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2405

(1) Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 müssen, wie in Rn. 2401 angegeben, nach den Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 der nachstehenden Tabelle 2 verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d.h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d.h. mit einer höheren OP-Nummer. Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stehen Höchstwerte dar, die gegenwärtig als angemessen angesehen werden. Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden:

vorausgesetzt,

  1. die Verpackungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs A.5;
  2. die Verpackungen aus Metall (einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen) werden nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet; und
  3. in den zusammengesetzten Verpackungen werden Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen mit höchstens 0,5 Liter oder 0,5 kg Inhalt verwendet.

Tabelle 2: Höchstzulässige Mengen je Verpackung/Versandstück1 für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8

höchstzulässige Menge Verpackungsmethode
OP1 OP21 OP3 OP41 OP5 OP6 OP7 OP8
höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) 0,5 0,5/10 5 5/25 25 50 50 2002
höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe3 0,5 - 5 - 30 60 60 2254
1) Sind zwei Warte angegeben, so bezieht sich der erste auf die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite auf die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
2) 60 kg für Kanister, 100 kg für Kisten.
3) Viskose flüssige Stoffe gelten als feste Stoffe, wenn die Kriterien der Rn. 3310 für die Zuordnung zur Klasse 4.1 erfüllt sind oder wenn sie nach der Prüfmethode ASTM D4359-90 nicht flüssig sind.
4) 60 Liter für Kanister.

( 2) Versandstücke die nach Rn. 2412 (4) mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen sind, müssen den Vorschriften der Rn. 2102 ( 9) und ( 10) entsprechen.

( 3) Für selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:

  1. Selbstzersetzliche Stoffe Typ B: Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP5 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 b) in einer der angegebenen Verpackungen erfüllen. Erfüllt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP5 aufgeführten, d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.
  2. Selbstzersetzliche Stoffe Typ C:

Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP6 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 c) in einer der angegebenen Verpackungen erfüllen. Erfüllt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6 aufgeführten, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

  1. Selbstzersetzliche Stoffe Typ D:

    Die Verpackungsmethode OP7 ist anzuwenden.

  2. Selbstzersetzliche Stoffe Typ E:

    Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden.

  3. Selbstzersetzliche Stoffe Typ F:

    Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden.

( 4) Die Stoffe der Ziffern 39 b), 40 b), 49 b) oder 50 b) dürfen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes umfassen:

Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

( 5) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach den in den Rn. 211536 (3) und 212536 (3) angegebenen Methoden, entwickelt werden.

( 6) Die Gefäße und die Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 31 b), 33 b), 35 b), 37 b), 39 b), 41 b), 43 b), 45 b), 47 b) oder 49 b), aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601(6) zu versehen.

2406

(1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen, müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder
  5. in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder
  6. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder
  7. in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder
  8. in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622.

(2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht flüssig sind, dürfen auch verpackt sein:

  1. in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  2. in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 aus Pappe nach Rn. 3530 oder aus Kunststoff nach Rn. 3531, wenn erforderlich, mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  3. in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

(3) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 7, 8, 12, 13, 16 und 17 fallen, dürfen auch verpackt sein:

  1. in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder
  2. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(4) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 12 und 13 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht flüssig sind, dürfen auch verpackt sein:

  1. in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder
  2. in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

(5) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6 und 12 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht flüssig sind, dürfen auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

2407

Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, ausgenommen 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2 c), müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder
  5. in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder
  6. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder
  7. in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder
  8. in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder
  9. in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder
  10. in Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder
  11. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(2) Die Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 C, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, ausgenommen 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2 c) dürfen auch verpackt sein:

  1. in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  2. in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Art. 3527; aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529, aus Pappe nach Rn. 3530 oder aus Kunststoff nach Rn. 3531, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  3. in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus Papier nach Rn. 3536.

(3) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 6,11 bis 14, 16 und 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht flüssig sind, dürfen auch verpackt sein:

  1. in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1 oder
  2. in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder
  3. in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder
  4. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter der Art 11HZ2 nach Rn. 3625.

(4) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer. 2 c) sind in geeigneten kleinen Mengen in Innenverpackungen aus Pappe, aus Naturholz, aus Sperrholz, aus Holzfaserwerkstoff oder aus Metall so festsitzend zu verpacken, daß eine zufällige Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Eine Innenverpackung darf nicht mehr als 700 Zündhölzer enthalten. Die Innenverpackungen sind in folgenden Außenverpackungen zu verpacken: Fässer aus Stahl nach Rn. 3520, Fässer aus Aluminium nach Rn. 3521, Kanister aus Stahl nach Rn. 3522, Fässer aus Sperrholz nach Rn. 3523, Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528, Kisten aus Holzfaserwerkstoff an nach Rn. 3529, Kisten aus Pappe nach Rn. 3530; Kisten aus Kunststoffen nach Rn. 3531 oder Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg, ausgenommen eine Kiste aus Pappe, die nicht schwerer sein darf als 27 kg.

2408

Zelluloid in Platten der Ziffer 3 c) darf auch unverpackt auf Paletten mit Kunststoffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, z.B. Stahlbändern, gesichert, als geschlossene Ladung in gedeckte Fahrzeuge verladen werden. Eine Palette darf nicht schwerer sein als 1000 kg.

2409
-
2410

3. Zusammenpackung

2411

(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

( 2) Die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 und 31 bis 50 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

( 3) Mit Ausnahme der im Absatz (2) genannten Stoffe und sofern nicht in Absatz (7) besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe verschiedener Ziff am der Klasse 4.1 bis zu höchstens 5 kg je Innenverpackung, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist- und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADa nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

( 4) Gefährliche Reaktionen sind:

  1. die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender flüssiger Stoffe;
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

( 5) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2402 sind zu beachten.

( 6) Wenn Kisten aus Holz oder aus Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg [siehe jedoch Rn. 2407 (4)].

( 7) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5 und 11 bis 14 fallen, dürfen nicht zusammengepackt werden mit Stoffen der Klasse 5.1, die unter a) oder b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2412

(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1 sind mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 16, 22 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 8 und 17 mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 31, 32, 41 und 42 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist [siehe Rn. 2414( 4)].

(5) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2413

B. Vermerke im Beförderungspapier

ADR01 - 2414

(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2401 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes *.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "4.1 Ziffer 6 b) ADR"

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ..", wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, Erde enthält Toluen 4.1 Ziffer 4 c) ADR."

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADa unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2400 ( 9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.1

( 2) Wenn die Beförderung von Stoffen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt [siehe Rn. 2400 ( 16) und 2405 (4)], ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung gemäß Rn. 2414 (2)".

( 3) Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes gemäß Rn. 2400 ( 18) und 2405 (6) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung gemäß Rn. 2414 (3)".

( 4) Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 2412 (4) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich".

( 5) Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

"Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1".

( 6) Bei selbstzersetzlichen Stoffen, die eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erfordern, muß folgender Vermerk im Beförderungspapier eingetragen werden:

"Kontrolltemperatur... °C, Notfalltemperatur ... °C".

( 7) Bei Lösungen und Gemischen, die nur eine dem ADa unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 ( 8) a)].

( 8) Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes, soweit nicht bereits enthalten, durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

2415
-
2421

C. Leere Verpackungen

ADR01 - 2422

(1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51, ausgenommen solche nach Absatz (2), müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere flexible Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, müssen in dichten Verpackungen befördert werden.

(3) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel. (IBC), die mit Wasser angefeuchtete Stoffe der Ziffer 13b) oder Stoffe der Ziffern 21 bis 25 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Stoffreste so verpackt sind, daß der Gehalt an Wasser oder anderen Phlegmatisierungsmitteln, die den Stoffen zur Inertisierung zugegeben sind, nicht abnehmen kann. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn Maßnahmen getroffen wurden, um eine gefährliche Selbstzersetzung auszuschließen.

(4) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51 und Verpackungen nach Absatz (2) müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

(5) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 51 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung 4.1 Ziffer 51 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 2304 Naphthalen, geschmolzen, Ziffer 5" zu ergänzen.

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