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ADR Anlage B, Anhang B.1e
Vorschriften für Saug-Druck-Tanks für Abfälle
ADR01
: 1, 2



Bem.: Dieser Anhang gilt für festverbundene Tanks und Aufsetztanks

215.000-
215.100

Abschnitt 1

Allgemeines, Anwendungsbereich
(Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmung

215.101

Im Sinne der folgenden Vorschriften bedeutet "Saug-Druck-Tank für Abfälle" einen hauptsächlich für die Beförderung von Abfällen verwendeten festverbundenen Tank oder Aufsetztank, der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften dieses Anhangs zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Anhangs B.1a entspricht, gilt nicht als "Saug-Druck-Tank für Abfälle".

215.102

Als "geschützte Bereiche" gelten:

(1) der untere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60° beiderseits der unteren Mantellinie erstreckt;

(2) der obere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30° beiderseits der oberen Mantellinie erstreckt;

(3) der Bereich am vorderen Tankboden im Falle von Trägerfahrzeugen;

(4) die am hinteren Tankboden durch die Einrichtung gemäß Rn. 10.220 (1) gebildete innere Schutzzone.

Anwendungsbereich

215.103

Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 ergänzen oder ändern den Anhang B.1a und gelten für Saug-Druck-Tanks für Abfälle.

Saug-Druck-Tanks für Abfälle dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet werden, wenn die Sondervorschriften des Anhangs B.1a II. Teil eine Untenentleerung der beförderten Stoffe zulassen.

Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Anhangs B.la entsprechen, es sei denn, dieser Anhang enthält eine abweichende besondere Vorschrift. Die Vorschriften der Rn. 211.127 ( 4) bis ( 6), 211.173 und 211.174 gelten jedoch nicht.

215.104-
215.109

Verwendung

215.110

Die Stoffe der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 dürfen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden, wenn die Sondervorschriften des Anhangs B.1a II. Teil die Beförderung in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks gestatten.

215.111-
215.120

Abschnitt 2
Bau

215.121

Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für die ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Anhang B.1a bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden.

215.122

Die Tanks sind so zu bemessen, daß sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten.

215.123-
215.129

Abschnitt 3
Ausrüstung

215.130

Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung der Ausrüstungsteile in einem sogenannten "geschützten Bereich" (siehe Rn. 215.102) kann diese Vorschrift erfüllt werden.

215.131

Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf ein außen, möglichst nahe am Tank angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung und ein zweiter Verschluß in Form eines Blindflansches oder eine andere gleich wirksame Einrichtung sein.

215.132

Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tank oder an jedem Abteil, im Falle von Tanks mit mehreren Abteilen, muß klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein.

215.133

Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenenfalls) die erste äußere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

215.134

Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese Boden müssen folgenden Anforderungen genügen:

(1) Die Böden müssen so ausgelegt sein, daß sie nach dem Verschließen dicht bleiben.

(2) Ein unbeabsichtigtes Öffnen darf nicht möglich sein.

(3) Wird der Öffnungsmechanismus mit Hilfskraft betätigt, muß der Boden auch bei einem Ausfall der Kraftversorgung luftdicht verschlossen bleiben.

(4) Eine Sicherheits- oder Blockiereinrichtung, die sicherstellt, daß der öffnungsfähige Boden solange nicht geöffnet werden kann, wie sich noch Restüberdruck im Tank befindet, ist einzubauen. Dies gilt nicht für hilfskraftbetätigte öffnungsfähige Böden mit zwangsgesteuertem Öffnungsmechanismus. In diesem Fall muß es sich um eine Betätigung mit Totmanneinrichtung handeln, die so angeordnet ist, daß der Benutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht gefährdet ist.

215.135

(5) Es sind Maßnahmen zum Schutz des öffnungsfähigen Bodens, der beim Umstürzen des Fahrzeugs verschlossen bleiben muß, zu treffen.

Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zwecks Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren Schubkolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, daß der Kolben in einer beliebigen Betriebslage nicht aus dem Tank herausgedrückt wird, wenn eine dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tanks entsprechende Kraft auf den Kolben einwirkt. Der höchstzulässige Betriebsdruck von Tanks oder Tankabteilen mit pneumatischen Schubkolben darf 100 kPa (1 bar) nicht übersteigen. Der innere Schubkolben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, daß durch die Bewegung des Kolbens keine Zündquellen entstehen.

Der innere Kolben kann auch als Tankabteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lage blockiert. Befindet sich irgendein Teil der Einrichtungen, mit denen der innere Kolben in seiner Lage gehalten wird, außen am Tank, so ist hierfür ein Platz zu wählen, an dem jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist.

215.136

Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn

  1. der Saugausleger mit einer inneren oder äußeren Absperreinrichtung ausgerüstet ist, die direkt an der Tankwand oder an einem mit der Tankwand verschweißten Rohrbogen befestigt ist;
  2. die unter a) genannte Absperreinrichtung so angeordnet ist, daß eine Beförderung in geöffnetem Zustand nicht möglich ist, und
  3. der Saugausleger so angebracht ist, daß der Tank infolge eines versehentlichen Stoßes auf den Saugausleger nicht undicht wird.

215.137

Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:

(1) Durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, daß giftige oder entzündbare Dämpfe so abgeleitet werden, daß sie keine Gefahren verursachen.

(2) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und der Ausstoßöffnung der Druck-Vakuumpumpe mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen.

(3) Pumpen, die einen positiven Druck erzeugen können, müssen in der Druckluftzuleitung mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist auf einen Ansprechdruck einzustellen, der nicht größer ist, als der höchstzulässige Betriebsüberdruck des Tanks.

(4) Zwischen dem Tank oder dem Auslaß der am Tank befindlichen Überfüllsicherung und der Rohrleitung zwischen Tank und Druck-Vakuumpumpe ist ein Absperrventil einzubauen.

(5) Der Tank ist mit einem Manometer/Vakuummeter auszurüsten, das so angeordnet ist, daß es von der die Druck-Vakuumpumpe bedienenden Person leicht ablesbar ist. Der höchstzulässige Betriebsdruck des Tanks ist durch eine Strichmarkierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen.

(6) Der Tank, bei unterteiltem Tank jedes Tankabteil, ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Schaugläser dürfen als Flüssigkeitsstandanzeiger verwendet werden, sofern:

  1. sie Teil der Tankwand sind und eine Druckfestigkeit haben, die der des Tanks vergleichbar ist oder die Flüssigkeitsstandanzeiger außen am Tank angebracht sind;
  2. die oberen und unteren Anschlüsse an den Tank mit direkt an der Tankwand befestigten Absperrventilen ausgerüstet sind, die so angeordnet sind, daß eine Beförderung mit geöffneten Ventilen verhindert wird;
  3. sie beim höchstzulässigen Betriebsdruck des Tanks funktionsfähig sind;
  4. sie in einem Bereich angeordnet sind, wo jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist.

215.138

Behälter von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe ausgerüstet sein.

215.139

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

(Keine besonderen Vorschriften)

215.140-
215.149

Abschnitt 5
Prüfungen

215.150

Saug-Druck-Tanks für Abfälle sind spätestens alle drei Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustands zu unterziehen.

215.151-
215.159

Abschnitt 6
Kennzeichnung

(Keine besonderen Vorschriften)

215.160-
215.169 

Abschnitt 7
Betrieb

215.170

(1) Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die als entzündbar eingestuft sind, muß über die im unteren Bereich des Tanks befindlichen Zuführungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken.

(2) Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der höchstzulässige Druck 100 kPa (1 bar).

(3) Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Tankwandabteil dienenden Innenkolben ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn die beiderseits der Wand (des Kolbens) befindlichen Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren können (siehe Rn. 211.179).

215.171-
215.999

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