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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M361 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten

Vom 18. März 2025
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2025 S. 183)


Valid until 31.12.2026
COUNTRY SIGNED REVOKED
Germany 16/12/2024
Austria 7/03/2025
Netherlands 27/06/2025
Poland 15/09/2025

(1) Die Vorschriften des ADR müssen nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, die in ihrem Inneren möglicherweise mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur Reparatur, Prüfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling befördert.
  2. Es wurden Maßnahmen getroffen, welche sicherstellen, dass die Inhalte sicher eingeschlossen sind und unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird.

(2) Gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, welche im Inneren gefährliche Güter der Klassen 1 und/oder 7 enthalten sind von dieser Multilateralen Vereinbarung ausgenommen.

(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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Multilateral Agreement M361 under section 1.5.1 of ADR concerning the carriage of dangerous goods in used articles, machinery or apparatus

(1) The provisions of ADR do not have to be applied to used articles, machinery or apparatus that may be contaminated with dangerous goods on the inside if the following conditions are met: a. The used articles, machinery or apparatus are carried for repair, inspection, maintenance, disposal or recycling. b. Measures have been taken to ensure that the contents are safely enclosed and to prevent any leakage of contents under normal conditions of carriage.

(2) Used articles, machinery or apparatus that contain dangerous goods of Classes 1 and/or 7 shall be excluded from this Multilateral Agreement.

(3) a copy of this Agreement shall be carried on the transport unit.

(4) This Agreement shall be valid until 31 December 2026 for carriage on the territories of the ADR Contracting Parties signatory to this Agreement. If it is revoked before that date by one of the signatories, it shall remain valid until the above mentioned date only for carriage in the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this Agreement which have not revoked it.

Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M361 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten

Vom 18. März 2025
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2025 S. 183)

G 16/3642.40/361

Die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung M361 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten ist am 07. März 2025 von Österreich gegengezeichnet worden.

Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.

Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse

https://unece.org/transport/road-transport/adr-multilateral-agreements
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend(Red. Anm.: Darstellung siehe oben) in deutscher Sprache und englischer Übersetzung veröffentlicht.

ID: 251481


ENDE

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(Stand: 17.09.2025)

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