umwelt-online: ADR-Ausnahme

  Regelwerk, Gefahrgut/Transport;

Vertragsstaaten *:

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)

Multilaterale Vereinbarung M73

gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Anhang B.1c der Anlage B des ADR dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:

  1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, die in dem Dokument TRANS/WP.15/AC.1/1998/7 veröffentlicht wurden und für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.
  2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR, die nicht durch das Dokument TPANS/WP.15/AC.1/1998/7 erfasst sind, sind anzuwenden.
  3. Ein Exemplar des Dokuments TPANS/WP.15/AC.1/1998/7 ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.

(2) Zusätzlich zu den, sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M73)".

(3) Diese multilaterale Sondervereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 oder bis zum Tag des Inkraftretens entsprechender Änderungen der Anlagen a und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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