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Duldung der vorübergehenden Nutzung von ADR-Schulungsbescheinigungen im Papierformat, abweichend von Absatz 8.2.2.8.5 ADR
Bonn, den 04. Oktober 2022
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2022 S. 689)
G 16/3642.20/2021-4
Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit Fahrzeugführer bei innerstaatlichen Beförderungen eine von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausgegebene ADR-Schulungsbescheinigung vorlegen, die abweichend von Absatz 8.2.2.8.5 ADR im Papierformat ausgestellt worden ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeit ( § 47 Absatz 1 des OWiG).
Diese Vorgehensweise ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
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ENDE |
(Stand: 03.01.2023)
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