umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)

Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Vom 16. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1184; 22.11.2022 S. 601 22a)

____________________ &____________________

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang C
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID
) *

Fassung vom 22. April 2022
(BGBl. II Nr. 9 vom 03.05.2022 S. 279; 03.06.2022 S. 386 Ber 22; 03.11.2022 S. 555 22a; 15.12.2022 S. 845 Ber.; 24.01.2023 Nr. 24 Ber.; 17.08.2023 Nr. 249 Ber.)

in zusammenfassender Darstellung
[ADR] /{RID}



Gültig ab 01.01.2023

Archiv:ADR/RID 19, 21
Änderungen der vorherigen ADR- Fassung: 02.11.2020 S. 757 20; ber. 2021 S. 242; 09.07.2021 21

Geänderter / neuer Textbereich, Löschung(...)

s. auch Beschl. (EU) 2016/1795
(s. VCI-LEITFADEN - Gefahrgutvorschriften 2023)

[Anlage a Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände]

Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1.1 22a
Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.1 Aufbau

[Die Anlagen a und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage a besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).

Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫ 4.2.1≪.

1.1.2 Geltungsbereich

1.1.2.1[Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage a fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}

  1. die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
  2. die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}

1.1.2.2 [Die Anlage a enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage a als auch die Anlage B wie folgt betreffen:

1.1.1 Aufbau

1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)

1.1.2.4

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen

Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten

Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

Kapitel 1.5 Abweichungen

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

Kapitel

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