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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, COTIF

ATMF - Anhang G zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird

Vom 24.08.2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S. 2284; 20.06.2015 S. 854 15a i.K.; 13.11.2015 S. 1238 15b i.K.; 17.07.2017 S. 820 17 i.K; 05.12.2019 S.994 19 i.K.)


(Red. Anm.: Die Anderungen vom 13.11.2015 S. 1238, 17.07.2018 S. 820 und 05.12.2019 S. 994 wurden in der noch nicht gültigen Fassung eingearbeitet, siehe =>)

Zur Fassung deren Inkrafttreten noch nicht veröffentlicht ist, siehe =>

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vertragsstaat" jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  2. "internationaler Verkehr" das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
  3. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  4. "Infrastrukturbetreiber" jedes Unternehmen sowie jede Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  5. Halter" denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
  6. "technische Zulassung" das von der zuständigen Behörde für ein Eisenbahnfahrzeug und sonstiges Eisenbahnmaterial durchgeführte Verfahren zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr;
  7. "Bauartzulassung" das von der zuständigen Behörde bezogen auf ein Baumuster eines Eisenbahnfahrzeugs durchgeführte Verfahren, mit dem die Berechtigung erteilt wird, für Fahrzeuge, die diesem Muster entsprechen, eine Betriebserlaubnis in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen;
  8. "Betriebserlaubnis" die von der zuständigen Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug erteilte Berechtigung im internationalen Eisenbahnverkehr eingesetzt zu werden;
  9. "Eisenbahnfahrzeug" jedes Fahrzeug das mit oder ohne eigenen Antrieb auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt;
  10. "sonstiges Eisenbahnmaterial" jedes Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt und kein Eisenbahnfahrzeug ist;
  11. "Fachausschuß für technische Fragen" den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuß.

Artikel 3 Zulassung zum internationalen Verkehr

§ 1

Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden muß jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.

§ 2

Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den

  1. Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
  2. Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
  3. besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3

entsprechen.

§ 3

Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.

Artikel 4 Verfahren

§ 1

Die technische Zulassung erfolgt

  1. entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Eisenbahnfahrzeug,
  2. oder in zwei Schritten durch Erteilung
    1. der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster für Eisenbahnfahrzeuge,
    2. und der Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge die diesem zugelassenen Baumuster entsprechen in Form eines vereinfachten Verfahrens das die Übereinstimmung mit diesem Baumuster bestätigt.

§ 2

Artikel 10 bleibt unberührt.

Artikel 5 Zuständige Behörde

§ 1

Die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen zum Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind.

§ 2

Die in § 1

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