnisses, ein Qualitätserzeugnisses zu sein, auf transparente und noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 angewendet wird.

(93) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften anwenden dürfen.

(94) Um in der Union geschützt zu sein, müssen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf Unionsebene gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen sein.

(95) Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(96) Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(97) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte sich dieser Schutz auch auf nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.

(98) Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden kann, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht.

(99) Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die weiteren Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(100) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(101) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. Diese Befugnis sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem ein Schutz oder eine diesbezügliche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(102) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festgelegt werden.

(103) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, ungebührlich beeinträchtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Übergangsbestimmungen für diese Weinnamen; für vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine; und für Änderungen der Produktspezifikationen.

(104) In der Union werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf die Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können.

(105) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Sprache und die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs festgelegt wird.

(106) Um den Schutz der legitimen Rechte der Erzeuger und Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen können; die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen Einspruch gegen den vorgeschlagenen Schutz eines traditionellen Begriffs; der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben, gleichlautenden Namen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der Antragstellung; und die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, des Einspruchsverfahrens und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(107) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse zu erlassen und in denen entsprechende Ausnahmen vorgesehen sind.

(108) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vorzusehen.

(109) Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der außergewöhnlichen Umstände zu erlassen, unter denen es gerechtfertigt ist, die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" nicht zu verwenden.

(110) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind; bestimmte obligatorische und fakultative Angaben; sowie die Aufmachung.

(111) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(112) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Übergangsbestimmungen für Weine, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden, festgelegt werden.

(113) Um den besonderen Merkmalen des Handels mit Erzeugnissen des Weinsektors zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Ausnahmen von den Vorschriften für Etikettierung und Aufmachung hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse festgelegt werden, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordern.

(114) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sollten Standardvorschriften für die schriftlichen Branchenvereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festgelegt werden.

(115) Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wurden weitreichende Änderungen im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und an die verstärkte Marktorientierung des Sektors abschließen können, sollte die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert werden.

(116) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Rüben gemäß dieser Verordnung sowie weitere Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen geliefertem Zucker und über Zuckerrübenschnitzel zu erlassen.

(117) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um während der verbleibenden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(118) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Kaufbedingungen und Lieferverträge, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Rüben gemäß dieser Verordnung und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.

(119) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.

(120) Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup erzeugen bzw. verarbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungssanktionen festgelegt werden.

(121) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen.

(122) Um sicherzustellen, dass die Erzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Übertragung von Zucker zu erlassen.

(123) Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, diese Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die dies auch getan haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.

(124) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Inhalt der Weinbaukartei und etwaige Ausnahmen festgelegt werden.

(125) Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte es ein Erfordernis sein, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen des Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Union ein Begleitdokument beiliegen muss.

(126) Um den Transport von Weinerzeugnissen und dessen Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung; über die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben gilt; die Vorschriften über die Verpflichtung zur Führung eines Registers und über dessen Verwendung; die Vorschriften, wer ein Register führen muss, und wer von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist, sowie die Vorschriften über die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(127) Da es keine Rechtsvorschriften der Union über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die Verwendung derartiger Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei nicht gegen Unionsrecht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der unionsweit unterschiedlichen Verhältnisse und im Interesse der Subsidiarität sollte diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf Unionsebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die Wirksamkeit einer solchen Regelung über Verträge zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Betriebsinhabern abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern.

(128) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der GAP sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass - sofern die Mitgliedschaft eines Betriebsinhabers in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden - diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten.

(129) Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe insbesondere für strukturschwache ländliche Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität insbesondere von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sowie im Hinblick auf das Auslaufen des Systems der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 definiert sind, Bestimmungen zur Steuerung des gesamten Angebots eines in der bestimmten geografischen Region erzeugten Käses anzuwenden. Ein derartiger Antrag sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden.

(130) Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benötigt die Kommission rechtzeitig Informationen über Rohmilchliefermengen. Es sollten daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informationen regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die Kommission hiervon in Kenntnis setzt.

(131) Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen.

(132) Die Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der Markttransparenz einnehmen.

(133) Die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände sollten daher harmonisiert, gestrafft und ausgedehnt werden, um eine mögliche Anerkennung auf Antrag im Rahmen von durch diese Verordnung geregelten Satzungen für bestimmte Sektoren vorzusehen. Insbesondere sollten die Kriterien für die Anerkennung und die Satzungen von Erzeugerorganisationen sicherstellen, dass diese Organisationen auf Initiative von Erzeugern gegründet werden und nach Regeln kontrolliert werden, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben.

(134) Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen Sektoren, mit denen die Wirkung der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände dadurch verstärkt wird, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Vorschriften dieser Organisationen unter bestimmten Umständen auf Marktteilnehmer, die Nichtmitglieder sind, ausdehnen können, haben sich als wirksam erwiesen und sollten harmonisiert, gestrafft und auf alle Sektoren ausgedehnt werden.

(135) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, was zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen könnte.

(136) Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände zur leichteren Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu fördern - ausgenommen Maßnahmen betreffend Marktrücknahmen - sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden.

(137) Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von den Branchenverbänden getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

(138) Obgleich der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge im Milchsektor Gegenstand gesonderter Bestimmungen ist, könnte der Einsatz dieser Verträge auch die Verantwortlichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen.

(139) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Erzeuger im Rindfleisch- und im Olivenölsektor sowie der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den nachgeschalteten Marktteilnehmern gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser GAP-Ziele sollte es anerkannten Erzeugerorganisationen vorbehaltlich mengenmäßiger Beschränkungen ermöglicht werden, die Bedingungen von Lieferverträgen einschließlich der Preise für einen Teil oder die Gesamtheit der Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln, sofern diese Organisationen eines oder mehrere der Ziele der Bündelung des Angebots, der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und der Optimierung der Produktionskosten verfolgen und sofern die Verfolgung dieser Ziele zu einer Integration von Tätigkeiten führt, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen. Dies könnte erreicht werden, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte besondere Tätigkeiten durchführt und diese Tätigkeiten - gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Erzeugungs- und Vermarktungskosten - erheblich sind.

(140) Um den Mehrwert zu sichern und die Qualität insbesondere von gepökeltem Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter strengen Bedingungen Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an diesem Schinken anzuwenden, sofern diese Bestimmungen von einer breiten Mehrheit seiner Erzeuger und gegebenenfalls von den Schweinehaltern in dem in Bezug zu diesem Schinken stehenden geografischen Gebiet unterstützt werden.

(141) Die Verpflichtung zur Registrierung aller Lieferverträge über in der Union erzeugten Hopfen ist aufwendig und sollte aufgegeben werden.

(142) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände klar festgelegt sind und um zur Wirksamkeit ihrer Aktionen beizutragen, ohne dass dies einen unangemessenen Verwaltungsaufwand auferlegen würde oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

Vorschriften zu den spezifischen Zielen, die diese Organisationen und Vereinigungen verfolgen können, müssen oder nicht verfolgen dürfen, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, demokratische Rechenschaftspflicht und die Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen sowie die Auswirkungen von Zusammenschlüssen; die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sowie die Anforderungen für Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Kriterien für die Anerkennung;

die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen und die Vorschriften über die Leistung von Amtshilfe im Falle der länderübergreifenden Zusammenarbeit; die einer Genehmigung durch die Mitgliedstaaten unterliegenden Sektoren, in denen die Auslagerung zur Anwendung kommt, und die Bedingungen dafür sowie die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen; die Vorschriften für die Berechnung der Rohmilchmenge, die von den Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation abgedeckt ist, die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, oder von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann, weitere Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrades, der betreffenden Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die Kommission, Mindestzeiträume, während derer die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

(143) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte dem Bedarf an Lizenzen, an Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere an Überwachung der Einfuhren oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden.

(144) Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutznormen der Union, dem Erfordernis einer Überwachung der Entwicklungen des Handels und der Märkte sowie der Einfuhren und Ausfuhren, der Notwendigkeit einer wirksamen Marktverwaltung und der Notwendigkeit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, und die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, festgelegt werden.

(145) Um weitere Bestandteile der Lizenzregelung vorzugeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen in Bezug auf die Einhaltung der Pflicht zur Einfuhr oder Ausfuhr der in der Lizenz genannten Menge eine Toleranz besteht oder, wenn der Ursprung anzugeben ist, die Fälle, in denen die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; die Übertragung der Lizenz oder Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit; zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; die Fälle und Situationen, in denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist oder nicht, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden.

(146) Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den WTO- Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen Elemente zu erlassen.

(147) Die Einfuhrpreisregelung sollte für bestimmte Erzeugnisse beibehalten werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Preises einer Sendung anhand eines pauschalen Einfuhrwerts und die Festlegung der Bedingungen, gemäß denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist, zu erlassen.

(148) Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt haben könnten, oder um dem entgegenzuwirken, sind auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(149) Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten der Union ergeben. Bei Einfuhrzollkontingenten sollte mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen werden.

(150) Um den Verpflichtungen nachzukommen, die in den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften enthalten sind und die Zollkontingente für die Einfuhr von 2.000.000 t Mais und 300.000 t Sorghum nach Spanien und Zollkontingente für die Einfuhr von 500.000 t Mais nach Portugal betreffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die für die Einfuhren der Zollkontingente und gegebenenfalls die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen erforderlich sind.

(155) Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Unionsebene eine Qualitätspolitik verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass nur Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Verordnung aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Fälle zu erlassen, in denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden sollten.

(151) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents; die Auflage, wonach die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist; und, soweit erforderlich die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die gemäß den internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten für das Zollkontingent gelten.

(152) Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugutekommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Union. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet werden.

(153) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit AEUV geschlossenen hat, eine besondere Behandlung zugutekommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(154) Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Kulturen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die vorsieht, dass die betreffenden Einführer zugelassen sein müssen.

(156) Die Union hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Union auszuführen. Die entsprechenden Bestimmungen über die Einschätzung des Bedarfs der Raffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie über die Möglichkeit, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker, die als Vollzeitraffinerien in der Union gelten, Einfuhrlizenzen vorzubehalten, sollten für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter eingeführter Zucker gemäß diesen Anforderungen raffiniert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung; die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung, und die Vorschriften über die zu verhängenden Verwaltungssanktionen.

(157) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Union zu verzichten. Allerdings könnten sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Unionsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

(158) Wenn der Unionsmarkt durch die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, empfiehlt es sich, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des entsprechenden Veredelungsverkehrs zu ermöglichen.

(159) Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme beibehalten werden, die auf bestimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingungen im Binnenmarkt so sind, wie diejenigen, die für außergewöhnliche Maßnahmen beschrieben sind. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten und die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der außergewöhnlichen Maßnahmen Null betragen.

(160) Die Einhaltung der in Werten ausgedrückten Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung sollte durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(161) Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I der Verträge aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, vom Erfordernis der strikten Einhaltung der Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(162) Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern sollten die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden.

(163) Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.

(164) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden kann, und die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen gestattet wird.

(165) Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit; zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen, und an der Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union bestehen; die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.

(166) Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I der Verträge genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführte Erzeugnisse angewendet werden.

(167) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeitraum für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen; die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises - durch unabhängige Dritte - für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.

(168) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter festgelegt werden.

(169) Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse und Bestimmungen über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen festgelegt werden.

(170) Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht länger nützlich und sollten abgeschafft werden.

(171) Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur in dem mit den Unionsvorschriften im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 AEUV festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung.

(175) Unbeschadet der Steuerung des Angebots für bestimmte Erzeugnisse, wie beispielsweise Käse und Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, oder Wein, der besonderen Bestimmungen unterliegt, sollte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten der Branchenverbände ein besonderer Ansatz verfolgt werden, soweit sie keine Abschottung der Märkte bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen oder zu Diskriminierungen führen.

(176) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Dessen ungeachtet sollten in bestimmten Situationen Ausnahmen zugelassen werden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen oder geplanten nationalen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.

(172) In Anbetracht der besonderen Merkmale des landwirtschaftlichen Sektors und dessen Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Überdies sind gegebenenfalls von der Kommission festgelegte Leitlinien ein geeignetes Instrument, um Unternehmen und anderen betroffenen Beteiligten eine Orientierungshilfe zu bieten.

(173) Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen gelten, vorausgesetzt, ihre Anwendung gefährdet nicht die Verwirklichung der Ziele der GAP.

(174) Eine besondere Herangehensweise ist in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen zulässig, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, ein solches gemeinsames Handeln schließt den Wettbewerb aus oder gefährdet die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV.

(177) Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein nationale Zahlungen zum selben Zweck ausschließen.

(178) Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin nationale Zahlungen gewähren.

(179) In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor zusätzlich zu den allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern nationale Zahlungen zu gewähren.

(180) Die Mitgliedstaaten sollten nationale Zahlungen zur Kofinanzierung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht sowie zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder vorbehaltlich wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme, mit Ausnahme von nationalen Zahlungen zugunsten der Erzeugung oder des Handels, gewähren dürfen.

(181) Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten gewähren dürfen.

(182) Um auf begründete Dringlichkeitsfälle auch nach der Übergangszeit reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten nationale Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen können. Diese nationalen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und genehmigt werden, bevor sie gewährt werden.

(183) Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin nationale Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren Beihilferegelung der Union für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufzuheben ist, sollten diese nationalen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(184) Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen vorgesehen werden, um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen. Der Umfang dieser Maßnahmen sollte festgelegt werden.

(185) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich verschlechtert/verschlechtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Marktlage zu begegnen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, und vorausgesetzt wird, dass alle anderen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen; dazu zählen Maßnahmen zur Ausdehnung oder Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder Maßnahmen, mit denen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, oder Maßnahmen, mit denen die Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist.

(186) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht der gesammelten Erfahrungen sollten die Maßnahmen aufgrund eines Vertrauensverlusts der Verbraucher auf pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(187) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen stehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden.

(188) Damit sie wirksam auf außerordentliche Umstände reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Erweiterung der Liste der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, für die außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen angenommen werden können, zu erlassen.

(189) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um in Notfällen spezifische Probleme lösen zu können.

(190) Ein effizientes und wirksames Vorgehen gegen drohende Marktstörungen kann im Milchsektor von besonderer Bedeutung sein. Desgleichen können sich in Notfällen spezifische Probleme ergeben. Deshalb ist hervorzuheben, dass die Annahme der oben erwähnten Maßnahmen im Fall einer Marktstörung, einschließlich eines Marktungleichgewichts, oder der Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Notfall spezifische Probleme zu lösen, durch die Kommission, sich speziell auf den Milchsektor beziehen kann.

(191) Um gegen zeitlich befristete schwere Marktungleichgewichte vorzugehen, können spezifische Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer als außergewöhnliche Maßnahmen angemessen sein, um die betreffenden Sektoren zu stabilisieren; dies gilt vorbehaltlich genauer Garantien, Grenzen und Bedingungen. Falls diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 AEUV fallen könnten, sollte die Kommission zeitlich befristete Ausnahmen vorsehen können. Diese Maßnahmen sollten jedoch eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung oder der im Rahmen dieser Verordnung in Aussicht genommenen Maßnahmen darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(192) Es sollte möglich sein, zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung, der Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemäßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie zum Zweck der Einhaltung der in internationalen Übereinkünften festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkünfte, von Unternehmen, Mitgliedstaaten oder Drittländern die Vorlage von Mitteilungen zu verlangen. Um ein harmonisiertes, gestrafftes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen.

(193) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speicherung, der Verarbeitungszweck, insbesondere im Fall der Veröffentlichung solcher Daten und ihrer Übermittlung an Drittländer, die Zugangsrechte für die verfügbar gemachten Informationen oder Informationssysteme sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen festgelegt werden.

(194) Das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sind anwendbar.

(195) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 2011 12 abgegeben.

(196) Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und von 17. Dezember 2013 Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 13 Finanzmittel übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist.

(197) Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen, zu erlassen.

(198) Der Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung sollte für Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit notwendig ist, um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen vorzugehen. Die Entscheidung zur Anwendung eines solchen Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren angewandt werden sollte, sollten präzisiert werden.

(199) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgeübt werden.

(200) Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung zu Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Bereich des Wettbewerbsrechts angewandt wird.

(201) Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von Schutzmaßnahmen der Union, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme, wenn in einem Notfall zwingend und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begegnen, erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit in hinreichend begründeten Fällen erforderlich ist.

(202) Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die einfache Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.

(203) Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern.

(204) Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Akte über den Beitritt Kroatiens bestimmte Sondervorschriften für Kroatien vorsehen 15.

(205) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden verschiedene Maßnahmen nach Sektor innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten.

(206) Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates 16in Bezug auf die Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 ist nunmehr hinfällig; die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 bezüglich des Verfahrens zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs wird durch diese Verordnung ersetzt; die Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates 17 bezüglich der Beihilfe für Hopfenerzeuger für die Ernte 1995 betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates 18zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe von bestimmten eingeführten Weinen, wurde durch die Bestimmungen des mit dem Beschluss 2006/232/EG des Rates 19 erlassenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein ersetzt und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnungen aufgehoben werden.

(207) Bestimmte Vorschriften im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere vertragliche Beziehungen und Vertragsverhandlungen, die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Angaben von Erstkäufern, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, sind kürzlich in Kraft getreten und sind vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette weiterhin gerechtfertigt. Sie sollten daher in jenem Sektor über einen ausreichend langen Zeitraum angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Diese Vorschriften sollten jedoch nur vorübergehender Natur sein und Überprüfungen unterzogen werden. Die Kommission sollte einen ersten Bericht bis zum 30. Juni 2014 und einen zweiten Bericht bis zum 31. Dezember 2018 bezüglich der Entwicklung des Milchmarkts vorlegen, in denen insbesondere mögliche Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über eine gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Teil I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

(2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:

  1. Getreide, Teil I;
  2. Reis, Teil II;
  3. Zucker, Teil III;
  4. Trockenfutter, Teil IV;
  5. Saatgut, Teil V;
  6. Hopfen, Teil VI;
  7. Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;
  8. Flachs und Hanf, Teil VIII;
  9. Obst und Gemüse, Teil IX;
  10. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;
  11. Bananen, Teil XI;
  12. Wein, Teil XII;
  13. lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;
  14. Rohtabak, Teil XIV;
  15. Rindfleisch, Teil XV;
  16. Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;
  17. Schweinefleisch, Teil XVII;
  18. Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;
  19. Eier, Teil XIX;
  20. Geflügelfleisch, Teil XX;
  21. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;
  22. Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;
  23. Seidenraupen, Teil XXIII;
  24. sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt B gelten lediglich bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017.

(3) Die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.

(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates 22 aufgeführt sind.
  2. "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

Artikel 4 Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Artikel 5 Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

  1. die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse,
  2. alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6 Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

  1. 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
  2. 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
  3. 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
    1. den Getreidesektor,
    2. den Saatgutsektor,
    3. den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
    4. den Flachs- und Hanfsektor,
    5. den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,
  4. 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
  5. 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;
  6. 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

Artikel 7 Referenzschwellenwerte

(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

  1. für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
  2. für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
  3. für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
    1. für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
    2. für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne,
  4. für den Rindfleischsektor 2.224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A;
  5. für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
    1. 246,39 EUR/ 100 kg für Butter,
    2. 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
  6. für den Schweinefleischsektor 1.509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
    1. Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
    2. Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R,
  7. für den Olivenölsektor
    1. 1.779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
    2. 1.710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
    3. 1.524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/ Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.

Teil II
Binnenmarkt

Titel I
Marktintervention

Kapitel I
Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 8 Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend

  1. die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und
  2. die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.

Artikel 9 Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse

Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.

Artikel 10 Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper

Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.

Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

Abschnitt 2
Öffentliche Intervention

Artikel 11 Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

  1. Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;
  2. Rohreis;
  3. frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;
  4. Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;
  5. Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

Artikel 12 Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

  1. für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,
  2. für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
  3. für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
  4. für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.

Artikel 13 Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention

(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 12

  1. wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;
  2. kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  3. kann die Kommission Durchführungsrechtsakte - ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 - zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.

Artikel 14 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung

Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.

Artikel 15 Preis der öffentlichen Intervention

(1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist

  1. der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
  2. der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.

(2) Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 16 Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention

(1) Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass

  1. jede Marktstörung vermieden wird,
  2. allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
  3. die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.

(2) Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung.

(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden.

Abschnitt 3
Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 17 Förderfähige Erzeugnisse

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

  1. Weißzucker;
  2. Olivenöl;
  3. Faserflachs;
  4. frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
  5. Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
  6. Käse;
  7. Magermilchpulver aus Kuhmilch;
  8. Schweinefleisch;
  9. Schaf- und Ziegenfleisch.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.

Artikel 18 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe

(1) Um Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission erforderlichenfalls die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie

  1. den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der Union und den Referenzschwellenwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und/oder
  2. rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

  1. Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt;
  2. Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 17 werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen über öffentliche Interventionen und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 19 Delegierte Befugnisse

(1) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften und eingelagerten Erzeugnisse Folgendes gewährleistet werden:

  1. ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Erzeugnismerkmale und Alter;
  2. ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Haltbarmachung, vorherige Lagerhaltungsverträge, Zulassung von Unternehmen sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.

(2) Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 227 zu erlassen, in denen die Qualitätskriterien sowohl für Ankäufe zur öffentlichen Intervention als auch für Verkäufe von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis festgelegt werden.

(3) Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;
  2. Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge;

(4) Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet;
  2. die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfevorauszahlung.
  3. die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen.

(5) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen

  1. vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten;
  2. festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern;
  3. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung durch Marktteilnehmer festgelegt wird, die gewährleistet, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.

(6) Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 10 und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

  1. Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IV;
  2. Festlegung zusätzlicher Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten;
  3. Festlegung, im Rindfleischsektor, von abweichenden Regelungen von den Bestimmungen sowie von spezifischen abweichenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und von ergänzenden Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und, im Schaffleischsektor, von ergänzenden Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer;
  4. Festlegung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen.

Artikel 20 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

  1. die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen;
  2. die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte;
  3. die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte und Marktpreise;
  4. die Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;
  5. die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;
  6. die praktischen Regelungen für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen;
  7. die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;
  8. die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind;
  9. den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;
  10. hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, unter eigener Verantwortung kleine, auf Lager verbliebene Mengen oder Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder die qualitätsgemindert sind, zu verkaufen;
  11. hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;
  12. die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;
  13. die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
  14. die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind;
  15. das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend
    1. die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots;
    2. die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit; und
    3. die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen.
  16. die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper;
  17. zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IV Buchstabe a Abschnitt IV;
  18. die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird;
  19. die praktischen Regelungen für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;
  20. die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IV festgelegten Standardaufmachung ab;
    2. technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme;
    3. Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;
  21. die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die Union die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:

  1. Schlachtkörpergewicht,
  2. Fleischfarbe,
  3. Fettgewebe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Kapitel II
Beihilferegelungen

Abschnitt 116
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen

Artikel 22 Zielgruppe16

Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.

Artikel 23 Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten16

(1) Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:

  1. für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels,
  2. für begleitende pädagogische Maßnahmen und
  3. zur Deckung damit zusammenhängender Kosten für Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung, und - sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind - Logistik und Verteilung.

Der Rat legt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV Grenzwerte für den Anteil der Unionsbeihilfe fest, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen und Kosten abdeckt.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. "Schulobst und -gemüse" die in Absatz 3 Buchstabe a und in Absatz 4 Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
  2. "Schulmilch" die in Absatz 3 Buchstabe b und in Absatz 4 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse.

(3) Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden , Schulprogramm") teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, verteilen - unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten - vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:

  1. Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
  2. Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten, um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen vorsehen:

  1. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen;
  2. Käse, Quark oder topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.

(5) Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer in Absatz 8 genannten Strategien als notwendig erachten, können sie die Verteilung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Erzeugnisse um die Verteilung der in Anhang V genannten Erzeugnisse ergänzen.

In diesem Fall wird die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil des verteilten Erzeugnisses gezahlt. Dieser Milchbestandteil muss bei Erzeugnissen der Kategorie I des Anhangs V mindestens 90 GHT und bei Erzeugnissen der Kategorie II mindestens 75 GHT betragen.

Die Höhe der Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil wird durch den Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

(6) Die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der folgenden Zusätze enthalten:

  1. Zusätze von Zucker,
  2. Zusätze von Salz,
  3. Zusätze von Fett,
  4. Zusätze von Süßungsmitteln
  5. Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 4 und 5 in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die entsprechende Genehmigung hierfür erteilt haben.

(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Erzeugnissen sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und v aufgeführten Erzeugnisse, in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen werden.

(8) Als Voraussetzung für ihre Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Die Strategie kann von der Behörde, die für ihre Ausarbeitung auf nationaler oder regionaler Ebene verantwortlich ist, insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung und der erzielten Ergebnisse geändert werden. In der Strategie müssen zumindest die bestehenden Bedürfnisse und ihre Einstufung nach Vorrangigkeit, die Zielgruppe, die angestrebten Ergebnisse und, soweit verfügbar, die quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die Instrumente und Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind, genannt werden.

Die Strategie kann spezifische Elemente enthalten, die die Durchführung des Schulprogramms betreffen, auch solche, die seine Verwaltung vereinfachen sollen.

(9) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Strategien die Liste all derjenigen Erzeugnisse fest, die gemäß dem Schulprogramm entweder im Rahmen der regulären Verteilung oder der begleitenden pädagogischen Maßnahmen abgegeben werden. Unbeschadet des Absatzes 6 tragen sie zudem dafür Sorge, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden entsprechend an der Ausarbeitung dieser Liste mitwirken oder diese Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren genehmigen.

(10) Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch entsprechende begleitende pädagogische Maßnahmen vor, zu denen unter anderem Maßnahmen und Tätigkeiten gehören können, mit denen das Ziel verfolgt wird, Kindern die Landwirtschaft durch Aktivitäten wie Besuche landwirtschaftlicher Betriebe und die Verteilung einer breiteren Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 7 wieder näherzubringen. Diese Maßnahmen können auch darauf abzielen, Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung oder die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären.

(11) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsprogramme anerkannt sind.

Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.

Artikel 23a Finanzierungsbestimmungen16

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 250.000 000 EUR je Schuljahr.

Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

  1. für Schulobst und -gemüse: 150.000 000 EUR je Schuljahr;
  2. für Schulmilch: 100.000 000 EUR je Schuljahr.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:

  1. Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat,
  2. Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie
  3. bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder.

Bei den Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten ist dafür zu sorgen, dass die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe erhalten, damit der besonderen Situation dieser Regionen im Hinblick auf die Beschaffung von Erzeugnissen Rechnung getragen und die gegenseitige Belieferung von Regionen in äußerster Randlage, die geografisch nah beieinander liegen, gefördert werden kann.

Bei den Mittelzuweisungen für Schulmilch, die sich aus der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien ergeben, ist dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten wenigstens Anspruch auf einen Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Kind der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Altersgruppe haben. Dieser Betrag darf die durchschnittliche Nutzung der Unionsbeihilfe je Kind in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des bis zum 1. August 2017 geltenden Schulmilchprogramms nicht unterschreiten.

Maßnahmen zur Festlegung der vorläufigen und endgültigen Mittelzuweisung und zur Mittelumschichtung von Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und Schulmilch werden gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV vom Rat getroffen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen möchten, reichen jedes Jahr ihren Antrag auf Unionsbeihilfe ein und geben darin jeweils den gewünschten Betrag für Schulobst und -gemüse sowie den gewünschten Betrag für Schulmilch, das bzw. die sie verteilen wollen, an.

(4) Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 250.000 000 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.

Dieser Anteil kann für die Mitgliedstaaten mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden, etwa wenn in einem Mitgliedstaat eine besondere Marktlage in dem von dem Schulprogramm erfassten Sektor bewältigt werden muss, der geringe Verbrauch von Erzeugnissen einer der Produktgruppen besonderen Anlass zur Sorge gibt oder sich sonstige gesellschaftliche Veränderungen vollziehen.

Die Übertragungen können entweder vorgenommen werden

  1. vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat; oder
  2. nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden.

Übertragungen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe a dürfen nicht von der vorläufigen Mittelzuweisung für die Gruppe von Erzeugnissen gemacht werden, für die der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag beantragt, der seine vorläufige Mittelzuweisung überschreitet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge.

(5) Das Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Unionsbeihilfe nach Artikel 23 kann verwendet werden, um bestehende nationale Schulprogramme oder für Schulen eingerichtete Verteilungsprogramme, in deren Rahmen Schulobst und -gemüse und Schulmilch abgegeben werden, auszuweiten oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen, ersetzt jedoch nicht die Finanzierung dieser bestehenden nationalen Programme mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein bestehendes nationales Schulprogramm durch die Beantragung von Unionsbeihilfe auszuweiten oder seine Wirksamkeit zu erhöhen, so gibt er in der in Artikel 23 Absatz 8 genannten Strategie an, wie er dies erreichen will.

(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

(7) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Werbe-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm finanzieren, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms und entsprechende Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren dienen und dadurch die Durchführung und Verwaltung des Programms erleichtern.

Die Kommission kann gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente entwickeln, um die Außenwirkung des Schulprogramms zu erhöhen.

(8) Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, geben dies in den Schulgebäuden oder an anderen zweckdienlichen Orten bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten können jedes geeignete Werbeinstrument einsetzen, beispielsweise Plakate, entsprechende Internetseiten, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Die Mitgliedstaaten stellen den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen sicher.

Artikel 24 Delegierte Befugnisse16

(1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

  1. den zusätzlichen Kriterien für die Förderfähigkeit der in Artikel 22 genannten Zielgruppe;
  2. der Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
  3. der Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen.

(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen und die Durchführung des Schulprogramms zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

  1. der Feststellung der Kosten und Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
  2. der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten.

(3) Damit dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Liste der künstlichen Geschmacksverstärker zu ergänzen.

Um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für die Zubereitung oder Herstellung der verarbeiteten Erzeugnisse technisch notwendigen Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett festgelegt sind, die durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 erlaubt werden können.

(4) Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unionsbeihilfen erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte sich auch auf Folgendes beziehen:

  1. gegebenenfalls die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals oder der grafischen Elemente;
  2. die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Werbeinstrumenten.

(5) Um den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind.

(6) Um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Strategien erklären müssen, wie sie dies erreichen wollen.

Artikel 25 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren16

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlich sind; hierzu gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

  1. die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
  2. die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen für das Schulprogramm ergibt;
  3. die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;
  4. die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen;
  5. die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabschnitt 2
Schulmilchprogramm

Artikel 26 Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

(1) Es wird eine Unionsbeihilfe gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 mit bestimmten Milcherzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus Milch der KN- Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 zu versorgen.

(2) Ab dem 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung haben. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 27 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.

(4) Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Programme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die Unionsbeihilfe in Frage käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht kommender Erzeugnisse zu steigern, so kann die Unionsbeihilfe gewährt werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

(6) Die Schulprogramme der Union für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet gesonderter nationaler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und Milcherzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(7) Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten von Milch und Milcherzeugnissen und der für die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

(8) Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Artikel 27 Delegierte Befugnisse

(1) Um die Entwicklung bei den Verbrauchsmustern für Milcherzeugnisse, die Innovation und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 sowie unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse;
  2. die Ausarbeitung von nationalen oder regionalen Strategien durch die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der flankierenden Maßnahmen; und
  3. die zur Überwachung und Bewertung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Um die effiziente und wirksame Verwendung der Unionsbeihilfe sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. Regelungen zur Förderfähigkeit von Begünstigten und Antragstellern;
  2. das Erfordernis der Zulassung der Antragsteller durch den betreffenden Mitgliedstaat;
  3. die Verwendung von Milcherzeugnissen, für die Beihilfen gewährt werden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(3) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für den Fall, dass ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen.

(4) Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

(5) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Regelung zu erlassen.

Artikel 28 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:

  1. die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der beihilfefähigen Höchstmenge;
  2. die Verfahren für die Sicherheitsleistung und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
  3. Regelungen zu den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen zu Zulassung von Antragsstellern, Beihilfeanträgen und Zahlungen;
  4. die Methoden zum Hinweis auf das Programm;
  5. die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 27 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 29 Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

(1) Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

  1. Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;
  2. der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
  3. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;
  4. Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
  5. Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;
  6. Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.

(2) Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt

  1. 11.098.000 EUR jährlich für Griechenland,
  2. 576.000 EUR jährlich für Frankreich und
  3. 35.991.000 EUR jährlich für Italien.

(3) Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:

  1. 75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
  2. 75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;
  3. 75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.

Artikel 30 Delegierte Befugnisse

Um den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsbeihilfen gemäß Artikel 29 sicherzustellen und zum Zwecke der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen Maßnahmen, die aus Unionsbeihilfen finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht derart finanziert werden können;
  2. die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuweisung der Unionsfinanzierung an die spezifischen Bereiche;
  3. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
  4. die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.

Artikel 31 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme;
  2. die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse;
  3. das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3
Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 32 Betriebsfonds

(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

  1. Finanzbeiträge
    1. der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder
    2. der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;
  2. finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind.

Artikel 33 Operationelle Programme17

(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen:

  1. Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu,
  2. die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
  3. die Steigerung des Vermarktungswerts,
  4. die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
  5. Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
  6. Krisenprävention und Krisenmanagement, einschließlich Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.

Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2) Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme identifiziert, aber nicht umgesetzt werden. Diese operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  1. die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;
  2. die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;
  3. keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(3) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

  1. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;
  2. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren;
  3. Vermarktungsförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten, zur Vorbeugung von oder während Krisen;
  4. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit im Anschluss an Entschädigungszahlung an die angeschlossenen Erzeuger, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen;
  5. erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind;
  6. Marktrücknahmen;
  7. die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;
  8. Ernteversicherung.
  9. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit im Anschluss an Entschädigungszahlung an die angeschlossenen Erzeuger, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen;

Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.

(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. "Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;
  2. "Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nicht-ernten".

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder
  2. mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 34 Finanzielle Unterstützung der Union17

(1) Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.

(2) Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung.

Im Falle von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.

(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:

  1. Es wird von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
  2. es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
  3. es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 23des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;
  4. es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die aus dem Zusammenschluss von zwei anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist;
  5. es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
  6. es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
  7. es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV vorgelegt.

(4) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

  1. Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
    1. kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
    2. kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;
  2. Maßnahmen betreffend das Coaching anderer Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vorausgesetzt diese Organisationen oder Gruppierungen stammen aus Regionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 1 dieser Verordnung, oder einzelner Erzeuger.

Artikel 35 Nationale finanzielle Unterstützung17

(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Umsetzung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.

(3) Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, und über die nationale finanzielle Unterstützung, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.

Artikel 36 Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

(1) Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen mit den Lastenheften für die in Artikel 33 Absatz 5 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, insbesondere die Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung, erfüllen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union beiträgt. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2) Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

  1. eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,
  2. eine Begründung der gewählten Prioritäten, die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren,
  3. eine Bewertung der operationellen Programme,
  4. eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 37 Delegierte Befugnisse17

Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

  1. Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend
    1. die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds,
    2. die Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,
    3. die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,
    4. die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
    5. besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen;
    6. die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,
  2. den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;
  3. die finanzielle Unterstützung der Union betreffend
    1. die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union und den Wert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 34 Absatz 2,
    2. die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,
    3. Vorauszahlungen sowie das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
    4. besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Obergrenzen;
  4. Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend
    1. die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden,
    2. die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und i;
    3. die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse,
    4. den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,
    5. das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,
    6. die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,
    7. das Erfordernis der Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,
    8. die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,
    9. die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
    10. die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte;
    11. Ernteversicherung,
    12. Fonds auf Gegenseitigkeit und
    13. die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e und die Festlegung einer Obergrenze,
  5. die nationale finanzielle Unterstützung betreffend
    1. den Organisationsgrad der Erzeuger,
    2. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,
    3. den Höchstanteil der Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union.

Artikel 38 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren17

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. die Verwaltung der Betriebsfonds;
  2. die Informationen, die in den in Artikel 36 genannten operationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, die Vorlage der operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten;
  3. die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
  4. die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;
  5. die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;
  6. die praktischen Regelungen für die Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse;
  7. die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;
  8. die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;
  9. die Werbe-, Kommunikations-, Ausbildungs- und Coachingkosten im Falle von Krisenprävention und -management;
  10. die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen;
  11. die Beantragung, Genehmigung, Zahlung und Rückerstattung der nationalen finanziellen Unterstützung;
  12. die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4
Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen

Artikel 39 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 40 Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

(3) Für Folgendes wird keine Stützung gewährt:

  1. Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben d und e,
  2. Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind.

Artikel 41 Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 43 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.

(2) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen des Stützungsprogrammentwurfs werden auf der geografischen Ebene ausgearbeitet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stützungsprogrammentwurfs vor dessen Einreichung bei der Kommission.

(3) Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(4) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach der Einreichung des Stützungsprogrammentwurfs bei der Kommission anwendbar.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte zur Feststellung erlassen, dass der eingereichte Stützungsprogrammentwurf den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht und setzt den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen überarbeiteten Stützungsprogrammentwurf ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach der Einreichung des überarbeiteten Stützungsprogrammentwurfs anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

Diese Durchführungsrechtskate werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 genannten Verfahrens erlassen.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten anwendbaren Stützungsprogramme.

Artikel 42 Inhalt der Stützungsprogramme

Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:

  1. eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;
  2. die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;
  3. eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
  4. einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
  5. eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenzen gibt;
  6. die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und
  7. die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 43 Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

  1. Absatzförderung gemäß Artikel 45,
  2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46,
  3. grüne Weinlese gemäß Artikel 47,
  4. Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48,
  5. Ernteversicherung gemäß Artikel 49,
  6. Investitionen gemäß Artikel 50,
  7. Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51;
  8. Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52.

Artikel 44 Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Union werden im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen.

(2) Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

Unterabschnitt 2
Besondere Stützungsmaßnahmen

Artikel 45 Absatzförderung

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:

  1. in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu informieren; oder
  2. in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

  1. Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;
  2. Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
  3. Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
  4. Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
  5. Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(3) Der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion