Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 48)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Meldepflichten für Wertpapierfirmen sollten auf das Geschäft der Wertpapierfirmen zugeschnitten sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität unterschiedlicher Wertpapierfirmen stehen. Bei diesen Pflichten sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass bestimmte Wertpapierfirmen gemäß den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erläuterten Bedingungen als klein und nicht verflochten angesehen werden.

(2) Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 müssen kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel, ihre Eigenmittelanforderungen, die Grundlage für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen und den Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erläuterten Bedingungen melden. Kleine und nicht verflochtene Firmen sind somit nicht verpflichtet, Informationen mit derselben Detailliertheit zu melden wie andere Firmen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2033 fallen. Die Meldebögen über die K-Faktor-Berechnung sollten daher nicht von kleinen und nicht verflochtenen Firmen auszufüllen sein. Laut Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind kleine und nicht verflochtene Firmen zudem von Meldungen über das Konzentrationsrisiko ausgenommen und die zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Firmen von der Verpflichtung zur Meldung von Liquiditätsanforderungen befreien.

(3) Alle Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sollten ihr Tätigkeitsprofil und ihre Größe melden, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Wertpapierfirmen die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen.

(4) Damit die Transparenz für ihre Investoren und die weiteren Märkte gewährleistet ist, sind Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten klein sind, nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 verpflichtet, die in Teil 6 der Verordnung festgelegten Informationen offenzulegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten nur dann Offenlegungspflichten unterliegen, wenn sie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, damit für die Investoren dieser Instrumente die Transparenz gewährleistet wird.

(5) Mit dieser Verordnung sollten Wertpapierfirmen Meldebögen und Tabellen zur Verfügung gestellt werden, um hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen über die Zusammensetzung und Qualität ihrer Eigenmittel zu übermitteln. Konkret ist es erforderlich, einen quantitativen Meldebogen über die Zusammensetzung von Eigenmitteln und einen flexiblen Meldebogen über die Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit den geprüften Abschlüssen einzuführen. Aus demselben Grund ist es auch erforderlich, einen Meldebogen mit Informationen über die wichtigsten Merkmale der von der Wertpapierfirma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente vorzugeben.

(6) Für die leichtere Umsetzung der Melde- und Offenlegungspflichten ist es erforderlich, die Konsistenz zwischen den Meldebögen für Meldungen und Offenlegungen zu erhöhen. Der Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel sollte daher eng mit dem damit verbundenen Meldebogen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel abgestimmt werden. Aus demselben Grund sollte der Meldebogen für die Offenlegung der vollständigen Abstimmung der Eigenmittel mit den geprüften Abschlüssen flexibel sein; dabei sollte sich die Aufschlüsselung des Meldebogens auf die Aufschlüsselung der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz stützen. Darüber hinaus sollte der Meldebogen für die Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel in einem unveränderlichen Format gehalten sein und seine Komplexität sollte der Komplexität der Eigenmittelinstrumente entsprechen.

(7) Um sicherzustellen, dass die Befolgungskosten für Wertpapierfirmen nicht unangemessen erhöht werden und die Datenqualität beibehalten wird, sollten die Melde- und Offenlegungspflichten so weit wie möglich inhaltlich abgestimmt werden. Es ist daher angemessen, in einer Verordnung Standards sowohl für die Melde- als auch für die Offenlegungspflichten festzulegen.

(8) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Umsetzungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Aufsichtliche Meldungen

Artikel 1 Meldestichtage

(1) Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung genannten Informationen werden mit Stand an folgenden Meldestichtagen gemeldet:

  1. vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  2. jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldestichtage können angepasst werden, wenn Wertpapierfirmen ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht auf der Grundlage des Geschäftsjahresabschlusses melden dürfen, das vom Kalenderjahr abweicht, sodass die vierteljährlichen Meldungen dieser Informationen alle drei Monate entsprechend dem Geschäftsjahr und die jährliche Meldung entsprechend dem Geschäftsjahresabschluss erfolgt.

Artikel 2 Einreichungstermine

(1) Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen werden zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss übermittelt:

  1. vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;
  2. jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Ist der Meldetermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so ist der Einreichungstermin für die Meldung der darauffolgende Arbeitstag.

(3) Melden Wertpapierfirma ihre Informationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4) Wertpapierfirmen können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Für die Zwecke dieses Artikels sind "ungeprüfte Zahlen" Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5) Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 3 Erfüllung der Meldepflichten auf Einzelbasis

Zur Einhaltung der Meldepflichten auf Einzelbasis gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.

Artikel 4 Anwendung der Meldepflichten auf konsolidierter Basis

Zur Einhaltung der Meldepflichten in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.

Artikel 5 Format und Intervalle der Meldungen von Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind

(1) Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, melden die in Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 geforderten Informationen mithilfe der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Meldebögen unter Beachtung der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die Anforderungen für den RtM-K-Faktor auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 3 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(3) Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(4) Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 25.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 6 Format und Intervalle der Meldungen von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

(1) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen melden die in den Meldebögen des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in jährlichen Intervallen. Wertpapierfirmen, die die in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung zur Übermittlung der im Meldebogen IF 09.01 des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen befreit.

Artikel 7 Format und Intervalle der Meldungen von Unternehmen, die unter die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen

Abweichend von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung melden Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die unter die Anwendung des genannten Artikels fallen, die in den Meldebögen des Anhangs VIII dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der im Anhang IX dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 8 Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung

(1) Die Wertpapierfirmen übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:

  1. Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.
  2. Numerische Werte werden als Fakten gemäß den folgenden Standards übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen.
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2) Die Wertpapierfirmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Wertpapierfirma sind, werden - soweit vorhanden - durch ihre LEI gekennzeichnet.

(3) Die von den Wertpapierfirmen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:

  1. den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
  2. die Meldewährung,
  3. den Rechnungslegungsstandard,
  4. die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
  5. den Konsolidierungskreis.

Kapitel II
Öffentliche Offenlegungen von Wertpapierfirmen

Artikel 9 Offenlegungsgrundsätze

(1) Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

  1. Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt.
  2. Offenlegungen sind klar und werden in einer für die Nutzer verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt.
  3. Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können.
  4. Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.

Artikel 10 Offenlegung der Eigenmittel durch Wertpapierfirmen

Die Wertpapierfirmen legen Eigenmittel gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI dieser Verordnung und unter Beachtung der in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen Erläuterungen offen.

Artikel 11 Allgemeine Offenlegungsbestimmungen

(1) Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die numerischen Werte als Fakten und im Einklang mit den folgenden Vorgaben übermittelt werden:

  1. Quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die tausend Einheiten entspricht.
  2. Quantitative Daten, die als "prozentual" offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(2) Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die Daten mit allen folgenden Informationen verknüpft sind:

  1. dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,
  2. der Offenlegungswährung,
  3. dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts,
  4. gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard,
  5. gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2021

__________

1) ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1).

.

Meldung für Wertpapierfirmen, die weder kleine noch nicht verflochtene Wertpapierfirmen sind Anhang I


Meldebögen für Wertpapierfirmen
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurzbezeichnung
Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung
1 I 01.00 Eigenmittel I1
2.1 I 02.01 Eigenmittelanforderungen I2.1
2.2 I 02.02 Kapitalquoten I2.2
3 I 03.00 Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten I3
4 I 04.00 Berechnungen der Gesamtanforderung für K-Faktoren I4
Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen
5 I 05.00 Umfang der Tätigkeit - Überprüfung der Schwellenwerte I5
K-Faktor-Anforderungen - Zusätzliche Angaben
6.1 I 06.01 Verwaltete Vermögenswerte - zusätzliche Angaben AUM I6.1
6.2 I 06.02 Durchschnittlicher monatlicher AUM-Gesamtwert I6.2
6.3 I 06.03 Gehaltene Kundengelder - zusätzliche Angaben CMH I6.3
6.4 I 06.04 Durchschnittlicher täglicher CMH-Gesamtwert I6.4
6.5 I 06.05 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte - zusätzlich Angaben ASA I6.5
6.6 I 06.06 Durchschnittlicher täglicher ASA-Gesamtwert I6.6
6.7 I 06.07 Bearbeitete Kundenaufträge - zusätzliche Angaben COH I6.7
6.8 I 06.08 Durchschnittlicher täglicher COH-Gesamtwert I6.8
6.9 I 06.09 K-Nettopositionsrisiko - zusätzliche Angaben K-NPR I6.9
6.10 I 06.10 Geleisteter Einschuss - zusätzliche Angaben CMG I6.10
6.11 I 06.11 Ausfall der Gegenpartei - zusätzliche Angaben TCD I6.11
6.12 I 06.12 Täglicher Handelsstrom - zusätzliche Angaben DTF I6.12
6.13 I 06.13 Durchschnittlicher täglicher DTF-Gesamtwert I6.13
Konzentrationsrisiken
7 I 07.00 K-CON - zusätzliche Angaben I7
8.1 I 08.01 Grad des Konzentrationsrisikos - gehaltene Kundengelder I8.1
8.2 I 08.02 Grad des Konzentrationsrisikos - verwahrte und verwaltete Vermögenswerte I8.2
8.3 I 08.03 Grad des Konzentrationsrisikos - Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens I8.3
8.4 I 08.04 Grad des Konzentrationsrisikos - Gesamtbetrag der Gewinne I8.4
8.5 I 08.05 Risikopositionen im Handelsbuch I8.5
8.6 I 08.06 Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten I8.6
Liquiditätsanforderungen
9 I 09.00 Liquiditätsanforderungen I9

I 01.00 - Zusammensetzung der Eigenmittel (I1)

Zeilen Position Betrag
0010
0010 Eigenmittel
0020 Kernkapital (T1)
0030 Hartes Kernkapital (CET1)
0040 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
0050 Agio
0060 Einbehaltene Gewinne
0070 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
0080 Anrechenbarer Gewinn
0090 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
0100 Sonstige Rücklagen
0110 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
0120 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
0130 Sonstige Fonds
0140 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
0150 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
0160 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
0170 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
0180 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
0190 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
0200 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
0210 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
0220 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
0230 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
0240 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
0250 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
0260 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält
0270 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
0280 (-) Sonstige Abzüge
0290 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
0300 Zusätzliches Kernkapital
0310 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0320 Agio
0330 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
0340 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
0350 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
0360 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
0370 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
0380 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
0390 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält
0400 (-) Sonstige Abzüge
0410 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
0420 Ergänzungskapital
0430 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0440 Agio
0450 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
0460 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
0470 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
0480 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
0490 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
0500 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
0510 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält
0520 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

I 02.01 - Eigenmittelanforderungen (I2.1)

Zeilen Position Betrag
0010
0010 Eigenmittelanforderung
0020 Permanente Mindestkapitalanforderung
0030 Anforderung für fixe Gemeinkosten
0040 Gesamtanforderung für K-Faktoren
Übergangseigenmittelanforderungen
0050 Übergangsanforderungauf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR
0060 Übergangsanforderungauf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten
0070 Übergangsanforderungfür Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen
0080 Übergangsanforderungauf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung
0090 Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind
0100 Übergangsanforderung von mindestens 250.000 EUR
Zusatzinformationen
0110 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
0120 Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
0130 Eigenmittelanforderungen insgesamt

IF 02.02- Kapitalquoten (IF2.2)

Zeilen Position Betrag
0010
0010 Harte Kernkapitalquote
0020 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals
0030 Kernkapitalquote
0040 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals
0050 Eigenkapitalquote
0060 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

I 03.00 - Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten (I3)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 Anforderung für fixe Gemeinkosten
0020 Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
0030 Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
0040 Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen
0050 (-)Gesamtabzüge
0060 (-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen
0070 (-)Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter
0080 (-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen
0090 (-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte
0100 (-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden
0110 (-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler
0120 (-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht
0130 (-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten
0140 (-)Aufwendungen aus Steuern
0150 (-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
0160 (-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen
0170 (-)Rohstoffausgaben
0180 (-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken
0190 (-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden
0200 Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres
0210 Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

I 04.00- Berechnung der Gesamtanforderungen für K-Faktoren (I4)

Faktorbetrag Anforderung für K-Faktoren
Zeilen Position 0010 0020
0010 Gesamtanforderung für K-Faktoren
0020 Kundenrisiken
0030 Verwaltete Vermögenswerte
0040 Gehaltene Kundengelder - auf getrennten Konten
0050 Gehaltene Kundengelder - auf nicht getrennten Konten
0060 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
0070 Bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
0080 Bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
0090 Marktrisiko
0100 Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko
0110 Geleisteter Einschuss
0120 Firmenrisiko
0130 Ausfall der Handelsgegenpartei
0140 Täglicher Handelsstrom - Kassageschäfte
0150 Täglicher Handelsstrom - Derivatgeschäfte
0160 Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

I 05.00 - Umfang der Tätigkeit - Überprüfung der Schwellenwerte (I5)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 (Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte
0020 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
0030 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
0040 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
0050 Gehaltene Kundengelder
0060 Täglicher Handelsstrom - Kassa- und Derivatgeschäfte
0070 Nettopositionsrisiko
0080 Geleisteter Einschuss
0090 Ausfall der Handelsgegenpartei
0100 (Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme
0110 Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte
0120 Jährliche Bruttogesamteinkünfte
0130 (-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte
0140 Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen
0150 Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen
0160 Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung
0170 Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung
0180 Davon: Einkünfte aus Anlageberatung
0190 Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung
0200 Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung
0210 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF
0220 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF
0230 Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten
0240 Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger
0250 Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen
0260 Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften
0270 Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse
0280 Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen
0290 Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

I 06.00 K-Faktor - zusätzliche Angaben (I 06)

I 06.01 Verwaltete Vermögenswerte - zusätzliche Angaben AUM

Faktorbetrag
Monat t Monat t-1 Monat t-2
0010 0020 0030
0010 AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)
0020 Davon: AUM - Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
0030 Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM
0040 AUM - Laufende nichtdiskretionäre Beratung

I 06.02 Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte

Monatsendwerte
Monat t-3 Monat t-4 Monat t-5 Monat t-6 Monat t-7 Monat t-8 Monat t-9 Monat t-10 Monat t-11 Monat t-12 Monat t-13 Monat t-14 Monat t-15 Monat t-16
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140
0010 Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte
0020 Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte - Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
0030 Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte
0040 Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte - Laufende nichtdiskretionäre Beratung

I 06.03 Gehaltene Kundengelder - zusätzliche Angaben CMH

Faktorbetrag
Monat t Monat t-1 Monat t-2
0010 0020 0030
0010 CMH - auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)
0020 CMH - auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

I 06.04 Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder
Monat t-3 Monat t-4 Monat t-5 Monat t-6 Monat t-7 Monat t-8 Monat t-9 Monat t-10
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080
0010 Täglicher Gesamtwert der gehaltene Kundengelder - auf getrennten Konten
0020 Täglicher Gesamtwert der gehaltene Kundengelder - auf nicht getrennten Konten

I 06.05 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte - zusätzliche Angaben ASA

Faktorbetrag
Monat t Monat t-1 Monat t-2
0010 0020 0030
0010 ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)
0020 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)
0030 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)
0040 Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte
0050 Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

I 06.06 Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte

Monatliche Durchschnittswerte der täglichen ASA-Gesamtwerte
Monat t-3 Monat t-4 Monat t-5 Monat t-6 Monat t-7 Monat t-8 Monat t-9 Monat t-10
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080
0010 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
0020 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)
0030 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)
0040 Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte
0050 Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

I 06.07 Bearbeitete Kundenaufträge - zusätzliche Angaben COH

Faktorbetrag
Monat t Monat t-1 Monat t-2
0010 0020 0030
0010 COH - Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)
0020 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
0030 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen
0040 COH - Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)
0050 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
0060 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

I 06.08 Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge
Monat t-3 Monat t-4 Monat t-5 Monat t-6 Monat t-7
0010 0020 0030 0040 0050
0010 Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge - Barwert
0020 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
0030 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen
0040 Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
0050 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
0060 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

I 06.09 K-Nettopositionsrisiko - zusätzliche Angaben K-NPR

Anforderung für K-Faktoren/Betrag
0010
0010 Gesamtwert nach Standardansatz
0020 Positionsrisiko
0030 Eigenkapitalinstrumente
0040 Schuldtitel
0050 Davon: Verbriefungen
0055 Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
0060 Fremdwährungsrisiko
0070 Warenpositionsrisiko
0080 Auf internen Modellen basierender Ansatz

I 06.10 Geleisteter Einschuss - zusätzliche Angaben CMG

Clearingmitglied Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis am Tag
Bezeichnung Unternehmenskennung Art des Codes des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags
0010 0020 0030 0040 0050 0060

I 06.11 Ausfall der Gegenpartei - TCD Zusätzliche Angaben

Anforderung für K-Faktoren Risikopositionswert Wiederbeschaffungskosten (RC) Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE) Sicherheiten (C)
0010 0020 0030 0040 0050
Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts
0010 Anwendung der IFR: K-TCD
0020 Alternative Ansätze: Risikopositionswert gemäß CRR bestimmt
0030 SA-CCR
0040 Vereinfachter SA-CCR
0050 Ursprungsrisikomethode
0060 Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des CRR-Rahmens
0070 Zusatzinformation: CVA-Komponente
0080 davon: Gemäß CRR-Rahmen berechnet
Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei
0090 Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen
0100 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
0110 Andere Gegenparteien

I 06.12 Täglicher Handelsstrom - DTF zusätzliche Angaben

Faktorbetrag
Monat t Monat t-1 Monat t-2
0010 0020 0030
0010 DTF-Gesamtbetrag - Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)
0020 DTF-Gesamtbetrag - Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

I 06.13 Durchschnittswert der gesamten täglichen Handelsströme

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms
Monat t-3 Monat t-4 Monat t-5 Monat t-6 Monat t-7 Monat t-8 Monat t-9 Monat t-10
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080
0010 Täglicher Handelsstrom - Kassageschäfte
0020 Täglicher Handelsstrom - Derivatgeschäfte

I 07.00 - K-CON - zusätzliche Angaben (I7)

ID der Gegenpartei Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der IFR festgelegten Obergrenzen überschreiten
Unternehmens-
kennung
Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Art der Gegenpartei Risikopositions-
wert (EV)
Risikopositions-
wert (als % der Eigenmittel)
Eigenmittel-
anforderung für den Risikopositions-
gesamtwert (OFR)
Überschreitung des Risikopositions-
werts (EVE)
Dauer der Überschreitung (in Tagen) K-CON Eigenmittel-
anforderung für die Überschreitung (OFRE)
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110

I 08.00 - Konzentrationsrisiko - Artikel 54 IFR (I8)

I 08.01 Grad des Konzentrationsrisikos - gehaltene Kundengelder

Institute Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag
Unternehmens-
kennung
Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder
0010 0020 0030 0040 0050 0060

I 08.02 Grad des Konzentrationsrisikos - verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Institute Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag
Unternehmenskennung Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden
0010 0020 0030 0040 0050 0060

I 08.03 Grad des Konzentrationsrisikos - Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

Einrichtung Eigene Barmittel des Unternehmens - 5 größte Risikopositionen
Unternehmenskennung Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde
0010 0020 0030 0040 0050 0060

I 08.04 Grad des Konzentrationsrisikos - Gesamtbetrag der Gewinne

Kunden Gewinne - 5 größte Risikopositionen
Unternehmenskennung Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden Zins- und Dividendenerträge Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge
aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag aus Anlagenbuchpositionen generierter Betrag davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden Betrag Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110

I 08.05 Risikopositionen im Handelsbuch

Gegenpartei 5 größte Risikopositionen im Handelsbuch
Unternehmens-
kennung
Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)
0010 0020 0030 0040 0050

I 08.06 Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

Gegenpartei 5 größte Gesamtrisikopositionen (einschließlich im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten)
Unternehmenskennung Art des Codes Bezeichnung Gruppe/Einzelkunde Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanziellen Vermögenswerten und Posten im Anlagenbuch)
0010 0020 0030 0040 0050

I 09.00 - Liquiditätsanforderungen (I9)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 Liquiditätsanforderung
0020 Kundengarantien
0030 Gesamtwert der liquiden Aktiva
0040 Unbelastete kurzfristige Einlagen
0050 Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden
0060 Aktiva der Stufe 1
0070 Münzen und Banknoten
0080 Abziehbare Zentralbankreserven
0090 Zentralbank-Aktiva
0100 Zentralstaat-Aktiva
0110 Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften
0120 Aktiva von öffentlichen Stellen
0130 Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung
0140 Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind)
0150 Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen
0160 Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
0170 Aktiva der Stufe 2A
0180 Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)
0190 Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)
0200 Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)
0210 Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)
0220 Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)
0230 Aktiva der Stufe 2 B
0240 Forderungsgedeckte Wertpapiere
0250 Unternehmensschuldverschreibungen
0260 Aktien (wichtiger Aktienindex)
0270 Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken
0280 Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)
0290 Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA
0300 Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente


.

Meldung für Wertpapierfirmen, die weder kleine noch nicht verflochtene Wertpapierfirmen sind Anhang II


Teil I:
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1 Struktur

1. Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:
  1. Eigenmittel,
  2. Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,
  3. Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,
  4. Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,
  5. Berechnungen der K-Faktor-Anforderungen,
  6. Anforderungen für das Konzentrationsrisiko,
  7. Liquiditätsanforderungen.

2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2 Nummerierungskonvention

3. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3 Vorzeichenkonvention

8. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4 Aufsichtliche Konsolidierung

9. Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird eine konsolidierte Basis als das Ergebnis der Anwendung der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe angesehen, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

Teil II:
Meldebogenspezifische Erläuterungen

1. Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

1.1 Allgemeine Bemerkungen

10. Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
  1. Der Meldebogen I 01.00 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
  2. Die Meldebögen I 02.01 und I 02.02 enthalten die Summe der Eigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten und die K-Faktor-Anforderung insgesamt, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und Empfehlungen sowie Übergangseigenmittelanforderungen und Kapitalquoten.
  3. Der Meldebogen I 03.00 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.
  4. Der Meldebogen I 04.00 enthält die Anforderungen und den Betrag des K-Faktors.

11. In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2 I 01.00 - Zusammensetzung der Eigenmittel (I1)

1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Eigenmittel
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
0020 Kernkapital (T1)
Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
0030 Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0040 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.
Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
0050 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0060 Einbehaltene Gewinne
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.
0070 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert.
0080 Anrechenbarer Gewinn
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.
0090 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0100 Sonstige Rücklagen
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.
0110 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
0120 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0130 Sonstige Fonds
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 (-) gesamtabzüge vom harten Kernkapital
Die Gesamtsumme der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.
0150 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.
In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
0160 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).
0170 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).
0180 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0190 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0200 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0210 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.
0220 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0230 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0240 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0250 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0260 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0270 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0280 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten
0290 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen
  • Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300 Zusätzliches Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0330 und 0410 ist anzugeben.
0310 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
0320 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0330 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0340 und 0380 bis 0400 ist anzugeben.
0340 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
0350 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0360 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0370 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0380 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0390 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0400 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0390 enthalten sind.
0410 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.
  • Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.
  • Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420 Ergänzungskapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0450 und 0520 ist anzugeben.
0430 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
0440 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0450 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0460 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.
In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
0470 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0480 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0490 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0500 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0510 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.
0520 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.
  • Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.
  • Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0510 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3 I 02.01 - Eigenmittelanforderungen (I 2.1)

1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Eigenmittelanforderung
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der in dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der in den Zeilen 0020, 0030 und 0040 ausgewiesen wurde.
0020 Permanente Mindestkapitalanforderung
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033
Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0030 Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0040 Gesamtanforderung für K-Faktoren
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050-0100 Übergangseigenmittelanforderungen
0050 Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0060 Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0070 Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0080 Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0090 Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
0100 Übergangsanforderung von mindestens 250.000 EUR
Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0110-0130 Zusatzinformationen
0110 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP.
0120 Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Zusätzliche erforderliche Eigenmittel nach Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln.
0130 Eigenmittelanforderungen insgesamt
Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4 I 02.02 - Kapitalquoten (I 2.2)

1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Harte Kernkapitalquote
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.
0020 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals
In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.
Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.
0030 Kernkapitalquote
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.
0040 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals
In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.
Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.
0050 Eigenkapitalquote
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.
0060 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.
Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5 I 03.00 - Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten (I 3)

1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).
Bei wesentlichen Änderungen entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auferlegten Anforderungen an fixe Gemeinkosten.
In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0210).
0020 Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.
0030 Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.
0040 Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen
Tätigen Dritte, einschließlich vertraglich gebundene Vermittler, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen, die nicht bereits in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtkosten berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur die zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, die der Wertpapierfirma zuzuordnen sind. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht.
0050 (-)Gesamtabzüge
Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:
  1. an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.
  2. an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,
  3. Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,
  4. Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,
  5. Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,
  6. Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  7. Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.
0060 (-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
h)Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.
i) Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.
0070 (-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.
0080 (-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
0090 (-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
0100 (-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden
An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.
0110 (-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.
0120 (-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht
an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,
0130 (-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 (-)Aufwendungen aus Steuern
Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.
0150 (-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
Verluste aufgrund des Handels für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten.
0160 (-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen
Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,
0170 (-)Rohstoffausgaben
Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.
0180 (-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken
Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0190 (-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden
Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.
0200 Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres
Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.
0210 Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)
Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:
[(Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) - (jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres).

1.6 I 04.00 - Berechnung der K-Faktor-Anforderungen (I 4)

1.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Gesamtanforderung für K-Faktoren
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0020 Kundenrisiken
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0030-0080.
0030 Verwaltete Vermögenswerte
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Verwaltete Vermögenswerte enthalten die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionäre Vereinbarungen (Beratung).
0040 Gehaltene Kundengelder - auf getrennten Konten
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050 Gehaltene Kundengelder - auf nicht getrennten Konten
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0060 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0070 Bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0080 Bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0090 Marktrisiko
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0100-0110.
0100 Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0110 Geleisteter Einschuss
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0120 Firmenrisiko
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0130-0160.
0130 Ausfall der Handelsgegenpartei
Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 Täglicher Handelsstrom - Kassageschäfte
Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.
Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.
Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.
0150 Täglicher Handelsstrom - Derivatgeschäfte
Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.
Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.
Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.
0160 Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko
Artikel 37 Absatz 2, Artikels 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Faktorbetrag
Die Wertpapierfirmen melden den Betrag, der jedem der Faktoren entspricht, bevor sie jeden Faktor mit dem entsprechenden Koeffizienten multiplizieren.
0020 Anforderung für K-Faktoren
Wird gemäß Artikel 16, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

2. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

2.1 I 05.00 - Umfang der Tätigkeit - Überprüfung des Schwellenwerts (I 5)

2.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 (Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0020 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0030 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0040 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0050 Gehaltene Kundengelder
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0060 Täglicher Handelsstrom - Kassa- und Derivatgeschäfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0070 Nettopositionsrisiko
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0080 Geleisteter Einschuss
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0090 Ausfall der Handelsgegenpartei
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0100 (Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
0110 Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
0120 Jährliche Bruttogesamteinkünfte
Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0130 (-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte
Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0150 Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0160 Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0170 Davon: Einnahmen aus der Portfolioverwaltung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0180 Davon: Einnahmen aus Anlageberatung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0190 Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0200 Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0210 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0220 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
0230 Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.
0240 Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.
0250 Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.
0260 Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.
0270 Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.
0280 Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.
0290 Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

3. K-Faktor-Anforderungen - Zusätzliche Angaben

3.1 Allgemeine Bemerkungen

12. In I 06.00 sind für alle K-Faktoren AUM, ASA, CMH, COH und DTF zwei Tabellen vorhanden.

13. Die erste Tabelle enthält in Spalten Angaben zum "Faktorbetrag" für jeden Monat des Berichtsquartals. Der Faktorbetrag ist der Wert, der für die Berechnung jedes K-Faktors vor Anwendung des Koeffizienten aus Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet wird.

14. Die zweite Tabelle enthält ausführliche Angaben, die für die Berechnung des Faktorbetrags erforderlich sind.

Im Falle von AUM entspricht dies dem Wert der verwalteten Vermögenswerte am letzten Tag des Monats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei CMH, ASA, COH und DTF entspricht der gemeldete Wert dem Durchschnitt des Tageswerts des entsprechenden Indikators über den Monat.

3.2 I 06.01 - Verwaltete Vermögenswerte - Zusätzliche Angaben (I 6.1)

3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der AUM-Gesamtwert als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Wert ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.
0020 Davon: AUM - Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
Gesamtbetrag der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wird.
0030 Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0040 AUM - Laufende nichtdiskretionäre Beratung
Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Faktorbetrag - Monat t
AUM zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.
0020 Faktorbetrag - Monat t-1
AUM für den zweiten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.
0030 Faktorbetrag - Monat t-2
AUM für den ersten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.3 I 06.02 - Monatlich verwaltetes Vermögen (I 6.2)

3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Den monatlichen Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte zum letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die ausgewiesene Betrag in dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.
0020 Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte - Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
Der ausgewiesene Betrag entspricht dem monatlichen Wert der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0030 Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Monatlicher Wert der Vermögenswerte, deren Verwaltung förmlich auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.
0040 Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte - Laufende nichtdiskretionäre Beratung
Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0140 Monatsendwerte
Hier werden die Vermögenswerte am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

3.4 I 06.03 - Gehaltene Kundengelder - Zusätzliche Angaben (I 6.3)

3.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 CMH - auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 1 der technischen Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs "getrenntes Konto" (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).
Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.
0020 CMH - auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten geführt werden.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Faktorbetrag - Monat t
CMH zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.
Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.
0020 Faktorbetrag - Monat t-1
CMH zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.
Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.
0030 Faktorbetrag - Monat t-2
CMH zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.
Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

3.5 I 06.04 - Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder (I 6.4)

3.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder - auf getrennten Konten
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und technische Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs "getrenntes Konto" (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).
Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.
0020 Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder - auf nicht getrennten Konten
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten gehalten werden.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0080 Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder
Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.6 I 06.05 - Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte - Zusätzliche Angaben (I 6.5)

3.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).
Gesamt-ASA-Wert als gleitender Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASa am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird und die vorausgegangenen drei Monate dabei unberücksichtigt bleiben, gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0020 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).
Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.
0030 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).
Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86)
0040 Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wert der Vermögenswerte, die förmlich auf ein anderes Finanzinstitut übertragen wurden, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050 Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wert der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma zur Verwahrung und Verwaltung förmlich übertragen wurde, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Faktorbetrag - Monat t
ASa zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.
0020 Faktorbetrag - Monat t-1
ASa zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.
0030 Faktorbetrag - Monat t-2
ASa zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.7 I 06.06 - Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte (I 6.6)

3.7.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).
Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0020 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)
Artikel 5 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).
Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.
0030 Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).
Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86).
0040 Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte, deren Verwahrung und Verwaltung auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050 Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, deren Verwahrung und Verwaltung auf die Wertpapierfirma übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0080 Monatliche Durchschnittswerte der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte
Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den täglichen Durchschnittswert der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.8 I 06.07 - Bearbeitete Kundenaufträge - Zusätzliche Angaben (I 6.7)

3.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 COH - Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)
COH-Wert - Kassageschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033, gemessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH-Kassageschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
0020 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.
0030 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen
COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.
Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.
0040 COH - Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH für Derivatgeschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
0050 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.
0060 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen
COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.
Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Faktorbetrag - Monat t
COH-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.
0020 Faktorbetrag - Monat t-1
COH-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.
0030 Faktorbetrag - Monat t-2
COH-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.9 I 06.08 - Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge (I 6.8)

3.9.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge - Kassageschäfte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Kassageschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
0020 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
0030 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen
Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.
0040 Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
0050 Davon: Ausführung von Kundenaufträgen
Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
0060 Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen
Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0050 Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge
Die Wertpapierfirmen melden monatlich den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 bearbeitet werden.

3.10 I 06.09 - K-Nettopositionsrisiko - Zusätzliche Angaben (I 6.9)

3.10.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Gesamtwert nach Standardansatz
Artikel 22 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.
0020 Positionsrisiko
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Handelsbuchpositionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung für Positionsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.
0030 Eigenkapitalinstrumente
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Handelsbuchpositionen bei Beteiligungsinstrumenten, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.
0040 Schuldtitel
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Handelsbuchpositionen in Schuldtiteln, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.
0050 Davon: Verbriefungen
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Positionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Positionen im Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0055 Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzung berechnet wird. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.
Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der 1 (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition.
Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der 2 (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist - entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben.
0060 Fremdwährungsrisiko
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Fremdwährungsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.
0070 Warenpositionsrisiko
Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.
0080 Auf internen Modellen basierender Ansatz
Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Fremdwährungsrisiken oder Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen im Anlagenbuch, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

3.11 I 06.10 - Geleisteter Einschuss - Zusätzliche Angaben (I 6.10)

15. In diesem Meldebogen melden Firmen, die für eigene Rechnung handeln, alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma erfolgt.

3.11.1 Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0030 Clearingmitglied
0010 Bezeichnung
In diesem Meldebogen melden Wertpapierfirmen alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma, die für eigene Rechnung handelt, erfolgt.
0020 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0030 Art des Codes
Die in Spalte 0020 angegebene Art des Codes entspricht entweder dem "Typ LEI-Code" oder dem "Typ Nationaler Code".
0040-0060 Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis
Wertpapierfirmen melden die Informationen für die drei Tage der vorangegangenen drei Monate, in denen der höchste, der zweithöchste und der drittgrößte Gesamteinschussbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wurde.
Die Wertpapierfirma nimmt alle Clearingmitglieder in den Meldebogen auf, die an mindestens einem dieser Tage verwendet wurden.
Der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschussbetrag wird als Betrag vor der Multiplikation mit dem Faktor 1,3 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.
0040 Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis - am Tag des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags
0050 Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis - am Tag des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags
0060 Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis - am Tag des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

3.12 I 06.11 - Ausfall der Gegenpartei - Zusätzliche Angaben TCD (I 6.11)

3.12.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0080 Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts
0010 Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 K-TCD
Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 als K-TCD berechnet wird.
0020 Alternative Ansätze: Risikopositionswert, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Risikopositionen, deren Risikopositionswert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird und deren zugehörige Eigenmittelanforderungen berechnet werden, indem der Risikopositionswert mit dem Risikofaktor gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 multipliziert wird.
0030 SA-CCR
Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0040 Vereinfachter SA-CCR
Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0050 Ursprungsrisikomethode
Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0060 Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Risikopositionen, für die der Risikopositionswert und die Eigenmittelanforderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden.
0070 Zusatzinformation: CVA-Komponente
Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wendet ein Institut den Ansatz von Artikel 26 der Verordnung oder die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, so wird die CVA-Komponente als Differenz zwischen dem maßgeblichen Betrag nach Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators und dem entsprechenden Betrag vor Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators bestimmt.
Wendet ein Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, wird die CVA-Komponente gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.
0080 davon: berechnet unter Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0090-0110 Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei
Die Aufschlüsselung nach Gegenpartei erfolgt auf der Grundlage der in Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Arten von Gegenparteien.
0090 Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen
0100 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
0110 Andere Gegenparteien


Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Anforderung für K-Faktoren
Die Eigenmittelanforderung wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.
0020 Risikopositionswert
Der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert.
0030 Wiederbeschaffungskosten (RC)
Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0040 Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050 Sicherheiten (C)
Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert ist der Wert der Sicherheit, der für die Berechnung des Risikopositionswerts verwendet wird, und damit gegebenenfalls der Wert nach Anwendung der Volatilitätsanpassung und der Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.13 I 06.12 - Täglicher Handelsstrom - Zusätzliche Angaben (I 6.12)

3.13.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 DTF-Gesamtbetrag - Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)
Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Kassageschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.
0020 DTF-Gesamtbetrag - Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)
Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Derivatgeschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Durchschnittlicher Faktorbetrag - Monat t
DTF-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.
0020 Durchschnittlicher Faktorbetrag - Monat t-1
DTF-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.
0030 Durchschnittlicher Faktorbetrag - Monat t-2
DTF-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.14 I 06.13 - Durchschnittlicher Wert der täglichen Handelsströme (I 6.13)

3.14.1 Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Täglicher Handelsstrom - Kassageschäfte
Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Barwert) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.
0020 Täglicher Handelsstrom - Derivatgeschäfte
Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.


Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0080 Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms
Die Wertpapierfirmen weisen in jeder entsprechenden Monatsspalte den monatlichen Durchschnittswert des gesamten täglichen Handelsstroms aus, gemessen an jedem Geschäftstag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

4. Meldung des Konzentrationsrisikos

4.1 Allgemeine Bemerkungen

16. Die Meldung des Konzentrationsrisikos enthält Informationen über Konzentrationsrisiken, denen eine Wertpapierfirma aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien durch ihre Handelsbuchpositionen ausgesetzt ist. Dies führt zur Berechnung von K-CON, einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufgrund der Risikopositionen, die die Wertpapierfirma in ihrer Bilanz aufweist. Dies steht im Einklang mit der Definition des Begriffs "Konzentrationsrisiko" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033, in der Folgendes festgelegt ist: "Konzentrationsrisiko" oder "CON" ("concentration risk") [bezeichnet] die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte.

17. Die Meldung des Konzentrationsrisikos umfasst auch Informationen über Folgendes:

  1. Kundengelder,
  2. Kundenvermögen,
  3. eigene Barmittel des Unternehmens,
  4. Einnahmen von Kunden,
  5. Handelsbuchpositionen,
  6. Risikopositionen, die unter Berücksichtigung der nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berechnet wurden

18. Obwohl sich der Wortlaut in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auch auf das "Konzentrationsrisiko" bezieht, sind die Definition dieses Risikos in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 und die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Grenzen nicht mit den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2019/2033 beschriebenen Punkten vereinbar. Aus diesem Grund konzentriert sich die Meldepflicht auf die fünf größten Positionen, sofern verfügbar, in Bezug auf jeden Posten in Absatz 19 Ziffern i bis vi, der bei einem bestimmten Institut, Kunden oder einem bestimmten Unternehmen gehalten wird oder diesem zuzuordnen ist. Diese Meldung ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Risiken, mit denen Wertpapierfirmen möglicherweise konfrontiert sind, besser zu verstehen.

19. Die Meldung des Konzentrationsrisikos besteht aus den Meldebögen I 07.00 und I 08.00, und gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Firmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, nicht verpflichtet, diesbezügliche Informationen zu melden.

4.2 I 07.00 - K-CON - Zusatzangaben (I7)

4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0060 ID der Gegenpartei
Die Wertpapierfirma meldet die Kennung der Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Kunden, gegenüber denen sie eine Risikoposition haben, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte Obergrenze übersteigt.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Wertpapierfirma meldet "1" für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bzw."2" für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden.
0050 Art der Gegenpartei
Die Wertpapierfirma meldet für jede Risikoposition, wenn sie mit Folgendem in Zusammenhang steht:
  1. ein Kreditinstitut oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu dem auch ein Kreditinstitut gehört,
  2. eine Wertpapierfirma oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu der auch eine Wertpapierfirma gehört,
  3. Andere Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen oder eine Gruppe verbundener Kunden handelt, zu denen eine Wertpapierfirma oder ein Institut gehört
0060-0110 Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreiten
Die Wertpapierfirma meldet Informationen zu jeder Risikoposition, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreitet, gemäß Artikel 36 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0060 Risikopositionswert (EV)
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0070 Risikopositionswert (in % der Eigenmittel)
Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikoposition, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel der Firma.
0080 Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR)
Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert gegenüber der einzelnen Gegenpartei oder der Gruppe verbundener Kunden, berechnet als Gesamtbetrag von K-TCD und der spezifischen Risikoanforderung für K-NPR für die betreffende Risikoposition.
0090 Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE)
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.
0100 Dauer der Überschreitung (in Tagen)
Anzahl der Tage, die seit dem ersten Auftreten der Überschreitung des Risikopositionswerts vergangen sind.
0110 K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE)
Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

4.3 I 08.01 - Grad des Konzentrationsrisikos - Gehaltene Kundengelder (I 8.1)

4.3.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0060 CMH insgesamt
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Wertpapierfirma meldet - sofern verfügbar - die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die höchsten Beträge an Kundengeldern gehalten werden.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Firmen weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.
0050 Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag
Die Firma weist den Gesamtbetrag der Kundengelder zum Meldestichtag aus.
0060 Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder
Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gehaltenen Kundengelder bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.4 I 08.02 - Grad des Konzentrationsrisikos - Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte (I 8.2)

4.4.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0060 ASa insgesamt
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Firma meldet - sofern verfügbar - die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge von Wertpapieren von Kunden hinterlegt sind.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Firmen weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.
0050 Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag
Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden zum Meldestichtag aus.
0060 Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden
Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien hinterlegten Wertpapiere von Kunden aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.5 I 08.03 - Grad des Konzentrationsrisikos - Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens (I 8.3)

4.5.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0060 Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens
Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Firma meldet - sofern verfügbar - die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge des Bankguthabens der Firma deponiert sind.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Firmen weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.
0050 Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut
Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut deponierten Bankguthaben der Firma zum Meldestichtag aus.
0060 Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde
Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien deponierten Bankguthaben der Firma aus, für die das Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des Bankguthabens der Wertpapierfirma.

4.6 I 08.04 - Grad des Konzentrationsrisikos - Gesamtbetrag der Gewinne (I 8.4)

4.6.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0080 Gesamtbetrag der Gewinne
Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Firma meldet - sofern verfügbar - die Kennung der fünf Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, von denen die größten Beträge Gewinne der Firma abgeleitet werden.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name dem einzelnen Kunden.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Firmen weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.
0050 Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden
Die Firma meldet die den Gesamtbetrag der Gewinne pro Kunde oder Gruppe verbundener Kunden, die seit Beginn des Geschäftsjahres erwirtschaftet wurden. Die Gewinne sind nach Zins- und Dividendenerträgen einerseits und Gebühren- und Provisionserträgen und sonstigen Erträgen andererseits aufzuschlüsseln.
0060-0090 Zins- und Dividendenerträge
0060 Zins- und Dividendenerträge - Betrag, der aus Handelsbuchpositionen generiert wird
Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0070 Zins- und Dividendenerträge - aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag
0080 Zins- und Dividendenerträge - davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag
0090 Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden
Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Zins- und Dividendenerträge, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Zins- und Dividendenerträge der Wertpapierfirma.
0100-0110 Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge
0100 Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge - Betrag
0110 Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden
Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge der Wertpapierfirma.

4.7 I 08.05 - Risikopositionen im Handelsbuch (I 8.5)

4.7.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0050 Risikopositionen im Handelsbuch
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Firma meldet Informationen zu den fünf größten Risikopositionen im Handelsbuch, sofern verfügbar.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Firmen weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.
0050 Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)
Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gegenüber jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien vorhandenen Risikopositionen im Handelsbuch aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel.

4.8 I 08.06 - Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten (I 8.6)

4.8.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0050 Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Firma meldet - sofern verfügbar - Informationen zu den fünf größten Risikopositionen, die berechnet wurden, einschließlich nicht im Handelsbuch erfasster Vermögenswerte.
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
0030 Bezeichnung
Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
0040 Gruppe/Einzelkunde
Die Firmen weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.
0050 Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanzieller Vermögenswerte und Positionen im Anlagebuch)
Die Firma meldet zusätzlich zu den Handelsbuchpositionen Risikopositionen, die unter Berücksichtigung von nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten berechnet werden, zum Meldestichtag an jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel.

5. Liquiditätsanforderungen

5.1 I 09.00 - Liquiditätsanforderungen (I 9)

5.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Liquiditätsanforderung
Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0020 Kundengarantien
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0030 Gesamtwert der liquiden Aktiva
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.
Diese Zeile ist die Summe der Zeilen 0040, 0050, 0060, 0170, 0230, 0290 und 0300.
0040 Unbelastete kurzfristige Einlagen
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050 Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden
Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0060 Aktiva der Stufe 1
Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.
Summe der Zeilen 0070-0160.
0070 Münzen und Banknoten
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
Gesamtwert des Bargeldbestands.
0080 Abziehbare Zentralbankreserven
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0090 Zentralbank-Aktiva
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0100 Zentralstaat-Aktiva
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0110 Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0120 Aktiva von öffentlichen Stellen
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0130 Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0140 Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0150 Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0160 Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0170 Aktiva der Stufe 2A
Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0180 Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0190 Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0200 Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0210 Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0220 Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
0230 Aktiva der Stufe 2 B
Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0240 Forderungsgedeckte Wertpapiere
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0250 Unternehmensschuldverschreibungen
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0260 Aktien (wichtiger Aktienindex)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0270 Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0280 Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
0290 Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA
Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033
0300 Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.


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