umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG P 504
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
(1) Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 Litern in einer Außenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. 75 kg
(2) Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 Litern in einer Außenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. 75 kg
(3) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in einer Außenverpackung 1G, 4F oder 4G. 125 kg
(4) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in einer Außenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4H2. 225 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) 250 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) 250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) 250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) 250 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) 60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) 60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) 120 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 60 l
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 10 Für die UN-Nummern 2014, 2984und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.

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P 505 VERPACKUNGSANWEISUNG P 505
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3375.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung höchster Fassungsraum Außenverpackung höchste Nettomasse
Kisten (4B, 4C1, 4C2, 4D, 4G, 4H2) oder Fässer (1B2, 1G, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 5 l 125 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
250 l
250 l
Kanister
aus Aluminium (3B1, 3B2)
aus Kunststoff (3H1, 3H2)
60 l
60 l
Kombinationsverpackungen

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