umwelt-online: ADR/RID Teil 3 Gefahrgüterverzeichnis (2)

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Kapitel 3.3 RSEB / RSEB
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
(Bekanntmachung. vom 15.05.2014 siehe =>)



3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen (≪≫) angegeben ist, wie ≪LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG≫, muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADR/RID nichts anderes angegeben ist.

16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter explosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.
23 Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
32 In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des ADR/RID
37 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn er überzogen ist.
38 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid enthält.
39 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält.
43 Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).
45 Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID
47 Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID
48 Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist[er]{der Stoff} nicht zur Beförderung zugelassen.
59 Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten.
60 Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
61 Die technische Benennung, durch die die offizielle Benennung für die Beförderung ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 ≫Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien - Gruppennamen≪ in der jeweils geänderten Fassung), eine andere Benennung gemäß ≫The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification≪ oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1).
62 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält.
65 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID
66 Quecksilbersulfid (Zinnober) unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID.
103 Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
105 Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden.
113 Die Beförderung chemisch instabiler Mischungen ist nicht zugelassen.
119
22a
Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstaben a oder O gemäß 2.2.2.1.3

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