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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

62.000-
62.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

62.100-
62.104

Versandart, Versandbeschränkungen

62.105

Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in geschlossenen oder gedeckten Fahrzeugen zu befördern.

Beförderung in Containern

62.118

(1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden.

(2) Die Zusammenladeverbote nach Rn. 62.403 gelten auch innerhalb eines Kleincontainers.

62.119-
62.199 

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

62.200-
62.239

Feuerlöschmittel

62.240

Die Vorschriften der Rn. 10.240(1) b) gelten nicht.

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

62.300-
62.301

Maßnahmen bei Unfällen

62.302

(siehe Rn. 62.385)

62.303-
62.320

Überwachung der Fahrzeuge

62.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für alle Stoffe der Ziffer 1 unabhängig von der Masse. Sie gelten auch für Stoffe der Ziffer 2, deren Menge die Masse von 100 kg überschreitet. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Laderaum abgeschlossen ist oder die beförderten Versandstücke in anderer Weise gegen jedes unrechtmäßiges Abladen gesichert sind.

62.322-
62.352

Tragbare Beleuchtungsgeräte

62.353

Die Vorschriften der Rn. 10.353 gelten nicht.

62.354-
62.384

Schriftliche Weisungen

62.385

(1) Die schriftlichen Weisungen müssen auch enthalten,

  1. die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;
  2. Angaben darüber, wie die Stoffe aufgeräumt und die Gefahren, die die Stoffe der Klasse 6.2 darstellen, an Ort und Stelle, z.B. durch geeignete Desinfektionsmittel, beseitigt werden müssen;
  3. Angaben über die geeignete Schutzausrüstung für den Fahrzeugführer.

62.386-
62.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

62.400-
62.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

62.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

62.404-
62.411

62.412

Stoffe der Ziffer 4 sind so in Tanks oder besonders eingerichtete Fahrzeuge zu verladen, daß Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden, z.B. durch Verpacken in Säcke oder durch luftdichte Anschlüsse.

62.413

Handhabung und Verstauung

62.414

(1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(2) Wenn Versandstücke dieser Klasse bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muß diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden.

(3) Versandstücke dieser Klasse dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.

Reinigung nach dem Entladen

62.415

Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen.

Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.

62.416-
62.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

62.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und besonders eingerichtete Fahrzeuge sowie Tankcontainer, die Stoffe der Ziffer 4 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit einem Zettel nach Muster 6.2 versehen sein.

62.501-
62.508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

62.509

Nach Möglichkeit sollen Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von Ortschaften oder Menschenansammlungen halten. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

62.510-
62.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

62.600-
70.999

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