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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände



211.900-
211.909

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen

Verwendung

211.910

Die Stoffe der Rn. 2901 Ziffern 1, 2b), 11c), 12c), 20c) und 31 bis 35 sowie 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

Bem. wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 4c), 12c), 20c), 21c), 31, 32 und 35 siehe Rn. 91.111.

211.911-
211.919

Abschnitt 2
Bau

211.920

Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11c), 12c), 20c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein. Die Mindestwanddicke der Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) darf nicht geringer sein als 3 mm.

211.921

Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211.922-
211.929

Abschnitt 3
Ausrüstung

211.930

Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen luftdicht * verschlossen werden können. Tanks für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.

211.931

Wenn Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Sicherheitsventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

211.932

Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt zu Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist.

211.933

Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist.

211.934

Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern.

211.935-
211.939

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

Keine besonderen Vorschriften.

211.940-
211.949

Abschnitt 5
Prüfungen

211.950

Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

211.951

Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11c), 12c), 20c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.

211.952-
211.959

Abschnitt 6
Kennzeichnung

211.960

Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) müssen neben den Angaben nach Rn. 211.161 auf beiden Seiten mit dem in Anhang B.7 dargestellten Kennzeichen versehen sein.

211.961-
211.969

Abschnitt 7
Betrieb

211.970

Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen während der Beförderung luftdicht * verschlossen sein.

211.971

Tankfahrzeuge und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

211.972-
211.979

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

211.980

Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 20 vorgesehen waren, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2006 weiterverwendet werden.

211.981-
211.999

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