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Halten und Parken im Allgemeinen

10.503

Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken.

10.504-
10.506

Halten und Parken eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt

10.507

Der Fahrzeugführer muß die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen lassen, wenn die in dem haltenden oder parkenden Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Straßenbenutzer bilden (zum Beispiel wenn Güter, die für Fußgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sind, auf der Straße verschüttet sind) und die Fahrzeugbesatzungdie Gefahr nicht rasch beseitigen kann. Außerdem hat der Fahrzeugführer nötigenfalls die Maßnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Rn. 10.385 vorgeschrieben sind

10.508-
10.598

Sonstige Bestimmungen

10.599

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des nachstehenden Absatzes ( 2) kann eine Vertragspartei für Fahrzeuge, die internationale Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen, bestimmte ergänzende Vorschriften anwenden, die nicht in diesem Teil oder in dem zweiten Teil dieser Anlage enthalten sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 2 Ziffer 2 des Übereinkommens stehen, und sie in seinem innerstaatlichen Recht aufgeführt sind und auch für Fahrzeuge gelten, die eine innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei durchführen.

( 2) Die im vorstehenden Absatz ( 1) genannten ergänzenden Vorschriften sind:

  1. zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Fahrzeuge, die bestimmte Kunstbauwerke wie Brücken oder Tunnel befahren, für Fahrzeuge, die Mittel des kombinierten Verkehrs, wie z.B. Umschlageinrichtungen oder Züge benutzen, oder für Fahrzeuge, die in Häfen oder anderen besonderen Beförderungsterminals ankommen oder von diesen ausgehen;
  2. Vorschriften, in denen bestimmte von den Fahrzeugen einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, um Wirtschaftszentren, Wohngebiete oder ökologisch sensible Gebiete oder Industriegebiete mit gefährlichen Anlagen oder Straßen zu umgehen, die wichtige physische Gefahren aufweisen;
  3. besondere Vorschriften, in denen bestimmte einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für das Halten und Parken der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen;
  4. Einschränkungen für den Verkehr der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern an bestimmten Tagen der Woche oder des Jahres.

( 3) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach Absatz ( 2) Buchstaben a) und d) anwendet, unterrichtet den zuständigen Dienst des Sekretariats der UN über die besagten Bestimmungen; dieser wiederum setzt die Vertragsparteien hiervon in Kenntnis.

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

10.600-
10.601

Beschleunigte Verfahren bei der Genehmigung von Abweichungen für Versuche

10.602

Um die Vorschriften dieser Anlage der technischen und industriellen Entwicklung anzupassen, können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten in zeitweiliger Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage zu genehmigen. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt, beginnend mit dem Tag ihres Inkrafttretens, höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene zeitweilige Abweichungen, die nicht erneuert wurden, gelten nicht mehr nach dem 31. Dezember 1998. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Tage des Inkrafttretens einer entsprechenden, diese Anlage betreffenden Änderung außer Kraft. Die Behörde, die die so vereinbarte zeitweilige Abweichung angeregt hat, veranlaßt, daß diese Abweichung der zuständigen Stelle des Sekretariats der Vereinten Nationen mitgeteilt wird; diese unterrichtet die Vertragsparteien.

Abweichungen:

ADR01 - 10.603

Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für:

  1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;
  2. Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in dieser Anlage nicht näher bezeichnet sind und in ihrem inneren Aufbau oder ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten;
  3. Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450l je Verpackung nicht übersteigen und die die Höchstmengen gemäß Rn. 10.011 nicht überschreiten. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
  4. Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;
  5. Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen.

Übergangsbestimmungen

ADR01 - 10.604

Die Stoffe und Gegenstände des ADR dürfen bis 30. Juni 1999 nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften dieser Anlage befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1999 gültigen ADR".

10.605

Jede Beförderungseinheit zur Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern, die erstmals vor dem 1. Juli 1997 zugelassen wurde und nicht den Vorschriften der Rn. 10.251 und 10.282 entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden. Diese Beförderungseinheiten unterliegen bis zu diesem Datum weiterhin den bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Vorschriften der Rn. 10.283.

10.606

Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks und Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, die vor dem 1. Januar 1995 zum Verkehr zugelassen wurden und vor diesem Zeitpunkt für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffer 61c) verwendet wurden und nicht den Vorschriften der Rn. 10.220, 10.221, 10.251 und 10.261 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.

Die in Rn. 10.282 (2) geforderte Bescheinigung der Zulassung muß einen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, daß das Fahrzeug nach Rn. 10.606 zugelassen wurde.

10.607

Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks und Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, die vor dem 1. Januar 1997 zum Verkehr zugelassen wurden und vor diesem Zeitpunkt für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 20 c) verwendet wurden und nicht den Vorschriften der Rn. 10.220, 10.221, 10.251 und 10.261 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.

Die in Rn. 10.282 ( 2) geforderte Bescheinigung der Zulassung muß einen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, daß das Fahrzeug nach Rn. 10.607 zugelassen wurde.

10.608-
10.999

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