umwelt-online: ADR-Ausnahme
Regelwerk, Gefahrgut/Transport;

Multilaterale Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-Nr. 3149

Vertragsstaaten *: D, A, CZ, I, L, SK, SLO

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)



(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage a des ADR, Rn. 2500 (1) wird das Produkt Dialox (wässerige Lösung bestehend aus 7 % Wasserstoffperoxid und 0,35 % Peressigsäure, stabilisiert) der UN-Nr. 3149, Klasse 5.1, Ziffer 1b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

"Kein Gut der Klasse 5.1" und "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M45)".

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für 8elörderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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