umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der VO'n (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (4)

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Abschnitt 2

KN-Code Warenbezeichnung
0101 29 10 Pferde, lebend, zum Schlachtena)
ex 0205 00 Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren
0210 99 10 Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1212 94 00 Zichorienwurzeln
2209 00 91 und
2209 00 99
Speiseessig
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).

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Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Anhang II

Teil I
Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rund-körniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis a und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:

    1. "Rohreis (Paddy-Reis)": Reis in der Strohhülse, gedroschen;
    2. "geschälter Reis": Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;
    3. "halbgeschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;
    4. "vollständig geschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
    1. "rundkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
    2. "mittelkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
    3. "langkörniger Reis":
      1. langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;
      2. langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;
    4. "Messung der Körner": Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:
      1. Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
      2. die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
      3. zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
      4. das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;
  1. "Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "ganze Körner": Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
  2. "gestutzte Körner": Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
  3. "gebrochene Körner oder Bruchreis": Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
    1. groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
    2. mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),
    3. feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),
    4. Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;
  4. "grüne Körner": nicht vollständig ausgereifte Körner;
  5. "Körner mit natürlichen Missbildungen": Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
  6. "kreidige Körner": Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;
  7. "Körner mit roten Rillen": Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;
  8. "gefleckte Körner": Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;
  9. "fleckige Körner": Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;
  10. "gelbe Körner": Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;
  11. "bernsteinfarbene Körner": Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

Teil II
Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

Abschnitt A
Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. "Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

2. "Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

3. "Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

4. "Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a geändert werden;

5. "Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

6. "Branchenvereinbarung"

  1. eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
  2. wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.

Abschnitt B
Begriffsbestimmungen für den in Artikel 124 genannten Zeitraum

1. "Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

2. "Industriezucker": alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

3. "Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup": alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

4. "Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 überschreiten;

5. "Quotenzuckerrüben": alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

6. "Vollzeitraffinerie": eine Produktionseinheit,

Teil III
Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

1. "Hopfen": die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm.

2. "Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.

3. "Lupulinangereichertes Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis.

4. "Hopfenextrakt": die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse.

5. "Hopfen-Mischerzeugnisse": die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

Teil IV
Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1. "Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2. "Anpflanzung": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3. "Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4. "Frische Weintrauben": die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5. "Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben": das Erzeugnis, das

  1. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
  2. gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
    1. entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;
    2. oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6. "Traubensaft": das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

  1. so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
  2. aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7. "Konzentrierter Traubensaft": der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8. "Weintrub":

  1. der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
  2. der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
  3. der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
  4. der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

9. "Traubentrester": der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10. "Tresterwein": ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

  1. durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder
  2. durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11. "Brennwein": das Erzeugnis, das

  1. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
  2. ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Des-tillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder
  3. einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12. "Cuvée":

  1. der Traubenmost,
  2. der Wein oder
  3. die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13. "Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14. "Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15. "Gesamtalkoholgehalt (in % vol)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16. "Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)": der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17. "Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18. "Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19. "Gesamtalkoholgehalt (in % mas)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

Teil V
Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

"Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21, ex 0102 31 00, 0102 90 20, ex 0102 29 10 bis ex 0102 29 99, 0102 39 10, 0102 90 91.

Teil VI
Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

Teil VII
Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

1. "Eier in der Schale": Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2.

2. "Bruteier": Bruteier von Hausgeflügel.

3. "Ganze Erzeugnisse": Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

4. "Getrennte Erzeugnisse": Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

Teil VIII
Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

1. "Lebendes Geflügel": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm.

2. "Küken": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm.

3. "Geschlachtetes Geflügel": nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtnebenerzeugnisse.

4. "Abgeleitete Erzeugnisse": die folgenden Erzeugnisse:

  1. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;
  2. als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse;
  3. genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b;
  4. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;
  5. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;
  6. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10.

Teil IX
Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1. "Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG 1) des Rates.

2. "Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.

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1) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47).

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Standardqualität von Reis und Zucker gemäß Artikel 7 und Artikel 135 Anhang III


A. Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

  1. Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
  2. Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
  3. die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:
    kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 1,5 %;
    kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98: 2,0 %;
    Körner mit roten Rillen 1,0 %;
    gefleckte Körner 0,50 %;
    fleckige Körner 0,25 %;
    gelbe Körner 0,02 %;
    bernsteinfarbene Körner 0,05 %

B. Standardqualitäten von Zucker

I. Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

  1. sind in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
  2. haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II. Standardqualität von Weißzucker

1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

  1. in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
  2. Polarisation: mindestens 99,7;
  3. Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
  4. Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
  5. die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

2. Ein Punkt entspricht:

  1. 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSa (28 °Brix),
  2. 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
  3. 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III. Standardqualität von Rohzucker

1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

  1. die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
  2. die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
  3. die Zahl 1.

3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

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Handelsklassenschema der Union für die in Artikel 10 genannten Schlachtkörper Anhang IV


A. Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder

I. Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;

2. "Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II. Kategorien

Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

Z: Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;

A: Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

B: Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

C: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren;

D: Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;

E: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren.

III. Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse Beschreibung
S
erstklassig
Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)
E
vorzüglich
Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle
U
sehr gut
Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle
R
gut
Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle
O
mittel
Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle
P
gering
Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle

2. das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

IV. Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

  1. ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenk abgetrennt
  2. ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
  3. ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

V. Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2) tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper

I. Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.

II. Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:

Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts
S 60 und mehr
E 55 und mehr, jedoch weniger als 60
U 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
O 40 und mehr, jedoch weniger als 45
P weniger als 40

III. Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhe, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren, Zwerchfell und Zwerchfellpfeiler aufgemacht

IV. Muskelfleischanteil

1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.

2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V. Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.

C. Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper

I. Begriffsbestimmung

Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil a Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung.

II. Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

A: Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;

B: Schlachtkörper anderer Schafe.

III. Einstufung

Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil a Abschnitt III. Allerdings wird in Teil a Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil a Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.

IV. Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird.

V. Kennzeichnung der Schlachtkörper

Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.

_____
1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

2) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).

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Erzeugnisse gemäss Artikel 23 Absatz 5 Anhang V16

Kategorie I

Kategorie II

Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert

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Haushaltsobergrenzen für Stützungsprogramme gemäß Artikel 44 Absatz 1 Anhang VI


Mittel in 1.000 EUR/Haushaltsjahr

2014 2015 2016 2017 und später
Bulgarien 26.762 26.762 26.762 26.762
Tschechische Republik 5.155 5.155 5.155 5.155
Deutschland 38.895 38.895 38.895 38.895
Griechenland 23.963 23.963 23.963 23.963
Spanien 353.081 210.332 210.332 210.332
Frankreich 280.545 280.545 280.545 280.545
Kroatien 11.885 11.885 11.885 10.832
Italien 336.997 336.997 336.997 336.997
Zypern 4.646 4.646 4.646 4.646
Litauen 45 45 45 45
Luxemburg 588 - - -
Ungarn 29.103 29.103 29.103 29.103
Malta 402 - - -
Österreich 13.688 13.688 13.688 13.688
Portugal 65.208 65.208 65.208 65.208
Rumänien 47.700 47.700 47.700 47.700
Slowenien 5.045 5.045 5.045 5.045
Slowakei 5.085 5.085 5.085 5.085
Vereinigtes Königreich 120 - - -

.

Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 78 Anhang VII


Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Teil I
Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils des vorliegenden Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse, zerteilt oder unzerteilt, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als 12 Monate alten Rindern stammen.

II. Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

  1. Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder
    Kategorie-Kennbuchstabe: V;
  2. Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
    Kategorie-Kennbuchstabe: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 1).

III. Verkehrsbezeichnungen

1. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:

A) Für Fleisch von weniger als acht Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V):

Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgien veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch
Bulgarien (Zeichen nicht darstellbar)
Tschechische Republik Teleci
Dänemark Lyst kalvekød
Deutschland Kalbfleisch
Estland Vasikaliha
Irland Veal
Griechenland (Zeichen nicht darstellbar)
Spanien ternera blanca, carne de ternera blanca
Frankreich veau, viande de veau
Kroatien teletina
Italien vitello, carne di vitello
Zypern (Zeichen nicht darstellbar)
Lettland Teja gaja
Litauen Versiena
Luxemburg veau, viande de veau / Kalbfleisch
Ungarn Borjúhús
Malta Vitella
Niederlande Kalfsvlees
Österreich Kalbfleisch
Polen Cielecina
Portugal Vitela
Rumänien carne de vitel
Slowenien Teletina
Slowakei Teracie mäso
Finnland vaalea vasikanliha / ljust kalvkött
Schweden ljust kalvkött
Vereinigtes Königreich Veal

B) Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):

Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch
Bulgarien (Zeichen nicht darstellbar)
Tschechische Republik hovezí maso z mladého skotu
Dänemark Kalvekød
Deutschland Jungrindfleisch
Estland noorloomaliha
Irland rosé veal
Griechenland (Zeichen nicht darstellbar)
Spanien ternera, carne de ternera
Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin
Kroatien mlada junetina
Italien vitellone, carne di vitellone
Zypern (Zeichen nicht darstellbar)
Lettland jaunlopa gaja
Litauen Jautiena
Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch
Ungarn Növendék marha húsa
Malta Vitellun
Niederlande rosé kalfsvlees
Österreich Jungrindfleisch
Polen mloda wolowina
Portugal Vitelão
Rumänien carne de tineret bovin
Slowenien meso tezjih telet
Slowakei mäso z mladého dobytka
Finnland vasikanliha/kalvkött
Schweden Kalvkött
Vereinigtes Königreich Beef

2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

3. Die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", " Pooxäpt", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

4. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates eingetragen wurde.

IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett

1. Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:

  1. Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Teils;
  2. Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.

2. Im Falle von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V. Registrierung

Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen:

  1. die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
  2. eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
  3. den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb.

VI. Amtliche Kontrollen

1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Teils zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2) durchgeführt.

3. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs sicherzustellen.

4. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

5. Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Teils erfüllt sind. Die unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden.

Teil II17
Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1) Wein

Der Ausdruck "Wein" bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

  1. nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol - wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen a und B gemäß der Anlage I zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde - und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
  2. abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
  3. einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
  4. vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Der Ausdruck "Retsina"-Wein bezeichnet Wein, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia" als Wein. Jedoch können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er

  1. in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
  2. Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden.

2) Jungwein

Der Ausdruck "Jungwein" bezeichnet das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3) Likörwein

Der Ausdruck "Likörwein" bezeichnet das Erzeugnis,

  1. das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
  2. das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
  3. das gewonnen wird aus
  4. das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
  5. dem Folgendes zugesetzt wurde:
    1. jeweils für sich oder als Mischung:
      • neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,
      • Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
    2. sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
      • konzentrierter Traubenmost,
      • Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
  6. dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
    1. eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
    2. eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
      • Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,
      • Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
      • Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, und
    3. gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
      • teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
      • durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
      • konzentrierter Traubenmost,
      • eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4) Schaumwein

Der Ausdruck "Schaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,

  1. das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
  2. das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
  3. der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und
  4. bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5) Qualitätsschaumwein

Der Ausdruck "Qualitätsschaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,

  1. das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
  2. das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
  3. der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und
  4. bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6) Aromatischer Qualitätsschaumwein

Der Ausdruck "Aromatischer Qualitätsschaumwein" bezeichnet Qualitätsschaumwein,

  1. der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.
    Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 bestimmt;
  2. der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
  3. der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;
  4. der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Der Ausdruck "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das

  1. aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
  2. beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;
  3. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8) Perlwein

Der Ausdruck "Perlwein" bezeichnet das Erzeugnis, das

  1. aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;
  2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
  3. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
  4. in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Der Ausdruck "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das

  1. aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;
  2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
  3. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
  4. in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10) Traubenmost

Der Ausdruck "Traubenmost" bezeichnet das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11) Teilweise gegorener Traubenmost

Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost" bezeichnet das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fuenfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

13) Konzentrierter Traubenmost

Der Ausdruck "Konzentrierter Traubenmost" bezeichnet den nicht karamellisierten Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Der Ausdruck "Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat" bezeichnet

  1. das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
    1. durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
    2. zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
    3. folgende Merkmale aufweist:
      • einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,
      • eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,
      • einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
      • einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,
      • eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
      • einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,
      • einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
      • Spuren von Mesoinositol.
  2. das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
    1. durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;
    2. zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
    3. nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:
      • einen ph-Wert von höchstens 7,5,
      • eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,
      • einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
      • ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00,
      • eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,
      • einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,
      • einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
      • Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

15) Wein aus eingetrockneten Trauben

Der Ausdruck "Wein aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das

  1. ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
  2. einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
  3. einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16) Wein aus überreifen Trauben

Der Ausdruck "Wein aus überreifen Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das

  1. ohne Anreicherung hergestellt wird;
  2. einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
  3. einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17) Weinessig

Der Ausdruck "Weinessig" bezeichnet den Essig, der

  1. ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
  2. einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

Teil III
Milch und Milcherzeugnisse

1. Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"

  1. für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV standardisiert worden ist;
  2. zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2. "Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

  1. auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:
    1. Molke,
    2. Rahm,
    3. Butter,
    4. Buttermilch,
    5. Butteroil,
    6. Kaseine,
    7. wasserfreies Milchfett,
    8. Käse,
    9. Joghurt,
    10. Kefir,
    11. Kumys,
    12. viili/fil,
    13. smetana,
    14. fil,
    15. rjazenka,
    16. rkguspiens;
  2. die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011.

3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4. Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.

5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.

Teil IV
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

  1. "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
  2. "Konsummilch": die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
  3. "Fettgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
  4. "Eiweißgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

II. Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher

1. Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.

2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

3. Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.

III. Konsummilch

1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

  1. Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
  2. Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:
    1. standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;
    2. nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;
  3. teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
  4. entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "... % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

  1. zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
  2. die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments 4);
  3. die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich

  1. einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
  2. eine Masse von mindestens 1.028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
  3. mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

Teil V
Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors

I. Der vorliegende Teil gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39.

II. Begriffsbestimmungen

1. "Geflügelfleisch": zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;

2. "frisches Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von - 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

3. "gefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das so bald wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die - 12 °C nicht überschreiten darf;

4. "tiefgefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates 5) ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die - 18 °C nicht überschreiten darf;

5. "Geflügelfleischzubereitungen": Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

6. "frische Geflügelfleischzubereitung": Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

7. "Geflügelfleischerzeugnis": Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

III. Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:

Teil VI
Hühnereier der Art Gallus gallus

I. Geltungsbereich

1. Unbeschadet des Artikels 75 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union.

2. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar

  1. an der Produktionsstätte oder
  2. auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen.

II. Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

  1. Klasse a oder "frisch",
  2. Klasse B.

2. Eier der Klasse a werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.

3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

III. Kennzeichnung der Eier

1. Eier der Klasse a werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

3. Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

Teil VII
Streichfette

I. Verkehrsbezeichnung

Die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage II genügen.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 die in der Anlage II aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die in der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:

  1. Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,
  2. Fette des KN-Codes ex 1517,
  3. gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.

Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für

  1. Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;
  2. Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

II. Terminologie

1. Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil a Nummer 1 der Anlage II vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

Im Sinne dieses Abschnittes ist "Rahm" die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.

2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage II betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.

3. Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage II genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.

Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage II ersetzen.

4. Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage II verwendet werden.

5. Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

Teil VIII
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl

Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.

Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.

1) NATIVE OLIVENÖLE

Der Ausdruck "Native Olivenöle" bezeichnet Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

  1. Natives Olivenöl extra
    Der Ausdruck "Natives Olivenöl extra" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
  2. Natives Olivenöl
    Der Ausdruck "Natives Olivenöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
  3. Lampantöl
    Der Ausdruck "Lampantöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

2) RAFFINIERTES OLIVENÖL

Der Ausdruck "Raffiniertes Olivenöl" bezeichnet durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

3) OLIVENÖL - BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

Der Ausdruck "Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnenen Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

4) ROHES OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Rohes Oliventresteröl" bezeichnet Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

5) RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Raffiniertes Oliventresteröl" bezeichnet durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

6) OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Oliventresteröl" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnene Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

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1) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

3) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

5) Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1999 S. 34).

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Weinbauzonen Anlage I


Die Weinbauzonen sind folgende:

1) Die Weinbauzone a umfasst

  1. in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;
  2. in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet;
  3. in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich die Weinanbau-flächen dieser Mitgliedstaaten;
  4. in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Cechy.

2) Die Weinbauzone B umfasst

  1. in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;
  2. in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:
  3. in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen;
  4. in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;
  5. in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast', Juznoslovenská vinoh-radnícka oblast', Nitrianska vinohradnícka oblast', Stredoslovenská vinohradnícka oblast', Východoslovenská vinoh-radnícka oblast' sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;
  6. in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:
  7. in Rumänien das Gebiet von Podisul Transilvaniei;
  8. in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Moslavina, Prigorje-Bilogora, Plesivica, Pokuplje und Zagorje- Medimurje.

3) Die Weinbauzone C I umfasst

  1. in Frankreich die Rebflächen
  2. in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;
  3. in Spanien die Rebflächen in den Provinzen a Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;
  4. in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen der "Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (mit Ausnahme der "Freguesias da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Extremadura" gehören;
  5. in Ungarn alle Rebflächen;
  6. in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast';
  7. in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen;
  8. in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.

4) Die Weinbauzone C II umfasst

  1. in Frankreich die Rebflächen
  2. in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;
  3. in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:
  4. in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriska Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;
  5. in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Zeichen nicht darstellbar), Tschernomorski Rajon (Zeichen nicht darstellbar), Rosowa Dolina (Zeichen nicht darstellbar);
  6. in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:
    Dealurile Buzäului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunärii, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;
  7. in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Juzna Dalmacija.

5) Die Weinbauzone C III a umfasst

  1. in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);
  2. in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;
  3. in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.

6) Die Weinbauzone C III b umfasst

  1. in Frankreich die Rebflächen
  2. in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;
  3. in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;
  4. in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;
  5. in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;
  6. in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;
  7. in Malta die Rebflächen.

7) Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden nationalen Vorschriften.

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Streichfette Anlage II


Fettart Verkehrsbezeichnung Erzeugniskategorie
Begriffsbestimmungen Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)
A. Milchfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

1. Butter Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %
2. Dreiviertelfettbutter *) Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %
3. Halbfettbutter **) Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
4. Milchstreichfett X % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:
  • weniger als 39 %
  • mehr als 41 % und weniger als 60 %
  • mehr als 62 % und weniger als 80 %
B. Fette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/ oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt.

1. Margarine Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %
2. Dreiviertelfettmargarine ***) Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und nicht mehr als 62 %
3. Halbfettmargarine ****) Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
4. Streichfett X % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
  • weniger als 39 %
  • mehr als 41 % und weniger als 60 %
  • mehr als 62 % und weniger als 80 %
C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/ oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.

1. Mischfett Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %
2. Dreiviertelmischfett *****) Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 %und höchstens 62 %
3. Halbmischfett ******) Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
4. Mischstreichfett X % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
  • weniger als 39 %
  • mehr als 41 % und weniger als 60 %
  • mehr als 62 % und weniger als 80 %
*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60".

**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".

***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60".

****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40".

*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".

******) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".

Der Milchfettanteil der in dieser Anlage genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.

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Önologische Verfahren gemäß Artikel 80 Anhang VIII


Teil I
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A. Anreicherungsgrenzen17

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins - soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 81 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind - zulassen.

2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. 3 % Vol. in der Weinbauzone A;
  2. 2 % Vol. in der Weinbauzone B;
  3. 1,5 % Vol. in der Weinbauzone C.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Grenzwerte gemäß Nummer 2 von den Mitgliedstaaten für die betroffenen Regionen ausnahmsweise um 0,5 % angehoben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Anhebungen.

B. Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

  1. bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
  2. bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
  3. bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.

3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

  1. Weinbauzone A,
  2. Weinbauzone B,
  3. Weinbauzone C,

ausgenommen die in Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird.

5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

  1. darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;
  2. darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen.

6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

  1. auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A,
  2. auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B,
  3. auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I,
  4. auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und
  5. auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben.

7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

  1. bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone a und auf 12,5 % Vol. in der Weinbauzone B anheben;
  2. den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C. Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

  1. in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,
  2. in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder
  3. in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen a und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Abweichungen beschließen.

D. Behandlungen

1. Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6. Die Behandlungen gemäß der Abschnitte B und C dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

  1. in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und
  2. in den Weinbauzonen a und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.

7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

Teil II
Einschränkungen

A. Allgemeines

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN- Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Unionsgebiet untersagt.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland, in Polen und im Vereinigten Königreich Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im Unionsgebiet weder zu in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C. Weinmischungen

1. Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Wein aus der Union sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt.

D. Nebenerzeugnisse

1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditás" und "Tokajský máslás" in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind.

4. Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers verwendet werden.

5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen absetzen.

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Fakultative vorbehaltene Angaben Anhang IX


Produktkategorie
(Hinweis auf die Einreihung in
die Kombinierte Nomenklatur)
Fakultative vorbehaltene Angabe
Geflügelfleisch
(KN-Code 0207, KN-Code 0210 )
gefüttert mit ... % von ...
Hafermastgans
extensive Bodenhaltung
Freilandhaltung
bäuerliche Freilandhaltung
Freilandhaltung - unbegrenzter Auslauf
Schlachtalter
Mastdauer
Eier
(KN-Code 0407 )
frisch
extra oder extra frisch
Angabe der Art der Legehennenfütterung
Olivenöl
(KN-Code 1509 )
erste Kaltpressung
Kaltextraktion
Säuregehalt
scharf
Fruchtigkeit: reif oder grün
bitter
kräftig
medium
leicht
ausgewogen
mild

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Kaufbedingungen für Zuckerrüben während des in Artikel 125 Absatz 3 genannten Zeitraums Anhang X


Abschnitt I

1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.

2. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.

3. Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

Abschnitt II

1. Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt I genannten Zuckerrübenmengen angegeben.

2. Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.

3. Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird.

4. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

Abschnitt III

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

Abschnitt IV

1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor.

2. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.

3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden.

Abschnitt V

1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

Abschnitt VI

1. Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:

  1. gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
  2. durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
  3. durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

Abschnitt VIII

1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

  1. die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
  2. die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
  3. die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
  4. die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.

3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

Abschnitt IX

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

Abschnitt X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XI16

1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.

2. Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.

3. Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

4. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sehen insbesondere Folgendes vor:

  1. die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 4;
  2. Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
  3. einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
  4. die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
  5. die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
  6. die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt VIII;
  7. die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
  8. die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;
  9. die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt.

5. Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

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Kaufbedingungen für Zuckerrüben während des in Artikel 124 genannten Zeitraums Anhang XI


Abschnitt I

1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

Abschnitt II

1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 135 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3. Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a.

4. Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

Abschnitt III

1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

Abschnitt IV

1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Zuckerunternehmens gehen.

4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunternehmens an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

Abschnitt V

1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

Abschnitt VI

1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

  1. gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
  2. durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
  3. durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die Kosten hierfür trägt.

Abschnitt VIII

1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

  1. die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
  2. die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
  3. die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
  4. die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden;

2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.

3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

Abschnitt IX

1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

Abschnitt X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XI

1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.

2. Wenn eine unionsweite, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

  1. Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer;
  2. Regeln über die in Abschnitt II Nummer 4 genannte Aufteilung;
  3. die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt II Nummer 2;
  4. Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
  5. einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
  6. die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
  7. die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
  8. Angaben betreffend:
    1. den in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,
    2. die in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,
    3. den in Abschnitt VIII Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag,
  9. die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
  10. unbeschadet des Artikels 135 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer.

Abschnitt XII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

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Nationale und regionale Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gemäß Artikel 136 Anhang XII


(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region
(1)
Zucker
(2)
Isoglucose
3)
Inulinsirup
(4)
Belgien 676.235,0 114.580,2 0
Bulgarien 0 89.198,0
Tschechische Republik 372.459,3
Dänemark 372.383,0
Deutschland 2.898.255,7 56.638,2
Irland 0
Griechenland 158.702,0 0
Spanien 498.480,2 53.810,2
Frankreich (Mutterland) 3.004.811,15 0
Französische überseeische Departements 432.220,05
Kroatien 192.877,0
Italien 508.379,0 32.492,5
Lettland 0
Litauen 90.252,0
Ungarn 105.420,0 250.265,8
Niederlande 804.888,0 0 0
Österreich 351.027,4
Polen 1.405.608,1 42.861,4
Portugal (Festland) 0 12.500,0
Autonome Region Azoren 9.953,0
Rumänien 104.688,8 0
Slowenien 0
Slowakei 112.319,5 68.094,5
Finnland 80.999,0 0
Schweden 293.186,0
Vereinigtes Königreich 1.056.474,0 0
INSGESAMT 13.529.618,2 720.440,8 0

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Modalitäten für die Übertragung von Zucker- oder Isoglucosequoten gemäß Artikel 138 Anhang XIII


Abschnitt I

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
  2. "Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
  3. "Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforder-lichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
  4. "Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

Abschnitt II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

  1. Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilen die Mitgliedstaaten dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;
  2. bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
  3. bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Im Falle der Betriebseinstellung, unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen:

  1. eines Zucker erzeugenden Unternehmens,
  2. einer oder mehrerer Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens,

kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 127 Absatz 5 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

Abschnitt III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

Abschnitt IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

  1. die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;
  2. der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;
  3. sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang XII festgesetzt sind, betreffen.

Abschnitt V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

Abschnitt VI

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.

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Entsprechungstabelle gemäß Artikel 230 Anhang XIV


Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 1 Artikel 1 -
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Abätze 1 und 2 -
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b - -
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a -
Artikel 3 Artikel 6 -
Artikel 4 - -
Artikel 5 erster Absatz - -
Artikel 5 zweiter Absatz erster Teil Artikel 3 Absatz 4 -
Artikel 5 zweiter Absatz zweiter Teil - -
Artikel 5 dritter Absatz Artikel 5 Buchstabe a -
Artikel 6 - -
Artikel 7 Artikel 9 -
Artikel 8 Artikel 7 -
Artikel 9 Artikel 126 -
Artikel 10 Artikel 11 -
Artikel 11 Artikel 12 -
Artikel 12 Artikel 13 -
Artikel 13 Artikel 14 1 -
Artikel 14 (gelöscht) - -
Artikel 15 (gelöscht) - -
Artikel 16 (gelöscht) - -
Artikel 17 (gelöscht) - -
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 Artikel 15 Absatz 2 1 -
Artikel 18 Absatz 5 - -
Artikel 19 (gelöscht) - -
Artikel 20 (gelöscht) - -
Artikel 21 (gelöscht) - -
Artikel 22 (gelöscht) - -
Artikel 23 (gelöscht) - -
Artikel 24 (gelöscht) - -
Artikel 25 Artikel 16 Absatz 1 -
Artikel 26 - -
Artikel 27 - -
Artikel 28 - -
Artikel 29 - -
Artikel 30 (gelöscht) - -
Artikel 31 Artikel 17 -
Artikel 32 - -
Artikel 32 - -
Artikel 33 [Artikel 18] -
Artikel 34 [Artikel 18] -
Artikel 35 (gelöscht) - -
Artikel 36 (gelöscht) - -
Artikel 37 [Artikel 18] -
Artikel 38 [Artikel 18] -
Artikel 39 [Artikel 19 Absatz 3] -
Artikel 40 [Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 20 Buchstabe o Ziffer iii] -
Artikel 41 - -
Artikel 42 Absatz 1 Artikel 10 -
Artikel 42 Absatz 2 Artikel 20 Buchstabe u -
Artikel 43 Buchstaben a bis f, i, j und l Artikel 19 und 20 -
Artikel 43 Buchstaben g, h und k - -
Artikel 44 Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2 und 3 -
Artikel 45 Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 -
Artikel 46 Absatz 1 Artikel 220 Absatz 5 -
Artikel 46 Absatz 2 Artikel 220 Absatz 6 -
Artikel 47 Artikel 219 -
Artikel 48 Artikel 219 -
Artikel 49 Artikel 135 1 -


Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 50 Artikel 125 und 127 -
Artikel 51 Artikel 128 2 -
Artikel 52 Artikel 130 -
Artikel 52a - -
Artikel 53 Buchstabe a Artikel 132 Buchstabe c -
Artikel 53 Buchstabe b Artikel 130 Absatz 2 -
Artikel 53 Buchstabe c Artikel 130 Absatz 6 -
Artikel 54 Artikel 166 -
Artikel 55 - -
Artikel 56 Artikel 136 -
Artikel 57 Artikel 137 -
Artikel 58 - -
Artikel 59 - -
Artikel 60 Artikel 138 -
Artikel 61 Artikel 139 -
Artikel 62 Artikel 140 -
Artikel 63 Artikel 141 -
Artikel 64 Absatz 1 Artikel 142 Absatz 1 -
Artikel 64 Absätze 2 und 3 Artikel 142 Absatz 2 1 -
Artikel 65 - 2 -
Artikel 66 - 2 -
Artikel 67 - 2 -
Artikel 68 - 2 -
Artikel 69 - 2 -
Artikel 70 - 2 -
Artikel 71 - 2 -
Artikel 72 - 2 -
Artikel 73 - 2 -
Artikel 74 - 2 -
Artikel 75 - 2 -
Artikel 76 - 2 -
Artikel 77 - 2 -
Artikel 78 - 2 -
Artikel 79 - 2 -
Artikel 80 - 2 -
Artikel 81 - 2 -
Artikel 82 - 2 -
Artikel 83 - 2 -
Artikel 84 - 2 -
Artikel 84a - -
Artikel 85 Betreffend Milch

- 2

Betreffend andere Sektoren

-
- Artikel 85 Buchstabe a Artikel 143 Absatz 1 und Artikel 144 Buchstabe a -
- Artikel 85 Buchstabe b Artikel 144 Buchstabe j -
- Artikel 85 Buchstabe c Artikel 144 Buchstabe i -
- Artikel 85 Buchstabe d - -
Artikel 85a - 1 -
Artikel 85b - 1 -
Artikel 85c - 1 -
Artikel 85d - 1 -
Artikel 85e - 1 -
Artikel 85f - 1 -
Artikel 85g - 1 -
Artikel 85h - 1 -
Artikel 85i - 1 -
Artikel 85j - 1 -
Artikel 85k - 1 -
Artikel 85l - 1 -
Artikel 85m - 1 -
Artikel 85n - 1 -
Artikel 85o - -
Artikel 85p - -
Artikel 85q - -
Artikel 85r - -
Artikel 85s - -
Artikel 85t - -
Artikel 85u - -
Artikel 85v - -
Artikel 85w - -
Artikel 85x - -
Artikel 86 (gelöscht) - -
Artikel 87 (gelöscht) - -
Artikel 88 (gelöscht) - -
Artikel 89 (gelöscht) - -
Artikel 90 (gelöscht) - -
Artikel 91 - -
Artikel 92 - -
Artikel 93 - -
Artikel 94 - -
Artikel 94a - -
Artikel 95 - -
Artikel 95a - -
Artikel 96 (gelöscht) - -
Artikel 97 Artikel 129 1 -
Artikel 98 - 1 -
Artikel 99 - -


Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 100 - -
Artikel 101 (gelöscht) - -
Artikel 102 Artikel 26 1 -
Artikel 102 Absatz 2 Artikel 217 -
Artikel 102a Artikel 58 -
Artikel 103 Artikel 29, 30 und 31 -
Artikel 103a - -
Artikel 103b Artikel 32 -
Artikel 103c Artikel 33 -
Artikel 103d Artikel 34 -
Artikel 103e Artikel 35 -
Artikel 103f Artikel 36 -
Artikel 103g Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 Buchstabe b -
Artikel 103ga Artikel 23 -
Artikel 103ga Absatz 7 Artikel 217 -
Artikel 103h Buchstaben a bis e Artikel 37 und 38 -
Artikel 103h Buchstabe f Artikel 24 und 25 -
Artikel 103i Artikel 39 -
Artikel 103j Artikel 40 -
Artikel 103k Artikel 41 -
Artikel 103l Artikel 42 -
Artikel 103m Artikel 43 -
Artikel 103n Artikel 44 -
Artikel 103n Absatz 4 Artikel 212 -
Artikel 103o - -
Artikel 103p Artikel 45 -
Artikel 103q Artikel 46 -
Artikel 103r Artikel 47 -
Artikel 103s Artikel 48 -
Artikel 103t Artikel 49 -
Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe a Artikel 50 -
Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe b Artikel 51 -
Artikel 103u Absätze 2 bis 5 Artikel 52 -
Artikel 103v Artikel 50 -
Artikel 103w - -
Artikel 103x - -
Artikel 103y - -
Artikel 103z - -
Artikel 103za Artikel 53 und 54 -
Artikel 104 - -
Artikel 105 Absatz 1 Artikel 55 Absatz 1 -
Artikel 105 Absatz 2 Artikel 215 -
Artikel 106 Artikel 55 Absatz 4 -
Artikel 107 Artikel 55 Absatz 3 -
Artikel 108 Absatz 1 Artikel 55 Absatz 2 -
Artikel 108 Absatz 2 - -
Artikel 109 Satz 1 Artikel 55 Absatz 1 letzter Satz -
Artikel 110 Artikel 56 und 57 -
Artikel 111 - -
Artikel 112 - -
Artikel 113 Absatz 1 Artikel 75 Absätze 1 und 2 -
Artikel 113 Absatz 2 Artikel 75 Absatz 5 -
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 74 -
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 - Artikel 89
Artikel 113a Absätze 1 bis 3 Artikel 76 -
Artikel 113a Absatz 4 - 2 -
Artikel 113b Artikel 78 -
Artikel 113c Artikel 167 -
Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 78 Absätze 1 und 2 -
Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 2 Anhang VII, Teil II Absatz 1 -
Artikel 113d Absatz 2 Artikel 78 Absatz 3 -
Artikel 113d Absatz 3 Artikel 82 -
Artikel 114 Artikel 78 Absatz 1 2 -
Artikel 115 Artikel 78 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe h 2 -
Artikel 116 Artikel 78 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben f und g 2 -
Artikel 117 Artikel 77 -
Artikel 118 Artikel 78 Absatz 1 -
Artikel 118a Artikel 92 -
Artikel 118b Artikel 93 -
Artikel 118c Artikel 94 -
Artikel 118d Absatz 1 Artikel 94 Absatz 3 -
Artikel 118d Absätze 2 und 3 [Artikel 109 Absatz 3] -
Artikel 118e Artikel 95 -
Artikel 118f Artikel 96 -
Artikel 118g Artikel 97 -
Artikel 118h Artikel 98 -
Artikel 118i Artikel 99 -
Artikel 118j Artikel 100 -
Artikel 118k Artikel 101 -
Artikel 118l Artikel 102 -
Artikel 118m Artikel 103 -
Artikel 118n Artikel 104 -
Artikel 118o - Artikel 90 Absatz 2
Artikel 118p - Artikel 90 Absatz 3
Artikel 118q Artikel 105 -
Artikel 118r Artikel 106 -
Artikel 118s Artikel 107 -
Artikel 118t Artikel 108 -
Artikel 118u Artikel 112 -
Artikel 118v Artikel 113 -
Artikel 118w Artikel 117 -
Artikel 118x Artikel 118 -
Artikel 118y Artikel 119 -
Artikel 118z Artikel 120 -
Artikel 118za Artikel 121 -
Artikel 118zb - -
Artikel 119 - -


Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 120 - -
Artikel 120a Artikel 81 -
Artikel 120b - -
Artikel 120c Artikel 80 -
Artikel 120d Unterabsatz 1 Artikel 83 Absatz 2 -
Artikel 120d Unterabsatz 2 [Artikel 223] -
Artikel 120e Absatz 1 Artikel 75 Absätze 3 und 4 -
Artikel 120e Absatz 2 Artikel 83 Absätze 3 und 4 -
Artikel 120f Artikel 80 Absatz 3 -
Artikel 120g Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe c -
Artikel 121 a Ziffer i Artikel 75 Absatz 2 -
Artikel 121 a Ziffer ii Artikel 75 Absatz 3 -
Artikel 121 a Ziffer iii Artikel 89 -
Artikel 121 a Ziffer iv Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 91 Buchstabe b -
Artikel 121 Buchstabe b Artikel 91 Buchstabe a -
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer i Artikel 91 Buchstabe a -
Artikel 121 Buchstabe c Ziffern ii und iii Artikel 91 Buchstabe d -
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iv [Artikel 223] -
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i Artikel 78 Absatz 1 -
Artikel 121 Buchstabe d Ziffern ii bis v und vii Artikel 75 Absätze 2 und 3 -
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi Artikel 89 -
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i Artikel 78 Absatz 1 -
Artikel 121 Buchstabe e Ziffern ii bis v und vii Artikel 75 Absatz 3 -
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi Artikel 75 Absatz 2 -
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i Artikel 78 Absatz 1 -
Artikel 121 Buchstabe f Ziffern ii, iii und v Artikel 75 Absatz 3 -
Artikel 121 Buchstabe f Ziffern iv und vii Artikel 91 Buchstabe g -
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi [Artikel 223] -
Artikel 121 Buchstabe g Artikel 75 Absatz 3 -
Artikel 121 Buchstabe h Artikel 91 Buchstabe d -
Artikel 121 Buchstabe i - -
Artikel 121 Buchstabe j Ziffer i Artikel 75 Absatz 3 -
Artikel 121 Buchstabe j Ziffer ii - Artikel 89
Artikel 121 Buchstabe k Artikel 122 -
Artikel 121 Buchstabe l Artikel 114, 115 und 116 -
Artikel 121 Buchstabe m Artikel 122 -
Artikel 121 zweiter Absatz Artikel 78 Absatz 3 -
Artikel 121 dritter Absatz Artikel 75 Absätze 3 und 4 -
Artikel 121 vierter Absatz Buchstaben a bis f Artikel 75 Absatz 3 -
Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe g Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe m -
Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe h Artikel 80 Absatz 4 -
Artikel 122 Artikel 152 und 160 -
Artikel 123 Artikel 157 -
Artikel 124 - -
Artikel 125 - -
Artikel 125a Artikel 153 und 160 -
Artikel 125b Artikel 154 -
Artikel 125c Artikel 156 -
Artikel 125d Artikel 155 -
Artikel 125e - -
Artikel 125f Artikel 164 -
Artikel 125g Artikel 164 Absatz 6 -
Artikel 125h Artikel 175 Buchstabe d -
Artikel 125i Artikel 165 -
Artikel 125j Artikel 164 -
Artikel 125k Artikel 158 -
Artikel 125l Artikel 164 -
Artikel 125m Artikel 164 Absatz 6 [und Artikel 175 Buchstabe d] -
Artikel 125n Artikel 165 -
Artikel 125o Artikel 154 und 158 -
Artikel 126 Artikel 165 -
Artikel 126a Artikel 154 Absatz 3 -
Artikel 126b Artikel 163 -
Artikel 126c Artikel 149 -
Artikel 126d Artikel 150 -
Artikel 126e Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2 -
Artikel 127 Artikel 173 -
Artikel 128 - -
Artikel 129 - -
Artikel 130 Artikel 176 Absatz 1 -
Artikel 131 Artikel 176 Absatz 2 -
Artikel 132 Artikel 176 Absatz 3 -
Artikel 133 [Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe e] -
Artikel 133a Absatz 1 Artikel 181 -
Artikel 133a Absatz 2 Artikel 191 -
Artikel 134 Artikel 177 und 178 -
Artikel 135 - -
Artikel 136 [Artikel 180] -
Artikel 137 [Artikel 180] -
Artikel 138 [Artikel 180] -
Artikel 139 [Artikel 180] -
Artikel 140 [Artikel 180] -
Artikel 140a Artikel 181 -
Artikel 141 Artikel 182 -
Artikel 142 Artikel 193 -
Artikel 143 Artikel 180 -
Artikel 144 Artikel 184 -
Artikel 145 Artikel 187 Buchstabe a -
Artikel 146 Absatz 1 - -
Artikel 146 Absatz 2 Artikel 185 -
Artikel 147 - -
Artikel 148 Artikel 187 -
Artikel 149 [Artikel 180] -


Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 150 [Artikel 180] -
Artikel 151 [Artikel 180] -
Artikel 152 [Artikel 180] -
Artikel 153 Artikel 192 -
Artikel 154 - -
Artikel 155 - -
Artikel 156 Artikel 192 Absatz 5 -
Artikel 157 Artikel 189 -
Artikel 158 Artikel 190 -
Artikel 158a Artikel 90 -
Artikel 159 Artikel 194 -
Artikel 160 Artikel 195 -
Artikel 161 Artikel 176, 177, 178 und 179 -
Artikel 162 Artikel 196 -
Artikel 163 Artikel 197 -
Artikel 164 Absatz 1 Artikel 198 Absatz 1 -
Artikel 164 Absätze 2 bis 4 Artikel 198 Absatz 2 1 -
Artikel 165 - 1) -
Artikel 166 - 1) -
Artikel 167 Artikel 199 -
Artikel 168 Artikel 200 -
Artikel 169 Artikel 201 -
Artikel 170 Artikel 202 und 203 -
Artikel 171 Artikel 184 -
Artikel 172 [Artikel 186 Absatz 2] -
Artikel 173 - -
Artikel 174 Artikel 205 -
Artikel 175 Artikel 206 -
Artikel 176 Artikel 209 -
Artikel 176a Artikel 210 -
Artikel 177 Artikel 210 -
Artikel 177a Artikel 210 -
Artikel 178 Artikel 164 -
Artikel 179 Artikel 210 Absatz 7 -
Artikel 180 Artikel 211 -
Artikel 181 Artikel 211 -
Artikel 182 Absatz 1 Artikel 213 -
Artikel 182 Absatz 2 - -
Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 214 -
Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 - -
Artikel 182 Absätze 4 bis 7 - -
Artikel 182a Artikel 216 -
Artikel 183 - -
Artikel 184 Absatz 1 - -
Artikel 184 Absatz 2 Artikel 225 Buchstabe a -
Artikel 184 Absätze 3 bis 8 - -
Artikel 184 Absatz 9 Artikel 225 Buchstabe b -
Artikel 185 - -
Artikel 185a Artikel 145 -
Artikel 185b Artikel 223 -
Artikel 185c Artikel 147 -
Artikel 185d Artikel 146 -
Artikel 185e Artikel 151 -
Artikel 185f Artikel 148 -
Artikel 186 Artikel 219 -
Artikel 187 Artikel 219 -
Artikel 188 Artikel 219 -
Artikel 188a Absätze 1 und 2 - 1) -
Artikel 188a Absätze 3 und 4 - -
Artikel 188a Absätze 5 bis 7 [Artikel 223] -
Artikel 189 [Artikel 223] -
Artikel 190 - -
Artikel 190a - -
Artikel 191 Artikel 221 -
Artikel 192 Artikel 223 -
Artikel 193 - -
Artikel 194 - Artikel 62 und 64
Artikel 194a - Artikel 61
Artikel 195 Artikel 229 -
Artikel 196 - -
Artikel 196a Artikel 227 -
Artikel 196b Artikel 229 -
Artikel 197 - -
Artikel 198 - -
Artikel 199 - -


Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 200 - -
Artikel 201 Artikel 230 Absätze 1 und 3 -
Artikel 202 Artikel 230 Absatz 2 -
Artikel 203 - -
Artikel 203a Artikel 231 -
Artikel 203b Artikel 231 -
Artikel 204 Artikel 232 -
Anhang I Anhang I (Teile I bis XX, XXIV/ 1) -
Anhang II Anhang I (Teile XXI bis XXIII) -
Anhang III Anhang II -
Anhang IV Anhang III -
Anhang V Anhang IV -
Anhang VI Anhang XII -
Anhang VII - -
Anhang VIIa - -
Anhang VIIb - -
Anhang VIIc - -
Anhang VIII Anhang XIII -
Anhang IX - 1) -
Anhang X - 1) -
Anhang Xa - -
Anhang Xb Anhang VI -
Anhang Xc - -
Anhang Xd - -
Anhang Xe - -
Anhang XI -- -
Anhang XIa Anhang VII, Teil I -
Anhang XIb Anhang VII, Teil II -
Anhang XII Anhang VII, Teil III -
Anhang XIII Anhang VII, Teil IV -
Anhang XIV.A, Teile I, II und III Anhang VII, Teil VI -
Anhang XIV.A, Teil IV Artikel 89 -
Anhang XIV.B Anhang VII, Teil V -
Anhang XIV.C Artikel 75 Absätze 2 und 3 1 -
Anhang XV Anhang VII, Teil VII -
Anhang XVa Anhang VIII, Teil I -
Anhang XVb Anhang VIII, Teil II -
Anhang XVI Anhang VII, Teil VIII -
Anhang XVIa [Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i] -
Anhang XVII [Artikel 180] -
Anhang XVIII [Artikel 180] -
Anhang XIX - -
Anhang XX - -
Anhang XXI - -
Anhang XXII Anhang XIV -
1) Siehe auch Verordnung (EU) Nr. des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013 S. 12).

2) Vgl. jedoch Artikel 230.


ENDE

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