Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
zurück | ![]() |
Teil 9
Bauvorschriften
Kapitel 9.1
Bauvorschriften für Trockengüterschiffe
9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften
Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 gelten für Trockengüterschiffe.
9.1.0.0 Bauwerkstoffe
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
9.1.0.1 - 9.1.0.10 (bleibt offen)
9.1.0.11 Laderäume
9.1.0.11.2 Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und getrocknet werden können.
9.1.0.11.3 Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein.
9.1.0.11.4 In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein.
9.1.0.12 Lüftung
9.1.0.12.1 Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde erneuert werden kann. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung von Gasen und Dämpfen zum Absaugschacht muss auch bei Beförderung in loser Schüttung gewährleistet sein.
Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
9.1.0.12.2 Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefährliche Gase nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.
9.1.0.12.3 Wohnungen und Betriebsräume müssen belüftet werden können.
9.1.0.13 - 9.1.0.16 (bleibt offen)
9.1.0.17 Wohnungen und Betriebsräume
9.1.0.17.1 Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen getrennt sein.
9.1.0.17.2 Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.
9.1.0.17.3 Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.
9.1.0.18 - 9.1.0.19 (bleibt offen)
9.1.0.20 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.
9.1.0.21 - 9.1.0.30 (bleibt offen)
9.1.0.31 Maschinen
9.1.0.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat.
9.1.0.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
9.1.0.31.3 Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.
9.1.0.32 Brennstofftanks
9.1.0.32.1 Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum sind verboten.
9.1.0.32.2 Die Lüftungsöffnungen aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über das freie Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
9.1.0.33 (bleibt offen)
9.1.0.34 Abgasrohre
9.1.0.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.
9.1.0.34.2 Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen sein, z.B. Funkenfänger.
9.1.0.35 Lenzeinrichtung
Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten Bereichs aufgestellt sein.
Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
9.1.0.36 - 9.1.0.39 (bleibt offen)
9.1.0.40 Feuerlöscheinrichtungen
9.1.0.40.1 Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion