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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

KonVEIV -Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems *) **)

Vom 9. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 20.06.2005 S. 1653)



Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3833) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im Sinne des Anhanges I Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), das die dort festgelegten Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutschland mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf diesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. "Teilsysteme" die in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG aufgeführten Teilsysteme, unterschieden in strukturelle und funktionelle Bereiche,
  2. "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2001/16/EG gelten und die die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gewährleisten, und nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2001/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind,
  3. "Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen sowie Computerprogramme und andere immaterielle Produkte, die in einem Teilsystem verwendet sind oder verwendet werden sollen, soweit diese in den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als solche festgelegt sind,
  4. "Umrüstung" Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird,
  5. "benannte Stellen" Stellen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie 2001/16/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen,
  6. "Überführungsfahrten" Fahrten aus betrieblichen Gründen ohne Beförderung von Fahrgästen oder Gütern,
  7. "Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter.

§ 3 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.

§ 4 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben.

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich beantragt werden von

  1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
  3. Herstellern.

(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe des § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis

  1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und darüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,
  2. der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechtsvorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und
  3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

Die Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt, das aber den für die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt, auch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen.

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