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ADR Anlage B, Anhang B.6

Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen nach Rn. 10315

(siehe Rn. 10381)

ADR'01 - 260000

Die nach Rn. 10315 ausgestellte Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter muß dem nachstehend dargestellten Muster entsprechen. Für dieses Dokument wird als Format das des europäischen nationalen Führerscheins (A7 - 105 mm x 74 mm) oder ein auf dieses Format faltbares Doppelblatt empfohlen.

Seite 1

ADR-Bescheinigung
über die Schulung der Führer
von Kraftfahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter

in Tanks anders als in Tanks1

Nr. der Bescheinigung . . . . . . . . . . . .
Kennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates
Gültig für Klasse(n)1 2

in Tanks
1
2
3
4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2
7
8
9
anders als in Tanks
1
2
3
4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2
7
8
9

bis zum3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.

3) Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2.

Seite 2

Name . . . . . . . . . . . .

Vorname(n) . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . .

Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . .

Unterschrift des Fahrers . . . . . . . . . . . .

Ausgestellt durch . . . . . . . . . . . .

Datum . . . . . . . . . . . .

Unterschrift4 . . . . . . . . . . . .

Verlängert bis . . . . . . . . . . . .

durch . . . . . . . . . . . .

Datum . . . . . . . . . . . .

Unterschrift4 . . . . . . . . . . . .


4) und/oder Stempel der die Bescheinigung ausstellenden Behörde.

Seite 3

Gültigkeit erweitert auf Klasse(n)5


in Tanks
1
2
3
4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2
7
8
9
Datum . . . . . . . . .

Unterschrift
und/oder Stempel . . . . . . .


anders als in Tanks
1
2
3
4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2
7
8
9
Datum . . . . . . . . .

Unterschrift
und/oder Stempel . . . . . . .

5) Nichtzutreffendes streichen.

Seite 4

Nur für nationale Vorschriften


260.001-
269.999

ADR Anlage B, Anhang B.7

Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden

270.000

Das in Rn. 91.500 ( 3), 211.960 und 212.960 vorgeschriebene Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, hat die Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm und muß wie folgt rot dargestellt sein.


270.001-
270.999





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