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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 7
Radioaktive Stoffe



Allgemeines

Beförderung

71.000

Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71.001-
71.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

Vorschriften

71.100

Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71.101-
71.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

Vorschriften

71.200

Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71.201-
71.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

Vorschriften

71.300

Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71.301-
71.314

Aufbaukurs für Fahrzeugführer

71.315

(1) Ungeachtet der höchstzulässigen Fahrzeugmasse gelten die Vorschriften der Rn. 10.315 über anerkannte Schulungen und die Erteilung von Bescheinigungen über die Teilnahme an anerkannten Schulungen für:

  1. Führer von Fahrzeugen, die radioaktive Stoffe der Blätter 5 bis 8 oder 10 bis 13 befördern,
  2. Führer von Fahrzeugen, die nicht spaltbare radioaktive Stoffe des Blattes 9 befördern, sofern die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug 10 oder die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 übersteigt.

( 2) Führer der in Absatz (1) genannten Fahrzeuge müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240.105 genannten Themen umfaßt.

( 3) Die Führer von Fahrzeugen, die radioaktive Stoffe des Blattes 9 befördern, sofern die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug 10 oder die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, müssen an einer geeigneten, ihren Pflichten entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Diese Schulung soll ihnen das mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen verbundene Strahlungsrisiko bewußt machen. Die Teilnahme an dieser Schulung des Gefahrenbewußtseins ist durch ihren Arbeitgeber in einer Bescheinigung zu bestätigen.

( 4) Hat der Fahrzeugführer gemäß anderen in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die in Absatz ( 2) genannten Themen umfassen, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.

71.316-
71.320

Überwachung der Fahrzeuge

71.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für alle Stoffe unabhängig von der Masse. Außerdem müssen diese Güter stets überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständige Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn

  1. der Laderaum abgeschlossen ist oder die beförderten Versandstücke in anderer Weise gegen jedes unrechtmäßige Abladen gesichert sind oder
  2. die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle des Fahrzeugs 5 µSv/h (0,5 mrem/h) nicht überschreitet.

71.322-
71.324

Personenbeförderung

71.325

Die Vorschriften der Rn. 10.325 finden keine Anwendung für Beförderungseinheiten, die nur radioaktive Stoffe der Blätter 1 bis 4 befördern.

71.326-
71.352

Tragbare Beleuchtungsgeräte

71.353

Die Vorschriften der Rn. 10.353 finden keine Anwendung, vorausgesetzt es bestehen keine zusätzlichen Gefahren.

71.354-
71.384

Schriftliche Weisungen

71.385

Die Vorschriften der Rn. 10.385 finden keine Anwendung für Beförderungseinheiten, die nur radioaktive Stoffe der Blätter 1 bis 4 befördern.

71.386-
71.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

Vorschriften

71.400

Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71.401-
71.402

Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug

71.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 7 A, 7 B oder 7 C dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

71.404-
71.414

Reinigung nach dem Entladen

71.415

Wegen Vorschriften über die Dekontaminierung siehe Rn. 3712.

71.416-
71.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

71.500

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Rn. 10.500 muß jedes Fahrzeug, mit dem radioaktive Stoffe befördert werden, auf je der äußeren Seitenwand und auf der hinteren Außenwand mit einem Zettel nach Muster 7 D versehen sein. Diese Vorschriften finden keine Anwendung für Fahrzeuge, die nur Versandstücke der Rn. 2704 Blätter 1 bis 4 befördern. Wenn Größe und Bau des Fahrzeugs so beschaffen sind, daß die zur Verfügung stehende Fläche zur Befestigung des Gefahrzettels nach Muster 7 D unzureichend ist, dürfen seine Abmessungen auf 100 mm je Seite verringert werden.

(2) Die Gefahrzettel nach Rn. 10.500 ( 9) müssen an allen vier Seiten des Containers angebracht sein.

(3) Die Gefahrzettel und die orangefarbenen Tafeln nach Klasse 7 müssen an allen vier Seiten des Tankcontainers angebracht sein. Wenn Gefahrzettel oder Tafeln nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel und Tafeln außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

71.501-
71.506

Halten und Parken eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt

71.507

Zusätzlich zu Rn. 10.507 siehe Anhang A.7 Rn. 3712. Jedoch sind diese Vorschriften nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die nur radioaktive Stoffe der Rn. 2704 Blätter 1 bis 4 befördern.

71.508-
71.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

71.600-
80.999

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