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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M359 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Kennzeichnung von Nicht-UN-Flaschen mit der UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst und der UN-Nummer 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei

Vom 18. Juli 2024
(Quelle: VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2024 S. 559)


Valid until 1 January 2027
COUNTRY SIGNED REVOKED
France 3/05/2024
Italy 4/07/2024
Germany 17/07/2024
San Marino 3/12/2024
United Kingdom 29/10/2024
Hungary 18/12/2024
Spain 24/04/2025
Netherlands 7/07/2025
Poland 15/09/2025

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.2.19 ADR dürfen Acetylenflaschen, bei denen es sich um Nicht-UN-Druckgefäße handelt, die vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und die nicht gemäß den ab dem 1. Januar 2023 geltenden Absätzen 6.2.2.7.3 k) oder l) gekennzeichnet sind, weiter verwendet werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt bis zum 1. Januar 2027 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben. Wird es vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt es bis zu dem genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Gebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien gültig, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben und es nicht widerrufen haben.

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Multilateral Agreement M359 under section 1.5.1 of ADR on the marking of non-UN cylinders carrying UN No 1001 acetylene, dissolved and UN No 3374 acetylene, solvant free

(1) By derogation from the provisions of 1.6.2.19 of ADR, acetylene cylinders, which are non-UN pressure receptacles, constructed before 1 July 2023, which are not marked in accordance with 6.2.2.7.3 (k) or (l) applicable from 1 January 2023, may continue to be used.

(2) This agreement shall be valid until 1 January 2027 for carriage on the territories of the ADR Contracting Parties signatory to this Agreement. If it is revoked before that date by one of the signatories, it shall remain valid until the above-mentioned date only for carriage on the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this Agreement which have not revoked it.

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Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M359 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird

Bonn, den 18. Juli 2024
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2024 S. 559)

G 16/3642.40/359

Die von Frankreich initiierte Multilaterale Vereinbarung M359 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird, ist am 17. Juli 2024 von Deutschland gegengezeichnet worden.

Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.

Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend(Red. Anm.: Darstellung siehe oben) in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

ID: 241708

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