umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (2)

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Meldung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen Anhang III


Meldebögen für Wertpapierfirmen
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurzbezeichnung
Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung
1 I 01.01 Eigenmittel I1.1
2.3 I 02.03 Eigenmittelanforderungen I2.3
2.4 I 02.04 Kapitalquoten I2.4
3.1 I 03.01 Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten I3.1


Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen
5 I 05.00 Umfang der Tätigkeit - Überprüfung der Schwellenwerte I5.0


Liquiditätsanforderungen
9.1 I 09.01 Liquiditätsanforderungen I9.1

I 01.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel (I1.1)

Zeilen Position Betrag
0010
0010 Eigenmittel
0020 Kernkapital (T1)
0030 Hartes Kernkapital (CET1)
0040 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
0050 Agio
0060 Einbehaltene Gewinne
0070 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
0080 Anrechenbarer Gewinn
0090 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
0100 Sonstige Rücklagen
0110 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
0120 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
0130 Sonstige Fonds
0140 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
0190 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
0200 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
0210 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
0220 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
0230 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
0240 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
0285 (-) Sonstige Abzüge
0290 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
0300 Zusätzliches Kernkapital
0310 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0320 Agio
0330 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
0410 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
0420 Ergänzungskapital
0430 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0440 Agio
0450 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
0520 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

I 02.03 - Eigenmittelanforderungen (I2.3)

Zeilen Position Betrag
0010
0010 Eigenmittelanforderung
0020 Permanente Mindestkapitalanforderung
0030 Anforderung für fixe Gemeinkosten
Übergangseigenmittelanforderungen
0050 Übergangsanforderungauf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR
0060 Übergangsanforderungauf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten
0070 Übergangsanforderungenfür Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen
0080 Übergangsanforderungenauf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung
0090 Übergangsanforderungen für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind
Zusatzinformationen
0110 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
0120 Eigenmittelanforderungen insgesamt

I 02.04 - Kapitalquoten (I2.4)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 Harte Kernkapitalquote
0020 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals
0030 Kernkapitalquote
0040 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals
0050 Eigenkapitalquote
0060 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

I 03.01 - Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten (I3.1)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 Anforderung für fixe Gemeinkosten
0020 Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
0030 Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
0040 Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen
0050 (-)Gesamtabzüge
0060 (-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen
0070 (-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen
0080 (-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen
0090 (-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte
0100 (-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden
0110 (-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler
0130 (-)einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten
0140 (-)Aufwendungen aus Steuern
0150 (-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
0160 (-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen
0170 (-)Rohstoffausgaben
0180 (-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken
0190 (-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden
0200 Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres
0210 Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

I 05.00 - Umfang der Tätigkeit - Überprüfung der Schwellenwerte (I5)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 (Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte
0020 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
0030 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
0040 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
0050 Gehaltene Kundengelder
0060 Täglicher Handelsstrom - Kassa- und Derivatgeschäfte
0070 Nettopositionsrisiko
0080 Geleisteter Einschuss
0090 Ausfall der Handelsgegenpartei
0100 (Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme
0110 Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte
0120 Jährliche Bruttogesamteinkünfte
0130 (-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte
0140 Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen
0150 Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen
0160 Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung
0170 Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung
0180 Davon: Einkünfte aus Anlageberatung
0190 Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung
0200 Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung
0210 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF
0220 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF
0230 Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten
0240 Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger
0250 Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen
0260 Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften
0270 Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse
0280 Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen
0290 Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

I 09.01 - Liquiditätsanforderungen (I9.1)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 Liquiditätsanforderung
0020 Kundengarantien
0030 Gesamtwert der liquiden Aktiva


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Meldung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen Anhang IV

Teil I:
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1 Struktur

1. Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:
  1. Eigenmittel,
  2. Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,
  3. Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,
  4. Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,
  5. Liquiditätsanforderungen.

2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2 Nummerierungskonvention

3. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3 Vorzeichenkonvention

8. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4 Aufsichtliche Konsolidierung

9. Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. Laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ergibt sich eine konsolidierte Lage, wenn die Anforderungen der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe so angewandt werden, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

Teil II:
Meldebogenspezifische Erläuterungen

1. Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

1.1 Allgemeine Bemerkungen

10. Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
  1. Der Meldebogen I 01.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
  2. Die Meldebögen I 02.03 und I 02.04 enthalten die Gesamteigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und -empfehlungen sowie Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit und Kapitalquoten.
  3. Der Meldebogen I 03.01 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

11. In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2. I 01.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel (I 1.1)

1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Eigenmittel
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0020 und 0380 ist anzugeben.
0020 Kernkapital (T1)
Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
0030 Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen (0040 bis 0060, 0090 bis 0140 und 0290) ist anzugeben.
0040 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.
Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
0050 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0060 Einbehaltene Gewinne
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.
0070 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert.
0080 Anrechenbarer Gewinn
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.
0090 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0100 Sonstige Rücklagen
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.
0110 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
0120 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0130 Sonstige Fonds
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
Die Gesamtsumme der Zeilen 0190 bis 0285 ist anzugeben.
0190 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0200 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0210 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.
0220 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0230 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0240 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0285 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0160 bis 0240 enthalten
0290 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen
  • Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0285 zugeordnet werden können

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300 Zusätzliches Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0410 ist anzugeben.
0310 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
0320 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente" verbundenen Teil.
0330 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0410 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital

  • Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen
  • Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0285.
  • Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0330 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420 Ergänzungskapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0520 ist anzugeben.
0430 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
0440 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente" verbundenen Teil.
0450 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0520 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.
  • Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen
  • Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.
  • Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0450 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3 I 02.03 - Eigenmittelanforderungen (I 2.3)

1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Eigenmittelanforderung
Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten entspricht dem Höchstbetrag der Zeilen 0020 und 0030.
0020 Permanente Mindestkapitalanforderung
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0030 Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050-0090 Übergangseigenmittelanforderungen
0050 Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0060 Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0070 Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0080 Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0090 Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
0110-0130 Zusatzinformationen
0110 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP
0120 Eigenmittelanforderungen insgesamt
Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4 I 02.04 - Kapitalquoten (I 2.4)

1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Harte Kernkapitalquote
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Abätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.
0020 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals
In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.
Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.
0030 Kernkapitalquote
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.
0040 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals
In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.
Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.
0050 Eigenkapitalquote
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.
Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.
0060 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.
Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5. I 03.01 - Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten (I 3.1)

1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).
Bei wesentlichen Änderungen, wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erwähnt, entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß dem Artikel auferlegten Anforderungen für fixe Gemeinkosten.
In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0200).
0020 Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.
0030 Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.
0040 Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0050 (-) Gesamtabzüge
Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:
  1. an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind;
  2. an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,
  3. Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,
  4. Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,
  5. Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,
  6. Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  7. Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.
0060 (-) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h) Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.
i) Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070 (-) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.
0080 (-) Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und variable Vergütungen
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
0090 (-) Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
0100 (-) Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden
An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.
0110 (-) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.
0130 (-) Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 (-) Aufwendungen aus Steuern
Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.
0150 (-) Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
Selbsterklärend.
0160 (-) Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen
Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen.
0170 (-) Rohstoffausgaben
Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.
0180 (-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken
Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
0190 (-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden
Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.
0200 Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres
Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.
0210 Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)
Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:
[(jährliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) - (voraussichtliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]

2. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

2.1. I 05.00 - Umfang der Tätigkeit - Überprüfung des Schwellenwerts (I 5)

2.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 (Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0020 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0030 (Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0040 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0050 Gehaltene Kundengelder
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0060 Täglicher Handelsstrom - Kassa- und Derivatgeschäfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0070 Nettopositionsrisiko
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0080 Geleisteter Einschuss
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0090 Ausfall der Handelsgegenpartei
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.
0100 (Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
0110 Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.
Der ausgewiesene Wert entspricht (Zeile 0120 + Zeile 0130).
0120 Jährliche Bruttogesamteinkünfte
Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0130 (-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte
Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0150 Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0160 Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0170 Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0180 Davon: Einkünfte aus Anlageberatung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0190 Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0200 Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0210 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0220 Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU
0230 Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU
0240 Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU
0250 Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU
0260 Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU
0270 Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU
0280 Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU
0290 Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

3. Liquiditätsanforderungen

3.1 I 09.01 - Liquiditätsanforderungen (I 9.1)

3.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Liquiditätsanforderung
Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0020 Kundengarantien
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0030 Gesamtwert der liquiden Aktiva
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

.

Anhang V

Teil I:
Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III und VIII aufgeführten Datenelemente.
  2. Es erfasst alle in den Anhängen I bis IV sowie VIII bis IX aufgeführten Geschäftskonzepte.
  3. Es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden.
  4. Es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen.
  5. Es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen.
  6. Es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II:
Validierungsregeln

Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest.
  2. Sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet.
  3. Sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten.
  4. Sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten.
  5. Sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

.

Meldebögen zur Offenlegung der Eigenmittel Anhang 6


Offenlegung der Wertpapierfirmen
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung Rechtlicher Bezug
Eigenmittel
1 I CC1 Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel Art. 49 Abs. 1 Buchst. c
2 I CC2 Abstimmung der Eigenmittel mit den geprüften Bilanzen Art. 49 Abs. 1 Buchst. a
3 I CCA Hauptmerkmale der Eigenmittel Art. 49 Abs. 1 Buchst. b

Meldebogen EU IF CC1.01 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, weder klein und noch nicht verflochten sind)

a) b)
Beträge Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen
1 Eigenmittel
2 Kernkapital (T1)
3 Hartes Kernkapital (CET1)
4 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
5 Agio
6 Einbehaltene Gewinne
7 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
8 Sonstige Rücklagen
9 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
10 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
11 Sonstige Fonds
12 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
13 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
14 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
15 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
16 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
17 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
18 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
19 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
20 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
21 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
22 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
23 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
24 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
25 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
26 (-) Sonstige Abzüge
27 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
28 Zusätzliches Kernkapital
29 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
30 Agio
31 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
32 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
33 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
34 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
35 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
36 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
37 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
38 (-) Sonstige Abzüge
39 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
40 Ergänzungskapital
41 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
42 Agio
43 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
44 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
45 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
46 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
47 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
48 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
49 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
50 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Meldebogen EU IF CC1.02 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

a) b)
Beträge Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen
1 Eigenmittel
2 Kernkapital (T1)
3 Hartes Kernkapital (CET1)
4 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
5 Agio
6 Einbehaltene Gewinne
7 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
8 Sonstige Rücklagen
9 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
10 Sonstige Fonds
11 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
12 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
13 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
14 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
15 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
16 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
17 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
18 (-) Sonstige Abzüge
19 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
20 Zusätzliches Kernkapital
21 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
22 Agio
23 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
24 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
25 Ergänzungskapital
26 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
27 Agio
28 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
29 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Meldebogen EU IF CC1.03 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

a) b)
Beträge Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen
1 Eigenmittel
2 Kernkapital (T1)
3 Hartes Kernkapital (CET1)
4 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
5 Agio
6 Einbehaltene Gewinne
7 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
8 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
9 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
10 Sonstige Rücklagen
11 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
12 Sonstige Fonds
13 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
14 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
15 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
16 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
17 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
18 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
19 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
20 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
21 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
22 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
23 (-) Sonstige Abzüge
24 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
25 Zusätzliches Kernkapital
26 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
27 Agio
28 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
29 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
30 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
31 (-) Sonstige Abzüge
32 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
33 Ergänzungskapital
34 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
35 Agio
36 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
37 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
38 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
39 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Meldebogen EU ICC2: Eigenmittel: Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Format: Flexibel.

Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Angaben müssen der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz entsprechen.

Die Spalten werden im unveränderlichen Format gehalten, es sei denn, die Wertpapierfirma hat denselben Konsolidierungskreis für Rechnungslegungs- und für aufsichtliche Zwecke; in diesem Fall sind die Werte nur in Spalte a einzutragen.

a b c
Bilanz in veröffentlichtem/geprüftem Abschluss Im aufsichtlichen Konsolidierungskreis Querverweis auf EU IF CC1
Zum Ende des Zeitraums Zum Ende des Zeitraums
Aktiva - Aufschlüsselung nach Aktiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz
1
2
3
4
5
xxx Aktiva insgesamt
Passiva - Aufschlüsselung nach Passiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz
1
2
3
4
xxx Passiva insgesamt
Aktienkapital
1
2
3
xxx Gesamtaktienkapital

Meldebogen EU CCA: Eigenmittel: Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

a
Freitext
1 Emittent
2 Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)
3 Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung
4 Für das Instrument geltendes Recht
5 Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)
6 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)
7 Nennwert des Instruments
8 Ausgabepreis
9 Tilgungspreis
10 Rechnungslegungsklassifikation
11 Ursprüngliches Ausgabedatum
12 Unbefristet oder mit Verfalltermin
13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin
14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht
15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag
16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar
Coupons/Dividenden
17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen
18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex
19 Bestehen eines "Dividenden-Stopps"
20 Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)
21 Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)
22 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes
23 Nicht kumulativ oder kumulativ
24 Wandelbar oder nicht wandelbar
25 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung
26 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise
27 Wenn wandelbar: Wandlungsrate
28 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ
29 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird
30 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird
31 Herabschreibungsmerkmale
32 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung
33 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise
34 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend
35 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung
36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente
37 Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale
38 Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)
1) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte "k. A." angeben.

.

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung von Eigenmitteln Anhang VII


Meldebogen EU I CC1.01, EU-I CC1.02 und EU-I CC1.03 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenm ittel

1. Beim Ausfüllen des in Anhang VI enthaltenen Meldebogens EU I CC1 gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

2. Die Wertpapierfirmen müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU I CC2 vorzunehmen sind.

3. Die begleitende Beschreibung der Wertpapierfirmen zum Meldebogen umfasst eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugsposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie erläutern zudem die wichtigsten Änderungen der angegebenen Beträge im Vergleich zu früheren Offenlegungszeiträumen.

4. Dieser Meldebogen ist in einem unveränderlichen Format gehalten und die Wertpapierfirmen legen die Informationen in genau dem in Anhang VI vorgegebenen Format offen.

5. Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.01 in Anhang VI offen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.02 offen, der ebenfalls Anhang VI zu entnehmen ist.

Meldebogen EU I CC1.01 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 Eigenmittel
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.
In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 2 und 40.
2 Kernkapital
Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 3 und 28.
3 Hartes Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 12 und 27 ist offenzulegen.
4 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.
Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
5 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
6 Einbehaltene Gewinne
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.
7 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
8 Sonstige Rücklagen
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.
9 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
10 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
11 Sonstige Fonds
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
12 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
Die Gesamtsumme der Zeilen 13 und 17 bis 26 ist offenzulegen.
13 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.
In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
14 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).
15 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).
16 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
17 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
18 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
19 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts einzubeziehen.
20 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
21 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
22 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
23 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
24 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
25 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
26 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
27 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 26 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

28 Zusätzliches Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 29 bis 31 und 39 offenzulegen.
29 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
30 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
31 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 32 und 36 bis 38 ist offenzulegen.
32 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
33 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
34 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
35 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
36 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
37 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
38 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen enthalten sind.
39 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.
  • Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 28 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 38.
  • Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 29 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

40 Ergänzungskapital
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 41 bis 43 und 50 ist offenzulegen.
41 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
42 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
43 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
44 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.
In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
45 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
46 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
47 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
48 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
49 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.
50 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.
  • Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 40 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.
  • Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 41 bis 49 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.02 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 Eigenmittel
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.
Die Gesamtsumme der Zeilen 2 und 25 ist offenzulegen.
2 Kernkapital
Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
Die Gesamtsumme der Zeilen 3 und 20 ist offenzulegen.
3 Hartes Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 11 und 19 ist offenzulegen.
4 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.
Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
5 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
6 Einbehaltene Gewinne
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.
7 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
8 Sonstige Rücklagen
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.
9 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
10 Sonstige Fonds
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
11 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
Die Gesamtsumme der Zeilen 12 bis 18 ist offenzulegen.
12 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
13 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
14 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.
15 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
16 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
17 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
18 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
19 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 18 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

20 Zusätzliches Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 21 und 24 ist offenzulegen.
21 Voll eingezahltes, unmittelbar ausgegebenes Kapital
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
22 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
23 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
24 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.
  • Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 20 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 18.
  • Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 21 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25 Ergänzungskapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 26 und 29 ist offenzulegen.
26 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
27 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
29 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
30 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.
  • Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 25 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.
  • Sonstige Bestandteileeile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 28 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.03 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

6. Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die die Anwendung des genannten Artikels in Anspruch nehmen, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.03 und den folgenden Erläuterungen offen.
Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 Eigenmittel
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
2 Kernkapital
Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
3 Hartes Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
4 Eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.
Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
5 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
6 Einbehaltene Gewinne
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.
7 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert.
8 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.
Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.
9 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
10 Sonstige Rücklagen
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.
11 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
12 Sonstige Fonds
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
13 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
Die Gesamtsumme der Zeilen 14-23 ist offenzulegen.
14 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.
In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
15 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
16 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
17 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.
18 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
19 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
20 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
21 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
22 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
23 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
24 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25 Zusätzliches Kernkapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 26 bis 28 und 32 ist offenzulegen.
26 Eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
27 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
28 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 29-31 ist offenzulegen.
29 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
30 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
31 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 oder 0380 enthalten sind.
32 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 23.
  • Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 31 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

33 Ergänzungskapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 34 bis 36 und 39 ist offenzulegen.
34 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
35 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
36 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
37 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.
In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
38 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
39 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 33 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.
  • Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 34 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC2 - Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

7. Die Wertpapierfirmen füllen den Meldebogen EU I CC2 in Anhang VI nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen und gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 aus.

8. Die Wertpapierfirmen legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.

9. Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Wertpapierfirmen Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Wertpapierfirmen erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Wertpapierfirmen erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU I CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz der Wertpapierfirma angemessenen Maße zu erfolgen.

10. Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:

a. Spalte a: Die Wertpapierfirmen weisen die Zahlen aus, die in der in ihren geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.

b. Spalte b: Die Wertpapierfirmen melden die dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen.

c. Spalte c: Die Wertpapierfirmen stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU I CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU I CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU I CC1 zu verknüpfen.

11. Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einer Wertpapierfirma identisch, ist nur Spalte a auszufüllen und dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:

d. Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt und die Wertpapierfirmen weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht.

e. Wenn die Wertpapierfirmen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis erfüllen.

Tabelle EU I CCa - Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

12. Beim Ausfüllen der Tabelle EU I CCa in Anhang VI gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

13. Die Wertpapierfirma füllen die Tabelle EU I CCa für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.

14. Die Tabellen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Wertpapierfirmen zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.

Erläuterung zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale der von der Firma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente
Zeilennummer Erläuterung
1 Emittent
Hier ist die Rechtspersönlichkeit des Emittenten anzugeben.

Freitext

2 Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)
Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Freitext

3 Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung
Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.

Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]

4 Für das Instrument geltendes Recht
Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.

Freitext

5 Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)
Hier ist der - je nach Land unterschiedliche - Instrumenttyp zu nennen.

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBa veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.

Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Wertpapierfirmen - Verweise auf Artikel der Verordnung (EU) 2019/2033 für jeden Instrumenttyp einfügen.

6 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)
Hier ist der Betrag zu nennen, der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnet werden darf (Gesamtbetrag des anrechenbaren Instruments vor Übergangsbestimmungen für den jeweiligen Umfang der Offenlegung; in der für die Meldepflichten verwendeten Währung).

Freitext - insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.

7 Nennwert des Instruments
Nennwert des Instruments (in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung)

Freitext

8 Ausgabepreis
Ausgabepreis des Instruments
Freitext
9 Tilgungspreis
Tilgungspreis des Instruments
Freitext
10 Rechnungslegungsklassifikation
Hier ist die Bilanzklassifizierung anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum - fortgeführter Einstandswert] [Passivum - Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]

11 Ursprüngliches Ausgabedatum
Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.

Freitext

12 Unbefristet oder mit Verfalltermin
Hier ist anzugeben, ob die Laufzeit fest oder unbefristet ist.

Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]

13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin
Bei Instrument mit Verfalltermin: Angabe des ursprünglichen Fälligkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristetem Instrument: "Keine Fälligkeit" eintragen.

Freitext

14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht
Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag
Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Auch der Tilgungspreis ist anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar
Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen
Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.

Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]

18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex
Hier ist der Nominalzins des Instruments anzugeben sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende.

Freitext

19 Bestehen eines "Dividenden-Stopps"
Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein "Dividenden-Stopp"-Mechanismus besteht).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

20 Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)
Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein "Dividenden-Stopp" besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es "Gänzlich diskretionär" wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z.B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut "Teilweise diskretionär" wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es "Zwingend" wählen.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

Freitext - Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, "Dividenden-Stopp"-Mechanismen, ACSM (alternativen Couponzahlungsmechanismen) angeben.

21 Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)
Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

22 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes
Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

23 Nicht kumulativ oder kumulativ
Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]

24 Wandelbar oder nicht wandelbar
Hier ist anzugeben, ob das Instrument wandelbar ist oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]

25 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung
Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

26 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise
Gesondert für jeden Wandlungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

27 Wenn wandelbar: Wandlungsrate
Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.

Freitext

28 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ
Bei wandelbaren Instrumenten ist anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.

Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]

29 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird
Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]

30 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird
Bei wandelbaren Instrumenten ist der Emittent des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Freitext

31 Herabschreibungsmerkmale
Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

32 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung
Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

33 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise
Gesondert für jeden Herabschreibungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

34 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend
Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]

35 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung
Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.

Freitext

36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente
Angabe, falls unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind.
Wählen Sie aus [ja] oder [nein].
37 Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale
Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.

Freitext

38 Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)
Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.


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Meldung des Gruppenkapitaltests Anhang VIII


Meldebögen für Wertpapierfirmen
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurzbezeichnung
Gruppenkapitaltest
11,1 I 11.01 Zusammensetzung der Eigenmittel - Gruppenkapitaltest I11.1
11,2 I 11.02 Eigenmittelinstrumente - Gruppenkapitaltest I11.2
11,3 I 11.03 Informationen über Tochterunternehmen I11.3

I 11.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel - Gruppenkapitaltest (I11.1)

Zeilen Position Betrag
0010
0010 Eigenmittel
0020 Kernkapital (T1)
0030 Hartes Kernkapital (CET1)
0040 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
0050 Agio
0060 Einbehaltene Gewinne
0070 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
0080 Anrechenbarer Gewinn
0090 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
0100 Sonstige Rücklagen
0120 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
0130 Sonstige Fonds
0145 (-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL
0150 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
0190 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
0200 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
0210 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
0220 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
0230 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
0240 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
0250 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
0270 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
0280 (-) Sonstige Abzüge
0295 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
0300 Zusätzliches Kernkapital
0310 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0320 Agio
0335 (-) Gesamtabzüge vom zusätzlichen Kernkapital
0340 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
0380 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält
0400 (-) Sonstige Abzüge
0415 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
0420 Ergänzungskapital
0430 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0440 Agio
0455 (-) Gesamtabzüge vom Ergänzungskapital
0460 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
0500 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält
0525 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

I 11.02 - Eigenmittelinstrumente - Gruppenkapitaltest (I11.2)

Betrag
Zeilen Position 0010
0010 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält
0020 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält
0030 Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält
0040 Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat
0050 Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe
0060 Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe
0070 Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

I 11.03: Informationen über Tochterunternehmen (I11.3)

Unter-
nehmens-
kennung
Art des Codes Name des Unter-
nehmens
Mutter-/
Tochter-
unter-
nehmen
Land Investitionen des Mutter-
unternehmens
Eventual-
verbindlich-
keiten des Mutter-
unter-
nehmens zugunsten des Unter-
nehmens
Gesamt-
eigen-
mittelan-
forder-
ungen
CET1 AT1 T2 Positionen Nach-
rangige Forder-
ungen
Permanentes Mindest-
kapital
Anforderung für K-Faktoren Anforder-
ung für fixe Gemein-
kosten
Verwaltete Vermögens-
werte
Gehaltene Kunden-
gelder - auf getrennten Konten
Gehaltene Kunden-
gelder - auf nicht getrennten Konten
Verwahrte und verwaltete Vermögens-
werte
Bearbeitete Kunden-
aufträge - Kassa-
geschäfte
Bearbeitete Kunden-
aufträge - Derivat-
geschäfte
Anforder-
ungen für das K-Netto-
positions-
risiko
Geleisteter Einschuss Ausfall der Handels-
gegen-
partei
Täglicher Handels-
strom - Kassa-
geschäfte
Täglicher Handels-
strom - Derivat-
geschäfte
Anforder-
ungen für das K-Konzentrations-
risiko
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270


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Anhang IX

Teil I:
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1 Struktur

1. Insgesamt besteht die Meldung des Gruppenkapitaltests aus zwei Meldebögen:
  1. Zusammensetzung der Eigenmittel
  2. Eigenmittelinstrumente.

2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2 Nummerierungskonvention

3. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3 Vorzeichenkonvention

8. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

Teil II:
Meldebogenspezifische Erläuterungen

1. Eigenmittel: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

1.1 Allgemeine Bemerkungen

10. Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
  1. Der Meldebogen I 11.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
  2. Der Meldebogen I 11.02 enthält Informationen über die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Gruppenkapitaltest, d. h. gruppeninterne Positionen, Eventualverbindlichkeiten und Gesamteigenmittelanforderungen der Tochterunternehmen.
  3. Der Meldebogen I 11.03 enthält einschlägige Informationen über Kapitalanforderungen, Eventualverbindlichkeiten, nachrangige Ansprüche und Positionen von Unternehmen der Finanzbranche auf der Ebene der Tochtergesellschaft, nach einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt.

11. In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2. I 11.01 - Zusammensetzung der Eigenmittel - Gruppenkapitaltest (I11.1)

1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Eigenmittel
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
0020 Kernkapital (T1)
Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
0030 Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0040 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.
Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
0050 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0060 Einbehaltene Gewinne
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.
Die Summe der Zeilen 0070 und 0080 ist anzugeben.
0070 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert.
0080 Anrechenbarer Gewinn
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.
0090 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0100 Sonstige Rücklagen
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.
0120 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0130 Sonstige Fonds
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0145 (-) Gesamtabzüge vom harten Kernkapital
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausnahme von Ziffer i des Absatzes.
Die Summe der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.
0150 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.
In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
0190 (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0200 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0210 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.
0220 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0230 (-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0240 (-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0250 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt
0270 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0280 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten sind
0295 Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.
  • Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0310 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
0320 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0335 (-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0340, 0380 und 0400 ist anzugeben.
0340 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) 575/2013.
Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
0380 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.
0400 (-) Sonstige Abzüge
Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0380 enthalten sind.
0415 Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  • Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.
  • Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.
  • Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420 Ergänzungskapital
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0455 und 0525 ist anzugeben.
0430 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.
0440 Agio
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.
Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.
0455 (-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.
0460 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.
Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.
In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.
0500 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.
Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.
0525 Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen
Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
  • Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
  • Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen
  • Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.
  • Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0500 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3 I 11.02 - Eigenmittelanforderungen - Gruppenkapitaltest (I11.2)

1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0020 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0030 Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0040 Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Diese Zeile enthält Positionen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.
0050 Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Diese Zeile enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.
0060 Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0070 Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen
Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033

1.4 IF 11.03 Information über Tochterunternehmen (IF11.3)

10. In diesem Meldebogen werden alle in den Gruppenkapitaltest einbezogene Unternehmen gemeldet. Dazu zählt auch das Mutterunternehmen der Gruppe.

1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Unternehmenskennung
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0020 Art des Codes
Das berichtende Unternehmen muss angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen "LEI-Code" oder einen nationalen Code handelt.
Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0030 Name des Unternehmens
Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.
0040 Mutter-/Tochterunternehmen
Zeigt an, ob das in dieser Zeile gemeldete Unternehmen das Mutterunternehmen der Gruppe oder ein Tochterunternehmen ist
0050 Land
Das Land, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist, wird gemeldet.
0060-0100 Investitionen des Mutterunternehmens
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
In diesem Abschnitt werden die Investitionen des Mutterunternehmens in die Unternehmen der Gruppe gemeldet.
0060 CET1
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0070 AT1
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0080 T2
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0090 Positionen
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Diese Spalte enthält Positionen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.
0100 Nachrangige Forderungen
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
Diese Spalte enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.
0110 Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0120 Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen
Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0130 Permanentes Mindestkapital
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0140 Anforderung für K-Faktoren
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0150 Verwaltete Vermögenswerte
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0160 Gehaltene Kundengelder - auf getrennten Konten
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0170 Gehaltene Kundengelder - auf nicht getrennten Konten
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0180 Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte
Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0190 Bearbeitete Kundenaufträge - Kassageschäfte
Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.
0200 Bearbeitete Kundenaufträge - Derivatgeschäfte
Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.
0210 Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0220 Geleisteter Einschuss
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0230 Ausfall der Handelsgegenpartei
Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0240 Täglicher Handelsstrom - Kassageschäfte
Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.
Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.
0250 Täglicher Handelsstrom - Derivatgeschäfte
Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.
Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.
0260 Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko
Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.
0270 Anforderung für fixe Gemeinkosten
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.


ENDE

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