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9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C
Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.
9.3.2.0 Bauwerkstoffe
9.3.2.0.2 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.2.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
9.3.2.0.4 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.
9.3.2.0.5 Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist.
9.3.2.1 - 9.3.2.7 (bleibt offen)
9.3.2.8 Klassifikation
9.3.2.8.1 Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden.
Die Klassifikationsgesellschaft muss ein Zeugnis erteilen, mit dem sie bestätigt dass das Schiff den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht.
Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein.
Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, müssen der Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein.
Die Klassifikationsgesellschaft muss eine Bescheinigung erteilen, in der alle gefährlichen Güter vermerkt sind, für deren Beförderung das Schiff geeignet ist (siehe auch Absatz 1.16.1.2.5).
9.3.2.8.2 Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.
Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
9.3.2.8.3 Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Absatz 9.3.2.52.3 muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
9.3.2.9 (bleibt offen)
9.3.2.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
9.3.2.10.1 Das Schiff muss so beschaffen sein, dass keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.
9.3.2.10.2 Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen, und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen.
Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2 m betragen. Die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben.
(Stand: 29.08.2018)
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