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Regelwerk


Gegenzeichnung der Bilateralen Vereinbarung ADN/B 001 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN

Vom 10. Februar 2015
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2015 S. 178)



Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland und den Niederlanden anwendbar.

Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung veröffentlicht.

Bilaterale Vereinbarung ADN/ B001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und  den Niederlanden gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem  Heizöl in Tankschiffen

1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.3 (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten, darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N. A. G. zuzuordnen ist, und eine akute oder chronische aquatische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. August 2015 in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.

2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart zwischen Deutschland und den Niederlanden nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/B001)".

3. Diese Vereinbarung gilt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten von Deutschland und den Niederlanden bis zum unter Nummer 1 genannten Termin, oder bis sie von einer Vertragspartei widerrufen wird.

Die von Deutschland vorgeschlagene Bilaterale Vereinbarung ADN/B001 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffenwurde am 22. Januar 2015 von den Niederlanden gegengezeichnet.




Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung  gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN

Vom 28. Dezember 2010
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 42)



Damit sind die Regelungen dieser Multilateralen Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.

Die weiteren ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse

http://www.unece.org/trans/danger/publi/ adn/multilateralagreements.html

abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend veröffentlicht.

Multilaterale Vereinbarung ADN/ M001
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die mitgeführten Dokumente bereitzustellen sind

Vom 28. Dezember 2010
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 42; 31.12.2011aufgehoben)

(1) Abweichend von Absatz 5.4.1.4.1 ADN müssen Vermerke in den Beförderungspapieren, die in Niederländisch als der amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sind, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.

(2) Abweichend von Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN müssen Dokumente, die in Niederländisch bereitgestellt werden, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch bereitgestellt werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M001 ist von den Niederlanden am 23.12.2010 gegengezeichnet worden.



Multilaterales Abkommen ADN/ M002
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen

Vom 11. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 226; 31.12.2012aufgehoben)

1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalten 6 bis 20, dürfen

  1. Heizöl schwer (Heizöl S), welches unter
  2. Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+N2, einzustufen ist,

ohne Anwendung der Vorschriften des ADN, mit Ausnahme der Vorschriften des Abschnitts 5.4.1, befördert werden.

2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M002)."

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.,

Das von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Abkommen ADN/M002 ist von Österreich am 3. März 2011 gegengezeichnet worden.



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