umwelt-online: ADNR

zurück

Fortgeltende Regelung ADN

5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung

5.3.2.1 Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung

5.3.2.1.1 Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben.

5.3.2.1.2 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für jeden in den Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und für Wagen unter ausschließlicher Verwendung, die nur mit Versandstücken mit einem einzigen gefährlichen Gut beladen sind. In diesem Fall ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr diejenige von Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) des RID.

5.3.2.1.3 Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen Stoffe der UN-Nummer 1202, 1203 oder 1223 oder Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist, aber keine anderen gefährlichen Stoffe befördert werden, müssen die in 5.3.2.1.2 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht angebracht werden, wenn auf den gemäß 5.3.2.1.1 vorne und hinten angebrachten Tafeln, die für den gefährlichsten beförderten Stoff, d. h. für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben sind.

5.3.2.1.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Straßenfahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für jeden in der Beförderungseinheit oder im Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den unter ausschließlicher Verwendung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und für Wagen unter ausschließlicher Verwendung, die nur mit Versandstücken mit einem einzigen gefährlichen Gut beladen sind. In diesem Fall ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr diejenige von Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) des RID.

5.3.2.1.5 Wenn die an Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß Absatz 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Trägerfahrzeugs oder des Tragwagens nicht deutlich sichtbar sind, müssen dieselben Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs oder Wagens angebracht werden.

Bemerkung: Dieser Absatz braucht nicht für die Kennzeichnung von gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder Wagen mit orangefarbenen Tafeln angewendet zu werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern.

5.3.2.1.6 An Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff befördert wird, sind die nach den 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß 5.3.2.1.1 angebrachten Tafeln mit der nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.

5.3.2.1.7 Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere fest verbundene Tanks oder Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Kesselwagen, Batteriewagen, Fahrzeuge mit abnehmbaren Tanks sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung.

5.3.2.1.8 Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.

5.3.2.2 Beschreibung der orangefarbenen Tafeln

5.3.2.2.1 Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von mindestens 30 cm und einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs oder Wagens befestigt bleiben. Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden.

Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.

In diesem Fall ist bei verpackten radioaktiven Stoffen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich und die Größe der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm.

Für Wagen ist eine nicht rückstrahlende Farbe zulässig.

Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden.

Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.

Bemerkung: Der Farbton der orangefarbenen Tafel sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist:
Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems
x 0,52 0,52 0,578 0,618
y 0,38 0,40 0,422 0,38

Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12.

Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°

Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von 5 ° und einem Beobachtungswinkel von 0,2 °:
mindestens 20 cd/lx m2.

5.3.2.2.2 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe 5.3.2.2.3). Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer 15 minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.

Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs oder Wagens an der vorgesehenen Stelle verbleiben.

5.3.2.2.3 Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben "X"; siehe 5.3.2.3)
UN-Nummer (4 Ziffern)
Grund: orange.

Rand, waagrechte Linie und Ziffern: schwarz, Strichbreite 15 mm.

5.3.2.2.4 Alle in 5.3.2.2 angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.

5.3.2.2.5 Wenn die orangefarbene Tafel oder die in Absatz 5.3.2.2.1 aufgeführte alternative Kennzeichnung auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.

5.3.2.3 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr

5.3.2.3.1 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern.

Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:

2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
7 Radioaktivität
8 Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion


Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen.

Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.

Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt.

Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe 5.3.2.3.2).

Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe "X" vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

Für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode gemäß 3.2 Tabelle a Spalte (3b) verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:

5.3.2.3.2 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR oder des RID aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung:

20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist
22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend
223 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar
225 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd)
23 entzündbares Gas
238 entzündbares Gas, ätzend
239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
25 oxidierendes (brandförderndes) Gas
26 giftiges Gas
263 giftiges Gas, entzündbar
265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)
268 giftiges Gas, ätzend
30
  • entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) oder
  • entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder
  • selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet
33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)
333 pyrophorer flüssiger Stoff
X333 pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert
336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig
338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend
X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 3
339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig
362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet
368 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend
38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend
382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet
39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
40 entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet
423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X423 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet 3
43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff
X432 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet
44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig
462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und giftige Gase bildet
48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend
482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und ätzende Gase bildet
50 oxidierender (brandfördernder) Stoff
539 entzündbares organisches Peroxid
55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff
556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig
558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend
559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig
568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend
58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend
59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
60 giftiger oder schwach giftiger Stoff
606 ansteckungsgefährlicher Stoff
623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)
638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend
639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)
66 sehr giftiger Stoff
663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C)
664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)
668 sehr giftiger Stoff, ätzend
669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
68 giftiger Stoff, ätzend
69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
70 radioaktiver Stoff
78 radioaktiver Stoff, ätzend
80 ätzender oder schwach ätzender Stoff
X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3
823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)
X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert 3
839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 3
84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)
856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig
86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig
88 stark ätzender Stoff
X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3
883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C)
884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig
885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)
886 stark ätzender Stoff, giftig
X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 3
89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann
90 umweltgefährdender Stoff, verschiedene gefährliche Stoffe
99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand.

5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden

Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge, Spezialwagen, Spezialcontainer oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge, Wagen oder Container für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) ein Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, vorgeschrieben ist, müssen an beiden Längsseiten mit einem Kennzeichen gemäß nachstehender Abbildung versehen sein, das die Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm hat und rot dargestellt ist.

5.3.4 Zusätzliche Kennzeichnung nach IMDG-Code

5.3.4.1 Angabe des richtigen technischen Namens

Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten angegeben sein:

  1. Tankfahrzeugen oder Tankcontainer mit gefährlichen Gütern;
  2. Container mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung oder
  3. allen anderen Fahrzeugen oder Container, die nur ein verpacktes gefährliches Gut enthalten, für die kein Placard und keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich ist.

5.3.4.2 Angabe von UN-Nummern

5.3.4.2.1 Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in 5.2.2.2.2 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:

  1. feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankfahrzeugen oder Tankcontainer befördert werden;
  2. verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde;
  3. unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Container oder Tank;
  4. verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Container;
  5. Bulkverpackungen mit gefährlichen Gütern;
  6. Jede Seite eines Mehrkammertanks, der mehr als einen gefährlichen Stoff oder dessen Rückstände enthält, in Höhe der betreffenden Kammern, in denen sich die gefährliche Güter oder deren Rückstände befinden.

5.3.4.2.2 Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder

  1. auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards oder
  2. auf einer orangefarbigen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.4.2.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem technischen Namen angegeben werden.

5.3.4.2.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern

5.3.4.3 Zusätzliche Kennzeichnung für erwärmte Stoffe

Außer der Markierung für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich erreichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben der Markierung für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.

5.3.4.4 Kennzeichnung für Meeresschadstoffe

Beförderungseinheiten, die Versandstücke mit Meeresschadstoffe enthalten, müssen an den in 5.3.1.1.4.1 des IMDG-Codes angegebenen Stellen deutlich mit der Kennzeichnung MARINE POLLUANT gekennzeichnet sein, auch dann, wenn die Versandstücke selbst nicht mit der Kennzeichnung MARINE POLLUANT versehen sein müssen. Die dreieckige Kennzeichnung muss den Spezifikationen in 5.2.1.6.3.2 des IMDG-Codes entsprechen und bei Beförderungseinheiten eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben

5.3.4.5 Begrenzte Mengen

Fahrzeuge und Container, die nur gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, brauchen nicht mit einem Placard versehen zu werden. Sie müssen jedoch auf der Außenseite die Aufschrift "BEGRENZTE MENGEN"/"LIMITED QUANTITIES" tragen.

5.3.5 reserviert

5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

5.3.6.1 Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Großcontainer, Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge und Wagen mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, wobei die Mindestgröße jedoch 250 mm x 250 mm betragen muss. Für das Anbringen des Kennzeichens sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 betreffend das Anbringen der Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden.

5.4 Dokumentation

5.4.0 Bei jeder durch das ADNR geregelten Beförderung von Gütern sind die in 5.4 jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn in 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen.

Bem.
  1. Wegen des Verzeichnisses der auf den Schiffen mitzuführenden Dokumente siehe 8.1.2.
  2. Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versandstücken, in loser Schüttung oder in Tankschiffen

5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versandstücken in loser Schüttung

Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder Stoffnummer;
  2. die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1), ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe 3.1.2.8.1.1) oder chemische Bezeichnung nach 3.1.2;
  3. gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben "VG" (z.B. "VG II") oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck "Verpackungsgruppe" in den gemäß 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
    Bem.: Bei Stoffen der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe 3.3 Sondervorschrift 172 b).
  4. soweit anwendbar die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));
  5. die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher, offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse);
    Bem.: Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die in dieser Verordnung näher bezeichnet sind, ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Litern.
  6. den Namen und die Anschrift des Absenders;
  7. den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);
  8. reserviert

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden.

Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:

"UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I" oder
"UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I".

Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

Obwohl in 3.1 und in 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.

5.4.1.1.2 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Tankschiffen

Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;
  2. die gemäß 3.2 Tabelle C Spalte (2) bestimmte offizielle Benennung des Stoffes für die Beförderung, und sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  3. die Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte (5).
    Wenn mehrere Angaben aufgeführt sind, sind diejenigen nach der ersten in Klammern anzugeben.
  4. gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben "VG" (z.B. "VG II") oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck "Verpackungsgruppe" in den gemäß 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
  5. die Masse in Tonnen;
  6. den Namen und die Anschrift des Absenders;
  7. den (die) Namen und die Anschrift(en) des (der) Empfänger(s).

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden.

Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
"UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II" oder
"UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), VG II".

Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle C zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.

5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle

Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "ABFALL" voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B. "ABFALL, UN 1230 METHANOL 3, (6.1), II oder ABFALL, UN 1230 METHANOL 3, (6.1), VG II" oder "ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3, II oder ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3, VG II". "Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:

"ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5" (z.B. "UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5").

Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung braucht nicht hinzugefügt zu werden.

5.4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im gegebenenfalls vorhandenen Beförderungspapier keine Angabe erforderlich.

5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen

Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter hinzuzufügen:

"BERGUNGSVERPACKUNG".

5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen

5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "LEER, UNGEREINIGT" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES" angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.

5.4.1.1.6.2 Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 oder 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.

5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck "LEERE VERPACKUNG", "LEERES GEFÄSS", "LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)" bzw. "LEERE GROSSVERPACKUNG", ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: "LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)".

Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse "2" ersetzt werden.

5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) der Ausdruck "LEERER KESSELWAGEN", "LEERES TANKFAHRZEUG", "LEERER AUFSETZTANK", "LEERER BATTERIEWAGEN", "LEERES BATTERIE-FAHRZEUG", "LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK", "LEERER TANKCONTAINER", "LEERER MEGC", "LEERER WAGEN", "LEERES FAHRZEUG", "LEERER CONTAINER" bzw. "LEERES GEFÄSS", ergänzt durch den Ausdruck "LETZTES LADEGUT", vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.

Beispiel:

"LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I" oder
"LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I".

5.4.1.1.6.2.3 Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapier verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck "LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG" zu ersetzen.

5.4.1.1.6.3

  1. Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge, ungereinigte leere Batteriewagen oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 des ADR oder des RID der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: "BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3 des ADR (oder des RID)".
  2. Werden ungereinigte leere Fahrzeuge, ungereinigte leere Wagen oder ungereinigte leere Container nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 des ADR oder des RID der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:
    "BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.8.1 des ADR (oder des RID)".

5.4.1.1.6.4 Bei der Beförderung von fest verbundenen Tanks, (Tankfahrzeugen), Kesselwagen; Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batteriefahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, Kesselwagen, und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR" (oder des RID).

5.4.1.1.6.5 Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:

  1. Ladetanknummer;
  2. die UN-Nummer der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden oder die Stoffnummer;
  3. die offizielle Benennung für die Beförderung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe nach den Vorschriften in 5.4.1.1.2.

5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung einschließt

Bei Beförderungen gemäß 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG NACH 1.1.4.2.1".

5.4.1.1.8 - 5.4.1.1.10 reserviert

5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) oder ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion

Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:
"BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b) des ADR (oder des RID)" bzw.
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b) des ADR (oder des RID)".

5.4.1.1.13 reserviert

5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen

Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks "GESCHMOLZEN" oder "ERWÄRMT" als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung des Ausdruck "HEISS" hinzuzufügen.

5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

Wenn der Ausdruck "STABILISIERT" Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch 3.1.2.6) und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle vorgenommen wird, sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe 2.2.41.1.17) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:

"KONTROLLTEMPERATUR: .... °C

NOTFALLTEMPERATUR: .... °C".

5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß 3.3 Sondervorschrift 640

Sofern dies durch 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier "SONDERVORSCHRIFT 640X" zu vermerken, wobei "X" der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.

5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4 des ADR

Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Container gemäß 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bemerkung am Anfang 6.11.4 des ADR) "SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN".

5.4.1.1.18 Sondervorschriften für die Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten

5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.3 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion