Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist
(APTU - Anhang F zum Übereinkommen)

Vom 24. August 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S.2276; 20.06.2015 S. 854 15a i.K.; 13.11.2015 S. 1238 15b i.K.; 17.07.2017 S. 820 17 i.K.)


(Red. Anm.: Das Inkrafttreten dieser Fassung wird noch bekanntgegeben, siehe =>)

Zur vorherigen Fassung

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften (ETV) angenommen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften, ihrer Anlage(n) und der ETV bezeichnet zusätzlich zu den in Artikel 2 der ATMF definierten Begriffen der Ausdruck

  1. "Reisezugwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen bestimmt ist; der Begriff umfasst einen Gepäckwagen, der in einem Reisezug mitgeführt werden soll;
  2. "Projekt in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstand" ein Projekt, dessen Planungs-/Konstruktionsphase einen Punkt erreicht hat, an dem eine Änderung der technischen Spezifikationen für den betreffenden Vertragsstaat nicht annehmbar wäre. Ein solches Hindernis kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer oder umweltbezogener Art sein und ist entsprechend zu begründen;
  3. "Austausch im Rahmen der Instandhaltung" den Ersatz von Komponenten durch Teile gleicher Funktion und Leistung im Rahmen der Wartung oder Instandsetzung;
  4. "technische Vorschrift" jede in den ETV enthaltene Regelung, die sich auf den Bau, Betrieb, die Instandhaltung oder Sicherheitsaspekte oder auf ein Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial bezieht, und die keine technische Norm ist;
  5. "technische Norm" eine von einem anerkannten internationalen Normungsinstitut im dafür geltenden Verfahren angenommene freiwillige Norm;
  6. "Triebfahrzeug" ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
  7. "Güterwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.

Artikel 3 Zweck 17

§ 1

(Fassung gültig bis Bekanntgabe:
Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme von ETV für Eisenbahnmaterial sollen

  1. das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern;
  2. dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
  3. den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.)

(Fassung gültig ab Bekanntgabe:
Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme von ETV für Eisenbahnmaterial sollen

  1. das freie Verkehren von Fahrzeugen im internationalen Verkehr erleichtern;
  2. dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
  3. den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.)

§ 2

(Fassung gültig bis Bekanntgabe:
Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme von ETV werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.)

(Fassung gültig ab Bekanntgabe:
Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme von ETV werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.)

§ 3

(Fassung gültig bis Bekanntgabe:
Nach Möglichkeit

  1. ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
  2. sind die technischen Normen und ETV wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.)

(Fassung gültig ab Bekanntgabe:
Nach Möglichkeit

  1. ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
  2. sind die technischen Normen und ETV wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.)

Artikel 4 Ausarbeitung von technischen Normen und ETV

§ 1

Die Ausarbeitung von technischen Normen betreffend Eisenbahnmaterial und die Normierung von industriellen Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.

§ 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion