Regelwerk, Gefahrgut/Transport; |
Multilaterale Vereinbarung M62 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung alternativer Dichtheitsprüfverfahren für Druckgaspackungen
Vertragsstaaten *: D, CZ, N, SK.
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von Rn. 3292 Abs. 1 des Anhangs A.2 ADR kann die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen auch durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Prüfverfahren erfolgen, das als Bestandteil eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems festgeschrieben ist.
(2) Die sonstigen für die Prüfung von Druckgaspackungen geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(3) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M62)".
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 31.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion