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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

TfV - Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Vom 29. April 2011
(BGBl. I Nr. 20 vom 06.05.2011 S. 705, ber. 31.05.2011 S. 1010; 22.11.2013 S. 4008 13; 19.11.2015 S. 2105 15; 26.07.23017 S. 3054 17; 26.11.2019 S. 1958 19; 30.11.2023 Nr. 345 23)
Gl.-Nr.: 930-9-16



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 19 23

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15 17 23

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. "Triebfahrzeugführer" eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
  2. "Triebfahrzeug" ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
  3. "Unternehmer" das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
  4. "zuständige Behörde" das Eisenbahn-Bundesamt;
  5. "zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates" eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102; L 59 vom 07.03.2017 S. 41; L 110 vom 30.04.2018 S. 141; L 317 vom 09.12.2019 S. 114) in der jeweils geltenden Fassung;
  6. "Triebfahrzeugführerschein" die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 08.04.2019 S. 1) geändert worden ist;
  7. "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44; L 303 vom 17.09.2020 S. 23; L 458 vom 22.12.2021 S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1; L 103 vom 22.04.2015 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014 S. 42) geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.2001 S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 02.06.2007 S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
  8. "Rangierfahrt" Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

§ 3 Fahrberechtigung 23

(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch

  1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
  2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2

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