zurück

46. Basische anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
  3. 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

47. Basische anorganische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3266 Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  2. 3266 Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  3. 3266 Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.

Organische Stoffe

51. Tetraalkylammoniumhydroxide:

  1. 1835 Tetramethylammoniumhydroxid.

52. Feste Amine und Polyamine:

  1. 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder

    3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;

  2. 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder

    3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;

  3. 2280 Hexamethylendiamin, fest, 2579 Piperazin (Diethylendiamin),

    3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder

    3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.

53. Flüssige Amine und Polyamine oder Alkanolamine, stark ätzend oder ätzend, mit einem Flammpunkt über 61 °C:

  1. 2735 Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

    2735 Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.;

  2. 1761 Kupferethylendiamin, Lösung, 1783 Hexamethylendiamin, Lösung, 2079 Diethylentriamin, 2259 Triethylentetramin,

    2735 Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

    2735 Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.;

  3. 1761 Kupferethylendiamin, Lösung, 1783 Hexamethylendiamin, Lösung, 2269 3,3'-Iminobispropylamin (Dipropylentriamin), 2289 Isophorondiamin, 2320 Tetraethylenpentamin, 2326 Trimethylcyclohexylamin, 2327 Trimethylhexamethylendiamine, 2491 Ethanolamin oder 2491 Ethanolamin, Lösung, 2565 Dicyclohexylamin, 2815 N-Aminoethylpiperazin, 3055 2-(2-Aminoethoxy)-ethanol, 2735 Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

    2735 Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.

54. Flüssige Amine und Polyamine, stark ätzend oder ätzend, entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C:

  1. 2401 Piperidin;

    2734 Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder

    2734 Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.;

  2. 1604 Ethylendiamin, 2051 2-Dimethylaminoethanol, 2248 Di-n-butylamin, 2258 1,2-Propylendiamin, 2264 N,N-Dimethylcyclohexylamin, 2357 Cyclohexylamin, 2619 Benzyldimethylamin, 2685 N,N-Diethylethylendiamin, 2686 2-Diethylaminoethanol

    2734 Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder

    2734 Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.

55. Basische organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.;
  3. 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.

56. Basische organische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3267 Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  2. 3267 Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  3. 3267 Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.

C. Andere ätzende Stoffe

61. Chlorit- und Hypochloritlösungen:

  1. 1791 Hypochloritlösung, 1908 Chloritlösung
  2. 1791 Hypochloritlösung, 1908 Chloritlösung.

    Bem. Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffern 14, 15 und 29).

62. Chlorphenolate und Phenolate:

  1. 2904 Chlorphenolate, flüssig oder 2904 Phenolate, flüssig, 2905 Chlorphenolate, fest oder 2905 Phenolate, fest.

63. Formaldehydlösungen:

  1. 2209 Formaldehydlösung, mit mindestens 25 % Formaldehyd.

Bem.

  1. 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 33 c)]
  2. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.


64. Chlorformiate und Chlorthioformiate:

  1. 1739 Benzylchlorformiat;
  2. 2826 Ethylchlorthioformiat.
Bem. Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 10, 17, 27 und 28).

65. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.

    1759 Ätzender fester Stoff, na g.;

  2. 1770 Diphenylbrommethan,

    3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder

    3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.,

    3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigem Stoff, n.a.g.;

    1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.,

Bem. Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzendes flüssigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3244 befördert werden, ohne daß zuvor die Zuordnungskriterien der Rn. 2800 (3) angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine überschüssige Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.
  1. 2803 Gallium,

    3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder

    3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.

    1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.,

    Bem. Für 2803 Gallium bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (4)].

66. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.,

    1903 Desinfekfionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g.;

    2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

    2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.

  2. 2226 Benzotrichlorid (Trichlormethylbenzen), 2705 1-Pentol (3-Methylpen-2-ten-4-in-1 -01), 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten),

    1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.,

    1903 Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g.,

    2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

    2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.;

  3. 2809 Quecksilber, 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten),

    1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.,

    1903 Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g.,

    2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

    2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.

    Bem.

    1. Für 2809 Quecksilber bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2807 (4)].
    2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer des ADR aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 3066 Farbe oder 3066 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff.

67. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.;
  2. 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.

68. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2920 Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g.;
  2. 2920 Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g.

69. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe, (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;
  2. 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

70. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3301 Ätzender flüssiger Stoff, selbsterhitzungfähig, n.a.g.;
  2. 3301 Ätzender flüssiger Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

71. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
  2. 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.
Bem. Der Begriff "mit wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

72. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3094 Ätzender flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
  2. 3094 Ätzender flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.
Bem. Der Begriff "mit Wasser reagierend bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

73. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;
  2. 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

74. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3093 Ätzender flüssiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;
  2. 3093 Ätzender flüssiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

75. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.;
  3. 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.

76. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2922 Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 2922 Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.;
  3. 2922 Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.

D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten

81. Batterien:

  1. 2794 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefüllt mit Säure, elektrische Sammler, 2795 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefüllt mit Alkalien, elektrische Sammler, 2800 Batterien (Akkumulatoren), naß, auslaufsicher, elektrische Sammler, 3028 Batterien (Akkumulatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enthaltend, elektrische Sammler.

    Bem.

    1. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (5)].
    2. Batterien (der Kennzeichnungsnummer 2800) gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebenes Vibrations- und Druckprüfung überstehen.
      Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt.
      Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft.
      Druckprüfung: Im Anschluß an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.

82. Andere Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten:

  1. 1774 Feuerlöscher-Ladungen, ätzender flüssiger Stoff, 2028 Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden flüssigen Stoff enthalten, ohne Zünder.

E. Leere Verpackungen

91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 8 enthalten haben.

Bem. ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

2801a

Mit Ausnahme der in Absatz (6) genannten Bestimmungen unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

(1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13, 16, 17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

  1. Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen:
  2. Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:
  3. Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13,16,17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

  1. flüssige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 500 ml je Innenverpackung und bis zu 4 Liter je Versandstück;
  2. feste Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 1 kg je Innenverpackung und bis zu 12 kg je Versandstück;
  3. flüssige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 1 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück;
  4. feste Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 2 kg je Innenverpackung. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(3) Auslaufsichere Batterien der Ziffer 81 (Kennzeichnungsnummer 2800), wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluß geschützt sind.

(4)

  1. Neue Batterien, wenn:
  2. Gebrauchte Batterien, wenn:

"Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.

(5) Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber der Ziffer 66 c) enthalten.

(6) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu Versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;
  2. bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR 01 1, 2 - 2802

(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2803 bis 2808 Vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2800 (3) b) und 3511(2) oder 3611(2) sind zu verwenden:

Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", oder Grol3packmittel (IBC) der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2803

Die Stoffe der Ziffer 6 müssen in Druckgefäßen aus Kohlenstoffstahl oder geeignetem legiertem Stahl verpackt sein. Folgende Druckgefäße sind zugelassen:

  1. Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern;
  2. Gefäße mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Litern und höchstens 1000 Litern (z.B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen und Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

Die Druckgefäße müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2212, 2213, 2215 bis 2217 und 2223) entsprechen.

Die Wanddicke der Druckgefäße darf nicht geringer sein als 3 mm.

Die Druckgefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPB (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren

Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Druckgefäße sind darüber hinaus alle 2 Jahre hinsichtlich Abzehrungen mit geeigneten Meßgeräten (z.B. Ultraschall) sowie hinsichtlich des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.

Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. Die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,84 kg.

2804

(1) Brom und Brom, Lösungen der Ziffer 14 müssen in Innenverpackungen aus Glas, deren Inhalt 2,5 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, oder in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Inhalt 15 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, verpackt sein, die ihrerseits in zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 eingesetzt sind. Die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

( 2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis 0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf außerdem in Gefäßen befördert werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen müssen:

  1. die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem anderen Werkstoff, der den gleichen Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit einem luftdichten Verschluß versehen sein; Gefäße aus Monel-Legierungen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls zugelassen;
  2. der Fassungsraum der Gefäße darf 450 Liter nicht übersteigen;
  3. die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraums oder mit höchstens 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein;
  4. die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Werkstoff und Ausführung müssen im übrigen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2212) entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten Stahlgefäße gelten die einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2215 bis 2217);
  5. die Verschlußeinrichtungen sollen so wenig wie möglich über die Gefäßoberfläche hinausragen und müssen mit Schutzkappen versehen sein. Diese Einrichtungen und die Schutzkappen sind mit Dichtungen zu versehen, die gegen die Korrosionswirkungen des Broms unempfindlich sind. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befinden, so daß sie auf keinen Fall mit der flüssigen Phase in ständige Berührung kommen können;
  6. die Gefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie standsicher auf ihren Baden zu stellen. Sie müssen an ihrem oberen Teil mit Einrichtungen (Ringen, Flanschen usw.) versehen sein, die ihre Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzmasse geprüft sind.

( 3) Die Gefäße nach Absatz ( 2) sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.

( 4) Auf den Gefäßen nach Absatz ( 2) müssen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion