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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M364 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Begleitpapiere gemäß Unterabschnitt 8.1.2.2

Vom 28. Mai 2025
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2025 S. 315)


Valid until 31/12/2026
COUNTRY SIGNED REVOKED
Norway 19/05/2025
Germany 28/05/2025
United Kingdom 28/05/2025
Spain 9/06/2025
Finland 16/06/2025
Sweden 17/06/2025
France 18/06/2025
Switzerland 23/06/2025
Denmark 19/08/2025

1. Abweichend von den Vorschriften in Unterabschnitt 8.1.2.2 betreffend die Begleitpapiere muss sich die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger nicht im Fahrerhaus befinden, sofern sie an einem sicheren, vor Witterungseinflüssen geschützten Ort im Anhänger zugänglich aufbewahrt wird.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

_________________________________

Multilateral Agreement M364 under paragraph 1.5.1 of ADR concerning documents to be carried on the transport unit in accordance with 8.1.2.2

1. By derogation from the provisions in 8.1.2.2 concerning documents to be carried on the transport unit, the certificate of approval for a trailer need not to be in the driver's cab provided it is kept accessible in a safe place on the trailer, protected from the weather.

2. This agreement shall be valid until 31.12.2026 for carriage on the territories of the ADR Contracting Parties signatory to this Agreement. If it is revoked before that date by one of the signatories, it shall remain valid until the above-mentioned date only for carriage on the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this Agreement which have not revoked it.

Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M364 nach Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend die Begleitpapiere gemäß Unterabschnitt 8.1.2.2

Vom 28. Mai 2025
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2025 S. 315)

G 16 201070102#00005#0001

Die von Norwegen am 19. Mai 2025 initiierte Multilaterale Vereinbarung M364 Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend die Begleitpapiere gemäß Unterabschnitt 8.1.2.2 ist am 28. Mai 2025 von Deutschland gegengezeichnet worden.

Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.

Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse

https://unece.org/transport/road-transport/adr-multilateral-agreements

abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend(Red. Anm.: Darstellung siehe oben) in der originalen englischen Fassung und deutscher Übersetzung veröffentlicht.
ID: 251478


ENDE

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