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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Multilaterale Vereinbarung M346 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Farbresten (Abfall)

Vom 04. November 2022
(VKBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 823)


Archiv: 2022

Gültig bis 31.07.2025
COUNTRY SIGNED REVOKED
Germany 25/05/2022
France 02/06/2022
Sweden 20/06/2022
Luxembourg 16/11/2022
Ireland 21/12/2023

(1) Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften für die UN 1263, Verpackungsgruppe II, bzw. der UN 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für UN 1263, Verpackungsgruppe II, und für UN 3082 dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:

  1. Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.
  2. Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.
  3. Die Prüfung der unter (a) und (b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.
  4. Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Containern muss dicht sein oder beispielsweise mithilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.
  5. Darüber hinaus dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Resten von Farben auf Wasserbasis bestehen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.5 der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n. a. g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:

    auch wie folgt verpackt und befördert werden:

    1. Die Abfälle dürfen in geeigneten Behältnissen und Gitterboxen verpackt sein, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden der Stoffe aus dem Versandstück verhindern.
    2. Die Beförderung in loser Schüttung in offenen Containern/offenen Fahrzeugen ist zugelassen.

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