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G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
F. der Verpacker
der Verpacker entgegen § 22 Abs. 1
S,E,B 129 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken oder die Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 11a 600,- I
S,E,B 130 Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung oder Prüfung nicht beachtet; Nr. 11b 1200,- I
S,E,B 131 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammen- packen nicht beachtet; Nr. 11c 1200,- I
S,E,B 132 Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung oder Bezettelung nicht beachtet; Nr. 11d 350,- bis 600,- II/I
S,E,B 133 Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; Nr. 11e 800,- I
der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2
S 134 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f
134.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, 350,- bis 600,-

II/I
134.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,

nicht beachtet;

600,- I
der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3
E 135 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f
135.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, 350,- bis 600,- II/I
135.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; 600,- I
der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)
S,E,B 136 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 600,- I
G. der Befüller
der Befüller entgegen § 23 Abs. 1
S,E,B 137 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 12a 2000,- I
S,E,B 138 Nr. 2 einen Tank übergibt; Nr. 12b 1200,- I
S,E,B 139 Nr. 3 Nr. 12c
139.1 einen nicht zugelassenen Tank befüllt, 1200,- I
139.2 einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; 600,- II
S,E,B 140 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft oder dass ein Tank oder UN-MEGC nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist; Nr. 12d 800,- I
S,E,B 141 Nr. 5 Nr. 12e
141.1 einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren, 1200,-

I
141.2 einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; 600,- bis

1000,-

II/I
S,E,B 142 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, der Füllungszustand, der Füllfaktor, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird; Nr. 12f 800,- I
S,E,B 143 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse oder der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind oder keine Undichtheit auftritt; Nr. 12g 800,- I
S,E,B 144 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften; Nr. 12h 800,- I
S,E,B 145 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; Nr. 12i 1200,- I
S,E,B 146 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird; Nr. 12j 600,- bis 1000,- II/I
S,E,B 147 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- oder Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird; Nr. 12k 600,- I
S,E,B 148

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