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ADR Anlage B, Anhang B.4
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Vorschriften für die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter



240.000-
240.099

Abschnitt 1
Allgemeines, Aufbau der Schulung und Lehrplan

ADR 01

240.100

(1) Die Schulung erfolgt gemäß den Vorschriften dieses Anhangs auf Grundlage der Rn. 10.315, 11.315 und 71.315.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen zu vermitteln. Sie sind durch eine Prüfung nachzuweisen.

Aufbau

240.101

Die Erst- und Auffrischungsschulungen sind im Rahmen von Basiskursen und gegebenenfalls Aufbaukursen durchzuführen.

240.102

Der Basiskurs muß mindestens folgende Themen umfassen:

  1. die für die Beförderung gefährlicher Güter geltenden allgemeinen Vorschriften,
  2. die wesentlichsten Arten der Gefahren,
  3. Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderung von Abfällen,
  4. die für die verschiedenen Arten der Gefahren geeigneten Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen,
  5. Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.),
  6. Bezettelung und Kennzeichnung der Gefahren,
  7. was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter tun darf und was er nicht tun darf,
  8. Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge,
  9. Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container,
  10. die beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,
  11. allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung,
  12. Information über multimodale Transportvorgänge,
  13. Handhabung und Verstauung von Versandstücken.

240.103

Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muß mindestens folgende Themen umfassen:

  1. Fahrverhalten der Fahrzeuge einschließlich der Bewegungen der Ladung,
  2. besondere Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge,
  3. allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen Be- und Entladesysteme der Fahrzeuge,
  4. besondere Ergänzungsvorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Kennzeichnung und Bezettelung usw.).

240.104

Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muß mindestens folgende Themen umfassen:

  1. von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie pyrotechnischen Stoffen ausgehende besondere Gefahren,
  2. besondere Vorschriften hinsichtlich der Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1.

240.105

Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muß mindestens folgende Themen umfassen:

  1. von der ionisierenden Strahlung ausgehende besondere Gefahren,
  2. besondere Vorschriften hinsichtlich der Verpackung, Handhabung, Zusammenladung und Verstauung radioaktiver Stoffe,
  3. besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall mit radioaktiven Stoffen zu treffen sind.

Lehrplan für die Erstschulung

240.106

(1) Mindestdauer des theoretischen Unterrichts im Rahmen der Erstschulung oder jedes Teils des Gesamtlehrgangs:

Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten 60
Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks 12 Unterrichtseinheiten 60
Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und
Gegenständen der Klasse 1
8 Unterrichtseinheiten
Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe 8 Unterrichtseinheiten

Die Dauer des Gesamtlehrgangs kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die Dauer des Basiskurses und des Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks beizubehalten ist, jedoch durch gekürzte Aufbaukurse für die Klassen 1 und 7 ergänzt werden kann.

( 2) Die Unterrichtseinheiten dauern normalerweise 45 Minuten.

( 3) Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten umfassen.

( 4) Die persönlichen praktischen Übungen müssen in Verbindung mit dem theoretischen Unterricht stattfinden und mindestens Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Maßnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen umfassen.

Lehrplan für die Auffrischungsschulung

240.107

(1) Auffrischungskurse in regelmäßigen Zeitabständen dienen dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen und sollen neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffenden Entwicklungen behandeln.

(2) Auffrischungskurse müssen vor Ablauf der in Rn. 10.315 ( 3) genannten Frist absolviert werden.

(3) Die Mindestdauer eines Auffrischungskurses beträgt einen Tag.

(4) Der Kurs darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen.

240.108-
240.199

Abschnitt 2
Anerkennung von Schulungen

Verfahren

240.200

Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

240.201

(1) Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen:

  1. ein ausführlicher Lehrplan mit Angaben zum Lehrstoff und Zeitplan sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden,
  2. Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte,
  3. Angaben über die Schulungsräume und Lehrmittel sowie über die Einrichtungen für die praktischen Übungen,
  4. Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen, wie z.B. die Anzahl der Teilnehmer.

(3) Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.

Erteilung der Anerkennung

240.202

(1) Die Anerkennung wird durch die zuständige Behörde unter folgenden Bedingungen schriftlich erteilt:

  1. die Schulungen werden in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen durchgeführt,
  2. die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, Beauftragte zu den Schulungskursen und Prüfungen zu entsenden,
  3. der zuständigen Behörde sind Termin und Ort der Lehrveranstaltungen rechtzeitig mitzuteilen,
  4. die Anerkennung kann bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden.

(2) Aus den Anerkennungsunterlagen muß hervorgehen, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse oder um Erst- oder Auffrischungsschulungen oder um Gesamtlehrgänge handelt.

240.203

Beabsichtigt der Veranstalter des Lehrgangs nach Erteilung der Anerkennung Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, hat er hierfür vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen; dies gilt insbesondere bei Änderungen der Lehrpläne.

240.204-
240.299

Abschnitt 3
Vorschriften hinsichtlich der Schulungen

240.300

Der Veranstalter des Lehrgangs hat sicherzustellen, daß die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderungen berücksichtigen. Die Schulungen sollen praxisnah sein. Der Lehrplan muß entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Rn. 240.102 bis 240.105 genannten Themen erstellt sein. Erst- und Auffrischungsschulungen müssen auch persönliche praktische Übungen umfassen (siehe Rn. 240.106).

240.301-
240.399

Abschnitt 4
Prüfungen

Basiskurs (Erstschulung)

240.400

(1) Nach Abschluß der Schulung, einschließlich der praktischen Übungen, ist eine Prüfung durchzuführen.

(2) Der Kandidat hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Beruf eines Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind.

(3) Hierzu erstellt die zuständige Behörde oder der von ihr anerkannte Prüfungsausschuß einen Fragenkatalog, der die in Rn. 240.102 aufgeführten Themen umfaßt. Die in der Prüfung gestellten Fragen sind diesem Fragenkatalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen die Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht kennen.

(4) Für Gesamtlehrgänge kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten.

(6) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung oder als kombinierte schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt. Jedem Kandidaten werden mindestens 25 schriftliche Fragen gestellt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 45 Minuten. Die Fragen können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade haben und unterschiedlich bewertet werden.

Aufbaukurse (Erstschulung) für die Beförderung in Tanks, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen

240.401

(1) Nach Bestehen der Prüfung über den Basiskurs und der Teilnahme am Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks und/oder für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen kann der Kandidat an den entsprechenden Prüfungen teilnehmen.

(2) Die Prüfung wird nach denselben Grundsätzen, wie in Rn. 240.400 vorgesehen, unter Aufsicht durchgeführt.

(3) Zu jedem Aufbaukurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.

Auffrischungsschulung

240.402

(1) Nach der Teilnahme an einem Auffrischungskurs kann der Kandidat an der entsprechenden Prüfung teilnehmen.

(2) Die Prüfung wird nach denselben Grundsätzen, wie in Rn. 240.400 vorgesehen, unter Aufsicht durchgeführt.

(3) Zu jedem Auffrischungskurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.

240.403-
240.499

Abschnitt 5
Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung

240.500

(1) Die Bescheinigung ist gemäß Rn. 10.315 (9) zu erteilen:

  1. nach Abschluß des Basiskurses, sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Rn. 240.400 bestanden hat,
  2. gegebenenfalls nach Abschluß eines Aufbaukurses für die Beförderung von Tanks oder die Beförderung von exlposiven Stoffen und Gegenständen mit Exlposivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder nach Erwerb der Kenntnisse gemäß Rn. 11.315 (3) oder Rn. 71.315 (3), sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Rn. 240.401 bestanden hat.

(2) Die Bescheinigung wird verlängert, wenn der Kandidat den Nachweis erbringt, daß er an einem Auffrischungskurs gemäß Rn. 10.315 (3) teilgenommen hat und die Prüfung gemäß 240.402 bestanden hat.

240.501-
249.999

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