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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, COTIF

CUV - Anhang D zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung Von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr

Vom 24. August 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S.2258; 11.06.2015 S. 830 15; 15.04.2016 S. 378 16; 17.07.2017 S. 820 17 i.K.)


Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.

(Gültig ab siehe =>)
Artikel 1a
Regelungsbereich
17

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften regeln ausschließlich die aus dem Vertrag über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die auf Wagenverwendungen anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere über die technische Zulassung, die Instandhaltung und die Betriebssicherheit bleiben unberührt.)

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck

  1. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  2. Wagen" auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb;
  3. "Halter" die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
  4. "Heimatbahnhof" den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäß den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muß.

Artikel 3 Zeichen und Anschriften an Wagen

§ 1

Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, daß am Wagen angeschrieben sind:

  1. die Bezeichnung des Halters;
  2. gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;
  3. gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;
  4. andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.

§ 2

Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.

Artikel 4 Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens

§ 1

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile entstanden ist, sofern es nicht beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

§ 2

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet nicht für den Verlust loser Bestandteile, die an den Wagenlängsseiten nicht angeschrieben oder in einem im Wagen angebrachten Verzeichnis nicht angegeben sind.

§ 3

Bei Verlust des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung ohne weiteren Schadenersatz auf den gemeinen Wert des Wagens oder seiner Bestandteile am Ort und im Zeitpunkt des Verlustes beschränkt. Sind der Tag oder der Ort des Verlustes nicht feststellbar, ist die Entschädigung auf den gemeinen Wert am Tag und am Ort der Übernahme des Wagens zur Verwendung beschränkt.

§ 4

Bei Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre.

§ 5

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis 4 abweichen.

Artikel 5 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in Artikel 4 §§ 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 6 Vermutung für den Verlust eines Wagens

§ 1

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