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RSEB - Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 19. Juni 2025
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2025 S. 342)
Textvergleich der Fassungen 2023/2025
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Einführung der RSBE durch die Bundesländer
Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut erläutern
in Abschnitt I:
in Abschnitt II A:
in Abschnitt II B:
in Abschnitt II C:
Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR/ RID/ ADN angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer auf das ADR/ RID/ ADN.
Abschnitt I
Erläuterungen zur GGVSEB
1.1 Die GGVSEB gilt nicht bei Beförderungen innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), sofern es sich um ein abgeschlossenes und mit Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt.
1.2 Nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen auch die Anlage 3 der GGVSEB. Bei Beförderungen aus dem Ausland nach Deutschland gelten davon abweichend jedoch die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID festgelegten Normen.
2.1 In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/ RID/ ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem wurden Abkürzungen aufgenommen, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden.
2.2 Zu den in Absatz 4 genannten Verpackungen gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen bzw. Bergungsgroßverpackungen. Zu den Versandstücken in Absatz 5 gehören auch unverpackte Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID.
2.3.B Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter in Absatz 7 schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden.
2.4.S Ein Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING), Stand 2024/12. Die RE-ING sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) abrufbar: https://www.bast.de/DE/Publikationen/Regelwerke/Ingenieurbau/Entwurf/RE-ING-Gesamt.pdf;jsessionid=6B8416ABBFC2914639EDB1A2DCE43108.live11291?__blob=publicationFile&v=15
Zu § 3 Zulassung zur Beförderung
3.1 Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2
(Stand: 27.11.2025)
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