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Regelwerk
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Teil 8
Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation

Kapitel 8.1
Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung



8.1.1 (bleibt offen)

8.1.2 Dokumente

8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten müssen die folgenden Dokumente an Bord mitgeführt werden:

  1. das in Abschnitt 8.1.8 vorgeschriebene Zulassungszeugnis des Schiffes und die Anlage gemäß 1.16.1.4;
  2. die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere und gegebenenfalls das das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2);
  3. die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
  4. ein Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, der auch eine auf elektronischem Wege jeder Zeit lesbare Textfassung sein darf;
  5. die in Abschnitt 8.1.7 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen;
  6. die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Prüfung der Feuerlöschschläuche;
  7. ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Messergebnisse festgehalten werden;
  8. eine Kopie des wesentlichen Textes der Sonderregelung(en) gemäß Kapitel 1.5, wenn die Beförderung auf Grund dieser Sonderregelung(en) erfolgt;
  9. den in Unterabschnitt 1.10.1.4 vorgeschriebenen Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung;
  10. (gestrichen)

8.1.2.2 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Trockengüterschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:

  1. der in Unterabschnitt 7.1.4.11 vorgeschriebene Stauplan;
  2. die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
  3. bei Schiffen, die den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe entsprechen, müssen
  4. die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.1.0.40.2.9.

8.1.2.3 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Tankschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:

  1. der in Unterabschnitt 7.2.4.11.2 vorgeschriebene Stauplan;
  2. die in Unterabschnitt 7.2.3.15 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
  3. bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe Unterabschnitt 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15) entsprechen müssen,
  4. die in Unterabschnitt 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen;
  5. das in Unterabschnitt 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.3.8 vorgeschriebene Klassifikationszeugnis;
  6. die in Absatz 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 vorgeschriebene Bescheinigung über die Gasspüranlagen;
  7. die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;
  8. die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen für das Laden und Löschen;
  9. die in Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten;
  10. (gestrichen)
  11. die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt> 0 °C;
  12. die in Unterabschnitt 8.1.6.5 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Über- und Unterdruckventile, ausgenommen Tankschiffe des Typs N offen und des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung;
  13. die Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11;
  14. bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form die in Unterabschnitt 7.2.3.28 geforderte Instruktion;
  15. die in Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kühlanlage;
  16. die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9;
  17. bei der Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und fehlender Kontrolle der Ladungstemperatur gemäß Absatz 9.3.1.24.1 a) oder 9.3.1.24.1 c) die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17). Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt werden.

8.1.2.4

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