Regelwerk, Gefahrgut/Transport; |
Multilaterale Vereinbarung M71 gemäß Rn. 2010 des ADR zur Beförderung einer Azodicarbonamid-Zubereitung (Handelsname Luvopor 9241), UN-Nr. 3242, in flexiblen IBC
Vertragsstaaten *: D, A, CZ
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 Bemerkung 1 zu Abschnitt D der Anlage a des ADR, darf die Azodicarbonamid-Zubereitung Luvopor 9241 unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) auch in flexiblen IBC befördert werden.
Verpackung und Beförderung
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M71 )".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum. 1. April 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen a und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 01.02.2021)
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