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Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2025 nach Abschnitt 1.5.1 des RID über die Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift 666
Vom 26. Juni 2025
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2025 S. 369)
| Valid until 31 December 2026 | ||
| COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
| Germany | 07/05/2025 | |
| France | 18/06/2025 | |
(1) Abweichend von Sondervorschrift 666 Absatz e) unterliegen Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilateral Special Agreement RID 2/2025 under section 1.5.1 of RID on the carriage of vehicles in accordance with special provision 666
(1) By derogation from special provision 666 (e), vehicles that are fully enclosed by packagings, crates or other means that prevent ready identification are not subject to the marking and labelling requirements of Chapter 5.2.
(2) This agreement shall be valid until 31st December 2026 for carriage in the territories of those RID Contracting States signatory to this Agreement. If it is revoked before then by one of the signatories, it shall remain valid until the abovementioned date only for carriage on the territories of those RID Contracting States signatory to this Agreement which have not revoked it.
| Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralem Sondervereinbarung RID 2/2025 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift 666
Vom 26. Juni 2025 |
| G 16/3642.60/202502
Die von Deutschland initiierte Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2025 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift 666 ist am 18. Juni 2025 von Frankreich gegengezeichnet worden. Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar. Die RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher Sprache und englischer Übersetzung veröffentlicht. |
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(Stand: 25.08.2025)
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