umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (2)
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| Meldung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen | Anhang III |
| Meldebögen für Wertpapierfirmen | |||
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurzbezeichnung |
| Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung | |||
| 1 | I 01.01 | Eigenmittel | I1.1 |
| 2.3 | I 02.03 | Eigenmittelanforderungen | I2.3 |
| 2.4 | I 02.04 | Kapitalquoten | I2.4 |
| 3.1 | I 03.01 | Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten | I3.1 |
| Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen | |||
| 5 | I 05.00 | Umfang der Tätigkeit - Überprüfung der Schwellenwerte | I5.0 |
| Liquiditätsanforderungen | |||
| 9.1 | I 09.01 | Liquiditätsanforderungen | I9.1 |
I 01.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel (I1.1)
| Zeilen | Position | Betrag |
| 0010 | ||
| 0010 | Eigenmittel | |
| 0020 | Kernkapital (T1) | |
| 0030 | Hartes Kernkapital (CET1) | |
| 0040 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente | |
| 0050 | Agio | |
| 0060 | Einbehaltene Gewinne | |
| 0070 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre | |
| 0080 | Anrechenbarer Gewinn | |
| 0090 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis | |
| 0100 | Sonstige Rücklagen | |
| 0110 | Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) | |
| 0120 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) | |
| 0130 | Sonstige Fonds | |
| 0140 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital | |
| 0190 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres | |
| 0200 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) | |
| 0210 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte | |
| 0220 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden | |
| 0230 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet | |
| 0240 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet | |
| 0285 | (-) Sonstige Abzüge | |
| 0290 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | |
| 0300 | Zusätzliches Kernkapital | |
| 0310 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | |
| 0320 | Agio | |
| 0330 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital | |
| 0410 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | |
| 0420 | Ergänzungskapital | |
| 0430 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | |
| 0440 | Agio | |
| 0450 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital | |
| 0520 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen |
I 02.03 - Eigenmittelanforderungen (I2.3)
| Zeilen | Position | Betrag |
| 0010 | ||
| 0010 | Eigenmittelanforderung | |
| 0020 | Permanente Mindestkapitalanforderung | |
| 0030 | Anforderung für fixe Gemeinkosten | |
| Übergangseigenmittelanforderungen | ||
| 0050 | Übergangsanforderungauf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR | |
| 0060 | Übergangsanforderungauf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten | |
| 0070 | Übergangsanforderungenfür Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen | |
| 0080 | Übergangsanforderungenauf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung | |
| 0090 | Übergangsanforderungen für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind | |
| Zusatzinformationen | ||
| 0110 | Zusätzliche Eigenmittelanforderung | |
| 0120 | Eigenmittelanforderungen insgesamt |
I 02.04 - Kapitalquoten (I2.4)
| Betrag | ||
| Zeilen | Position | 0010 |
| 0010 | Harte Kernkapitalquote | |
| 0020 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals | |
| 0030 | Kernkapitalquote | |
| 0040 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals | |
| 0050 | Eigenkapitalquote | |
| 0060 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel |
I 03.01 - Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten (I3.1)
| Betrag | ||
| Zeilen | Position | 0010 |
| 0010 | Anforderung für fixe Gemeinkosten | |
| 0020 | Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung | |
| 0030 | Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung | |
| 0040 | Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen | |
| 0050 | (-)Gesamtabzüge | |
| 0060 | (-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen | |
| 0070 | (-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen | |
| 0080 | (-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen | |
| 0090 | (-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte | |
| 0100 | (-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden | |
| 0110 | (-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler | |
| 0130 | (-)einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten | |
| 0140 | (-)Aufwendungen aus Steuern | |
| 0150 | (-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten | |
| 0160 | (-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen | |
| 0170 | (-)Rohstoffausgaben | |
| 0180 | (-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken | |
| 0190 | (-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden | |
| 0200 | Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres | |
| 0210 | Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%) |
I 05.00 - Umfang der Tätigkeit - Überprüfung der Schwellenwerte (I5)
| Betrag | ||
| Zeilen | Position | 0010 |
| 0010 | (Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte | |
| 0020 | (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte | |
| 0030 | (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte | |
| 0040 | Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte | |
| 0050 | Gehaltene Kundengelder | |
| 0060 | Täglicher Handelsstrom - Kassa- und Derivatgeschäfte | |
| 0070 | Nettopositionsrisiko | |
| 0080 | Geleisteter Einschuss | |
| 0090 | Ausfall der Handelsgegenpartei | |
| 0100 | (Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme | |
| 0110 | Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte | |
| 0120 | Jährliche Bruttogesamteinkünfte | |
| 0130 | (-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte | |
| 0140 | Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen | |
| 0150 | Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen | |
| 0160 | Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung | |
| 0170 | Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung | |
| 0180 | Davon: Einkünfte aus Anlageberatung | |
| 0190 | Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung | |
| 0200 | Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung | |
| 0210 | Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF | |
| 0220 | Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF | |
| 0230 | Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten | |
| 0240 | Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger | |
| 0250 | Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen | |
| 0260 | Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften | |
| 0270 | Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse | |
| 0280 | Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen | |
| 0290 | Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften | |
I 09.01 - Liquiditätsanforderungen (I9.1)
| Betrag | ||
| Zeilen | Position | 0010 |
| 0010 | Liquiditätsanforderung | |
| 0020 | Kundengarantien | |
| 0030 | Gesamtwert der liquiden Aktiva |
| Meldung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen | Anhang IV |
Teil I:
Allgemeine Erläuterungen
1. Aufbau und Konventionen
1.1 Struktur
1. Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:
- Eigenmittel,
- Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,
- Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,
- Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,
- Liquiditätsanforderungen.
2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
1.2 Nummerierungskonvention
3. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.4. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.
6. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}
7. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.
1.3 Vorzeichenkonvention
8. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
1.4 Aufsichtliche Konsolidierung
9. Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. Laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ergibt sich eine konsolidierte Lage, wenn die Anforderungen der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe so angewandt werden, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).
Teil II:
Meldebogenspezifische Erläuterungen
1. Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung
1.1 Allgemeine Bemerkungen
10. Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
- Der Meldebogen I 01.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
- Die Meldebögen I 02.03 und I 02.04 enthalten die Gesamteigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und -empfehlungen sowie Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit und Kapitalquoten.
- Der Meldebogen I 03.01 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.
11. In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).
1.2. I 01.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel (I 1.1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. Die Gesamtsumme der Zeilen 0020 und 0380 ist anzugeben. |
| 0020 | Kernkapital (T1) Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
| 0030 | Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen (0040 bis 0060, 0090 bis 0140 und 0290) ist anzugeben. |
| 0040 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
| 0050 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 0060 | Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen. |
| 0070 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert. |
| 0080 | Anrechenbarer Gewinn Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. |
| 0090 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| 0100 | Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
| 0110 | Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
| 0120 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| 0130 | Sonstige Fonds Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0140 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital Die Gesamtsumme der Zeilen 0190 bis 0285 ist anzugeben. |
| 0190 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| 0200 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| 0210 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
| 0220 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0230 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0240 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0285 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0160 bis 0240 enthalten |
| 0290 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 0300 | Zusätzliches Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0410 ist anzugeben. |
| 0310 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 0320 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente" verbundenen Teil. |
| 0330 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0410 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 0420 | Ergänzungskapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0520 ist anzugeben. |
| 0430 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 0440 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente" verbundenen Teil. |
| 0450 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0520 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
1.3 I 02.03 - Eigenmittelanforderungen (I 2.3)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Eigenmittelanforderung Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten entspricht dem Höchstbetrag der Zeilen 0020 und 0030. |
| 0020 | Permanente Mindestkapitalanforderung Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0030 | Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0050-0090 | Übergangseigenmittelanforderungen |
| 0050 | Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0060 | Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0070 | Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0080 | Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0090 | Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0110-0130 | Zusatzinformationen |
| 0110 | Zusätzliche Eigenmittelanforderung Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP |
| 0120 | Eigenmittelanforderungen insgesamt Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen. |
1.4 I 02.04 - Kapitalquoten (I 2.4)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Harte Kernkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Abätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
| 0020 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
| 0030 | Kernkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
| 0040 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
| 0050 | Eigenkapitalquote Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033. Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt. |
| 0060 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt. |
1.5. I 03.01 - Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten (I 3.1)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020). Bei wesentlichen Änderungen, wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erwähnt, entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß dem Artikel auferlegten Anforderungen für fixe Gemeinkosten. In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0200). |
| 0020 | Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus. |
| 0030 | Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung. |
| 0040 | Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0050 | (-) Gesamtabzüge Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:
|
| 0060 | (-) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: h) Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung. |
| 0070 | (-) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet. |
| 0080 | (-) Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und variable Vergütungen Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0090 | (-) Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0100 | (-) Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind. |
| 0110 | (-) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0130 | (-) Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0140 | (-) Aufwendungen aus Steuern Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden. |
| 0150 | (-) Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten Selbsterklärend. |
| 0160 | (-) Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen. |
| 0170 | (-) Rohstoffausgaben Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen. |
| 0180 | (-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
| 0190 | (-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden. |
| 0200 | Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung. |
| 0210 | Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%) Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von: [(jährliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) - (voraussichtliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)] |
2. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen
2.1. I 05.00 - Umfang der Tätigkeit - Überprüfung des Schwellenwerts (I 5)
2.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | (Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0020 | (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0030 | (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0040 | Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0050 | Gehaltene Kundengelder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0060 | Täglicher Handelsstrom - Kassa- und Derivatgeschäfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0070 | Nettopositionsrisiko Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0080 | Geleisteter Einschuss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0090 | Ausfall der Handelsgegenpartei Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde. |
| 0100 | (Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. |
| 0110 | Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt. Der ausgewiesene Wert entspricht (Zeile 0120 + Zeile 0130). |
| 0120 | Jährliche Bruttogesamteinkünfte Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0130 | (-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0140 | Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0150 | Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0160 | Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0170 | Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0180 | Davon: Einkünfte aus Anlageberatung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0190 | Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0200 | Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0210 | Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0220 | Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0230 | Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0240 | Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0250 | Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0260 | Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0270 | Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0280 | Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
| 0290 | Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU |
3. Liquiditätsanforderungen
3.1 I 09.01 - Liquiditätsanforderungen (I 9.1)
3.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Liquiditätsanforderung Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0020 | Kundengarantien Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0030 | Gesamtwert der liquiden Aktiva Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen. |
| Anhang V |
Teil I:
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:
Teil II:
Validierungsregeln
Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
| Meldebögen zur Offenlegung der Eigenmittel | Anhang 6 |
| Offenlegung der Wertpapierfirmen | |||
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Bezeichnung | Rechtlicher Bezug |
| Eigenmittel | |||
| 1 | I CC1 | Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel | Art. 49 Abs. 1 Buchst. c |
| 2 | I CC2 | Abstimmung der Eigenmittel mit den geprüften Bilanzen | Art. 49 Abs. 1 Buchst. a |
| 3 | I CCA | Hauptmerkmale der Eigenmittel | Art. 49 Abs. 1 Buchst. b |
Meldebogen EU IF CC1.01 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, weder klein und noch nicht verflochten sind)
| a) | b) | ||
| Beträge | Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz | ||
| Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen | |||
| 1 | Eigenmittel | ||
| 2 | Kernkapital (T1) | ||
| 3 | Hartes Kernkapital (CET1) | ||
| 4 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente | ||
| 5 | Agio | ||
| 6 | Einbehaltene Gewinne | ||
| 7 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis | ||
| 8 | Sonstige Rücklagen | ||
| 9 | Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) | ||
| 10 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) | ||
| 11 | Sonstige Fonds | ||
| 12 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital | ||
| 13 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | ||
| 14 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals | ||
| 15 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals | ||
| 16 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals | ||
| 17 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres | ||
| 18 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) | ||
| 19 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte | ||
| 20 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden | ||
| 21 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet | ||
| 22 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet | ||
| 23 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 24 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 25 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage | ||
| 26 | (-) Sonstige Abzüge | ||
| 27 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
| 28 | Zusätzliches Kernkapital | ||
| 29 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | ||
| 30 | Agio | ||
| 31 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital | ||
| 32 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals | ||
| 33 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals | ||
| 34 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals | ||
| 35 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals | ||
| 36 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 37 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 38 | (-) Sonstige Abzüge | ||
| 39 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
| 40 | Ergänzungskapital | ||
| 41 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | ||
| 42 | Agio | ||
| 43 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital | ||
| 44 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals | ||
| 45 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals | ||
| 46 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals | ||
| 47 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals | ||
| 48 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 49 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 50 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
Meldebogen EU IF CC1.02 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)
| a) | b) | ||
| Beträge | Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz | ||
| Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen | |||
| 1 | Eigenmittel | ||
| 2 | Kernkapital (T1) | ||
| 3 | Hartes Kernkapital (CET1) | ||
| 4 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente | ||
| 5 | Agio | ||
| 6 | Einbehaltene Gewinne | ||
| 7 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis | ||
| 8 | Sonstige Rücklagen | ||
| 9 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) | ||
| 10 | Sonstige Fonds | ||
| 11 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital | ||
| 12 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres | ||
| 13 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) | ||
| 14 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte | ||
| 15 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden | ||
| 16 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet | ||
| 17 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet | ||
| 18 | (-) Sonstige Abzüge | ||
| 19 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
| 20 | Zusätzliches Kernkapital | ||
| 21 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | ||
| 22 | Agio | ||
| 23 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital | ||
| 24 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
| 25 | Ergänzungskapital | ||
| 26 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | ||
| 27 | Agio | ||
| 28 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital | ||
| 29 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
Meldebogen EU IF CC1.03 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)
| a) | b) | ||
| Beträge | Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz | ||
| Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen | |||
| 1 | Eigenmittel | ||
| 2 | Kernkapital (T1) | ||
| 3 | Hartes Kernkapital (CET1) | ||
| 4 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente | ||
| 5 | Agio | ||
| 6 | Einbehaltene Gewinne | ||
| 7 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre | ||
| 8 | Anrechenbarer Gewinn oder Verlust | ||
| 9 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis | ||
| 10 | Sonstige Rücklagen | ||
| 11 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) | ||
| 12 | Sonstige Fonds | ||
| 13 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital | ||
| 14 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | ||
| 15 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres | ||
| 16 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) | ||
| 17 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte | ||
| 18 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden | ||
| 19 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet | ||
| 20 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet | ||
| 21 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 22 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage | ||
| 23 | (-) Sonstige Abzüge | ||
| 24 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
| 25 | Zusätzliches Kernkapital | ||
| 26 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | ||
| 27 | Agio | ||
| 28 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital | ||
| 29 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals | ||
| 30 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 31 | (-) Sonstige Abzüge | ||
| 32 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
| 33 | Ergänzungskapital | ||
| 34 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | ||
| 35 | Agio | ||
| 36 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital | ||
| 37 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals | ||
| 38 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||
| 39 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | ||
Meldebogen EU ICC2: Eigenmittel: Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
Format: Flexibel.
Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Angaben müssen der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz entsprechen.
Die Spalten werden im unveränderlichen Format gehalten, es sei denn, die Wertpapierfirma hat denselben Konsolidierungskreis für Rechnungslegungs- und für aufsichtliche Zwecke; in diesem Fall sind die Werte nur in Spalte a einzutragen.
| a | b | c | ||
| Bilanz in veröffentlichtem/geprüftem Abschluss | Im aufsichtlichen Konsolidierungskreis | Querverweis auf EU IF CC1 | ||
| Zum Ende des Zeitraums | Zum Ende des Zeitraums | |||
| Aktiva - Aufschlüsselung nach Aktiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz | ||||
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| 3 | ||||
| 4 | ||||
| 5 | ||||
| xxx | Aktiva insgesamt | |||
| Passiva - Aufschlüsselung nach Passiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz | ||||
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| 3 | ||||
| 4 | ||||
| xxx | Passiva insgesamt | |||
| Aktienkapital | ||||
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| 3 | ||||
| xxx | Gesamtaktienkapital | |||
Meldebogen EU CCA: Eigenmittel: Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente
| a | ||
| Freitext | ||
| 1 | Emittent | |
| 2 | Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung) | |
| 3 | Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung | |
| 4 | Für das Instrument geltendes Recht | |
| 5 | Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren) | |
| 6 | Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag) | |
| 7 | Nennwert des Instruments | |
| 8 | Ausgabepreis | |
| 9 | Tilgungspreis | |
| 10 | Rechnungslegungsklassifikation | |
| 11 | Ursprüngliches Ausgabedatum | |
| 12 | Unbefristet oder mit Verfalltermin | |
| 13 | Ursprünglicher Fälligkeitstermin | |
| 14 | Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht | |
| 15 | Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag | |
| 16 | Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar | |
| Coupons/Dividenden | ||
| 17 | Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen | |
| 18 | Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex | |
| 19 | Bestehen eines "Dividenden-Stopps" | |
| 20 | Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) | |
| 21 | Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) | |
| 22 | Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes | |
| 23 | Nicht kumulativ oder kumulativ | |
| 24 | Wandelbar oder nicht wandelbar | |
| 25 | Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung | |
| 26 | Wenn wandelbar: ganz oder teilweise | |
| 27 | Wenn wandelbar: Wandlungsrate | |
| 28 | Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ | |
| 29 | Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird | |
| 30 | Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird | |
| 31 | Herabschreibungsmerkmale | |
| 32 | Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung | |
| 33 | Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise | |
| 34 | Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend | |
| 35 | Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung | |
| 36 | Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente | |
| 37 | Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale | |
| 38 | Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis) | |
| 1) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte "k. A." angeben. | ||
| Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung von Eigenmitteln | Anhang VII |
Meldebogen EU I CC1.01, EU-I CC1.02 und EU-I CC1.03 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenm ittel
1. Beim Ausfüllen des in Anhang VI enthaltenen Meldebogens EU I CC1 gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.2. Die Wertpapierfirmen müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU I CC2 vorzunehmen sind.
3. Die begleitende Beschreibung der Wertpapierfirmen zum Meldebogen umfasst eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugsposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie erläutern zudem die wichtigsten Änderungen der angegebenen Beträge im Vergleich zu früheren Offenlegungszeiträumen.
4. Dieser Meldebogen ist in einem unveränderlichen Format gehalten und die Wertpapierfirmen legen die Informationen in genau dem in Anhang VI vorgegebenen Format offen.
5. Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.01 in Anhang VI offen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.02 offen, der ebenfalls Anhang VI zu entnehmen ist.
Meldebogen EU I CC1.01 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind)
| Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital. In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 2 und 40. |
| 2 | Kernkapital Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 3 und 28. |
| 3 | Hartes Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 12 und 27 ist offenzulegen. |
| 4 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
| 5 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 6 | Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
| 7 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 8 | Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen. |
| 9 | Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
| 10 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 11 | Sonstige Fonds Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 12 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital Die Gesamtsumme der Zeilen 13 und 17 bis 26 ist offenzulegen. |
| 13 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 14 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1). |
| 15 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1). |
| 16 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 17 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 18 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 19 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts einzubeziehen. |
| 20 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 21 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 22 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 23 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 24 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 25 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 26 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 27 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 28 | Zusätzliches Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 29 bis 31 und 39 offenzulegen. |
| 29 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 30 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 31 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 32 und 36 bis 38 ist offenzulegen. |
| 32 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 33 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 34 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 35 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 36 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 37 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 38 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen enthalten sind. |
| 39 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 40 | Ergänzungskapital Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 41 bis 43 und 50 ist offenzulegen. |
| 41 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 42 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 43 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 44 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 45 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 46 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 47 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 48 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 49 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
| 50 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
Meldebogen EU I CC1.02 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)
| Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital. Die Gesamtsumme der Zeilen 2 und 25 ist offenzulegen. |
| 2 | Kernkapital Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. Die Gesamtsumme der Zeilen 3 und 20 ist offenzulegen. |
| 3 | Hartes Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 11 und 19 ist offenzulegen. |
| 4 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
| 5 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 6 | Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
| 7 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 8 | Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen. |
| 9 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 10 | Sonstige Fonds Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 11 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital Die Gesamtsumme der Zeilen 12 bis 18 ist offenzulegen. |
| 12 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 13 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 14 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
| 15 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 16 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 17 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 18 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 19 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 20 | Zusätzliches Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 21 und 24 ist offenzulegen. |
| 21 | Voll eingezahltes, unmittelbar ausgegebenes Kapital Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 22 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 23 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 24 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 25 | Ergänzungskapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 26 und 29 ist offenzulegen. |
| 26 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 27 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 29 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 30 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
Meldebogen EU I CC1.03 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)
6. Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die die Anwendung des genannten Artikels in Anspruch nehmen, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.03 und den folgenden Erläuterungen offen.
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
| 2 | Kernkapital Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
| 3 | Hartes Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 4 | Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
| 5 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 6 | Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
| 7 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert. |
| 8 | Anrechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
| 9 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 10 | Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen. |
| 11 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 12 | Sonstige Fonds Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 13 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital Die Gesamtsumme der Zeilen 14-23 ist offenzulegen. |
| 14 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 15 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 16 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 17 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
| 18 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 19 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 20 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 21 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 22 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 23 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 24 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 25 | Zusätzliches Kernkapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 26 bis 28 und 32 ist offenzulegen. |
| 26 | Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 27 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 28 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 29-31 ist offenzulegen. |
| 29 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 30 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 31 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 oder 0380 enthalten sind. |
| 32 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 33 | Ergänzungskapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 34 bis 36 und 39 ist offenzulegen. |
| 34 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 35 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 36 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 37 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen. In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 38 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 39 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
Meldebogen EU I CC2 - Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
7. Die Wertpapierfirmen füllen den Meldebogen EU I CC2 in Anhang VI nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen und gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 aus.8. Die Wertpapierfirmen legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.
9. Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Wertpapierfirmen Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Wertpapierfirmen erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Wertpapierfirmen erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU I CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz der Wertpapierfirma angemessenen Maße zu erfolgen.
10. Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:
a. Spalte a: Die Wertpapierfirmen weisen die Zahlen aus, die in der in ihren geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.b. Spalte b: Die Wertpapierfirmen melden die dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen.
c. Spalte c: Die Wertpapierfirmen stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU I CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU I CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU I CC1 zu verknüpfen.
11. Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einer Wertpapierfirma identisch, ist nur Spalte a auszufüllen und dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:
d. Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt und die Wertpapierfirmen weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht.e. Wenn die Wertpapierfirmen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis erfüllen.
Tabelle EU I CCa - Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente
12. Beim Ausfüllen der Tabelle EU I CCa in Anhang VI gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.
13. Die Wertpapierfirma füllen die Tabelle EU I CCa für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.
14. Die Tabellen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Wertpapierfirmen zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.
Erläuterung zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale der von der Firma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente Zeilennummer Erläuterung 1 Emittent
Hier ist die Rechtspersönlichkeit des Emittenten anzugeben.Freitext
2 Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)
Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)Freitext
3 Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung
Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]
4 Für das Instrument geltendes Recht
Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.Freitext
5 Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)
Hier ist der - je nach Land unterschiedliche - Instrumenttyp zu nennen.Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBa veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.
Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Wertpapierfirmen - Verweise auf Artikel der Verordnung (EU) 2019/2033 für jeden Instrumenttyp einfügen.
6 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)
Hier ist der Betrag zu nennen, der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnet werden darf (Gesamtbetrag des anrechenbaren Instruments vor Übergangsbestimmungen für den jeweiligen Umfang der Offenlegung; in der für die Meldepflichten verwendeten Währung).Freitext - insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.
7 Nennwert des Instruments
Nennwert des Instruments (in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung)Freitext
8 Ausgabepreis
Ausgabepreis des Instruments
Freitext9 Tilgungspreis
Tilgungspreis des Instruments
Freitext10 Rechnungslegungsklassifikation
Hier ist die Bilanzklassifizierung anzugeben.Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum - fortgeführter Einstandswert] [Passivum - Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]
11 Ursprüngliches Ausgabedatum
Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.Freitext
12 Unbefristet oder mit Verfalltermin
Hier ist anzugeben, ob die Laufzeit fest oder unbefristet ist.Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]
13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin
Bei Instrument mit Verfalltermin: Angabe des ursprünglichen Fälligkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristetem Instrument: "Keine Fälligkeit" eintragen.Freitext
14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht
Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag
Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Auch der Tilgungspreis ist anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.Freitext
16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar
Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.Freitext
17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen
Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]
18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex
Hier ist der Nominalzins des Instruments anzugeben sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende.Freitext
19 Bestehen eines "Dividenden-Stopps"
Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein "Dividenden-Stopp"-Mechanismus besteht).Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
20 Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)
Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein "Dividenden-Stopp" besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es "Gänzlich diskretionär" wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z.B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut "Teilweise diskretionär" wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es "Zwingend" wählen.Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]
Freitext - Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, "Dividenden-Stopp"-Mechanismen, ACSM (alternativen Couponzahlungsmechanismen) angeben.
21 Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)
Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht.Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]
22 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes
Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
23 Nicht kumulativ oder kumulativ
Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]
24 Wandelbar oder nicht wandelbar
Hier ist anzugeben, ob das Instrument wandelbar ist oder nicht.Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]
25 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung
Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).Freitext
26 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise
Gesondert für jeden Wandlungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]
27 Wenn wandelbar: Wandlungsrate
Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.Freitext
28 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ
Bei wandelbaren Instrumenten ist anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]
29 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird
Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]
30 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird
Bei wandelbaren Instrumenten ist der Emittent des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.Freitext
31 Herabschreibungsmerkmale
Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
32 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung
Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).Freitext
33 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise
Gesondert für jeden Herabschreibungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]
34 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend
Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]
35 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung
Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.Freitext
36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente
Angabe, falls unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind.
Wählen Sie aus [ja] oder [nein].37 Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale
Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.Freitext
38 Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)
Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.
| Meldung des Gruppenkapitaltests | Anhang VIII |
| Meldebögen für Wertpapierfirmen | |||
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurzbezeichnung |
| Gruppenkapitaltest | |||
| 11,1 | I 11.01 | Zusammensetzung der Eigenmittel - Gruppenkapitaltest | I11.1 |
| 11,2 | I 11.02 | Eigenmittelinstrumente - Gruppenkapitaltest | I11.2 |
| 11,3 | I 11.03 | Informationen über Tochterunternehmen | I11.3 |
I 11.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel - Gruppenkapitaltest (I11.1)
| Zeilen | Position | Betrag |
| 0010 | ||
| 0010 | Eigenmittel | |
| 0020 | Kernkapital (T1) | |
| 0030 | Hartes Kernkapital (CET1) | |
| 0040 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente | |
| 0050 | Agio | |
| 0060 | Einbehaltene Gewinne | |
| 0070 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre | |
| 0080 | Anrechenbarer Gewinn | |
| 0090 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis | |
| 0100 | Sonstige Rücklagen | |
| 0120 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) | |
| 0130 | Sonstige Fonds | |
| 0145 | (-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL | |
| 0150 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | |
| 0190 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres | |
| 0200 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) | |
| 0210 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte | |
| 0220 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden | |
| 0230 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet | |
| 0240 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet | |
| 0250 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält | |
| 0270 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage | |
| 0280 | (-) Sonstige Abzüge | |
| 0295 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | |
| 0300 | Zusätzliches Kernkapital | |
| 0310 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | |
| 0320 | Agio | |
| 0335 | (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital | |
| 0340 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals | |
| 0380 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält | |
| 0400 | (-) Sonstige Abzüge | |
| 0415 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen | |
| 0420 | Ergänzungskapital | |
| 0430 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente | |
| 0440 | Agio | |
| 0455 | (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital | |
| 0460 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals | |
| 0500 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält | |
| 0525 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen |
I 11.02 - Eigenmittelinstrumente - Gruppenkapitaltest (I11.2)
| Betrag | ||
| Zeilen | Position | 0010 |
| 0010 | Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält | |
| 0020 | Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält | |
| 0030 | Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält | |
| 0040 | Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat | |
| 0050 | Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe | |
| 0060 | Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe | |
| 0070 | Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen |
I 11.03: Informationen über Tochterunternehmen (I11.3)
| Unter- nehmens- kennung |
Art des Codes | Name des Unter- nehmens |
Mutter-/ Tochter- unter- nehmen |
Land | Investitionen des Mutter- unternehmens |
Eventual- verbindlich- keiten des Mutter- unter- nehmens zugunsten des Unter- nehmens |
Gesamt- eigen- mittelan- forder- ungen |
|||||||||||||||||||
| CET1 | AT1 | T2 | Positionen | Nach- rangige Forder- ungen |
Permanentes Mindest- kapital |
Anforderung für K-Faktoren | Anforder- ung für fixe Gemein- kosten |
|||||||||||||||||||
| Verwaltete Vermögens- werte |
Gehaltene Kunden- gelder - auf getrennten Konten |
Gehaltene Kunden- gelder - auf nicht getrennten Konten |
Verwahrte und verwaltete Vermögens- werte |
Bearbeitete Kunden- aufträge - Kassa- geschäfte |
Bearbeitete Kunden- aufträge - Derivat- geschäfte |
Anforder- ungen für das K-Netto- positions- risiko |
Geleisteter Einschuss | Ausfall der Handels- gegen- partei |
Täglicher Handels- strom - Kassa- geschäfte |
Täglicher Handels- strom - Derivat- geschäfte |
Anforder- ungen für das K-Konzentrations- risiko |
|||||||||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | 0150 | 0160 | 0170 | 0180 | 0190 | 0200 | 0210 | 0220 | 0230 | 0240 | 0250 | 0260 | 0270 |
| Anhang IX |
Teil I:
Allgemeine Erläuterungen
1. Aufbau und Konventionen
1.1 Struktur
1. Insgesamt besteht die Meldung des Gruppenkapitaltests aus zwei Meldebögen:
- Zusammensetzung der Eigenmittel
- Eigenmittelinstrumente.
2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
1.2 Nummerierungskonvention
3. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.4. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.
6. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}
7. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.
1.3 Vorzeichenkonvention
8. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
Teil II:
Meldebogenspezifische Erläuterungen
1. Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung
1.1 Allgemeine Bemerkungen
10. Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
- Der Meldebogen I 11.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
- Der Meldebogen I 11.02 enthält Informationen über die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Gruppenkapitaltest, d. h. gruppeninterne Positionen, Eventualverbindlichkeiten und Gesamteigenmittelanforderungen der Tochterunternehmen.
- Der Meldebogen I 11.03 enthält einschlägige Informationen über Kapitalanforderungen, Eventualverbindlichkeiten, nachrangige Ansprüche und Positionen von Unternehmen der Finanzbranche auf der Ebene der Tochtergesellschaft, nach einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt.
11. In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).
1.2. I 11.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel - Gruppenkapitaltest (I11.1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Eigenmittel Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
| 0020 | Kernkapital (T1) Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
| 0030 | Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0040 | Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
| 0050 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 0060 | Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. Die Summe der Zeilen 0070 und 0080 ist anzugeben. |
| 0070 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert. |
| 0080 | Anrechenbarer Gewinn Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. |
| 0090 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0100 | Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
| 0120 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0130 | Sonstige Fonds Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0145 | (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausnahme von Ziffer i des Absatzes. Die Summe der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben. |
| 0150 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 0190 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0200 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0210 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
| 0220 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0230 | (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0240 | (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0250 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt |
| 0270 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0280 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten sind |
| 0295 | Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 0300 | ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0310 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 0320 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 0335 | (-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels. Die Gesamtsumme der Zeilen 0340, 0380 und 0400 ist anzugeben. |
| 0340 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) 575/2013. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 0380 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt. |
| 0400 | (-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0380 enthalten sind. |
| 0415 | Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
| 0420 | Ergänzungskapital Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0455 und 0525 ist anzugeben. |
| 0430 | Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
| 0440 | Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
| 0455 | (-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels. |
| 0460 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
| 0500 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt. |
| 0525 | Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
1.3 I 11.02 - Eigenmittelanforderungen - Gruppenkapitaltest (I11.2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0020 | Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0030 | Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0040 | Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Zeile enthält Positionen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
| 0050 | Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Zeile enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
| 0060 | Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0070 | Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 |
1.4 IF 11.03 Information über Tochterunternehmen (IF11.3)
10. In diesem Meldebogen werden alle in den Gruppenkapitaltest einbezogene Unternehmen gemeldet. Dazu zählt auch das Mutterunternehmen der Gruppe.
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
| 0020 | Art des Codes Das berichtende Unternehmen muss angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
| 0030 | Name des Unternehmens Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
| 0040 | Mutter-/Tochterunternehmen Zeigt an, ob das in dieser Zeile gemeldete Unternehmen das Mutterunternehmen der Gruppe oder ein Tochterunternehmen ist |
| 0050 | Land Das Land, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist, wird gemeldet. |
| 0060-0100 | Investitionen des Mutterunternehmens Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In diesem Abschnitt werden die Investitionen des Mutterunternehmens in die Unternehmen der Gruppe gemeldet. |
| 0060 | CET1 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0070 | AT1 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0080 | T2 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0090 | Positionen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Spalte enthält Positionen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
| 0100 | Nachrangige Forderungen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Spalte enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
| 0110 | Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0120 | Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0130 | Permanentes Mindestkapital Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0140 | Anforderung für K-Faktoren Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0150 | Verwaltete Vermögenswerte Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0160 | Gehaltene Kundengelder - auf getrennten Konten Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0170 | Gehaltene Kundengelder - auf nicht getrennten Konten Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0180 | Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0190 | Bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0200 | Bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0210 | Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0220 | Geleisteter Einschuss Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0230 | Ausfall der Handelsgegenpartei Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0240 | Täglicher Handelsstrom - Kassageschäfte Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an. Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
| 0250 | Täglicher Handelsstrom - Derivatgeschäfte Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an. Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
| 0260 | Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
| 0270 | Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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