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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 19. November 2015
(BGBl. I Nr. 47 vom 02.12.2015 S. 2105)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des

Artikel 1
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

(gültig ab 01.01.2016)

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "Richtlinie 2009/149/EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/88/EU (ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 9)" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 51)" die Wörter ", die durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 11) geändert worden ist" eingefügt.

c) In Nummer 7 werden die Wörter "Richtlinie 2009/131 /EG (ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 12)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/106/EU (ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 42)" ersetzt.

d) In Nummer 8 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" ersetzt.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter "für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer deutschen Schule" durch die Wörter "für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich."

3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9) geändert worden ist" ersetzt.

4. In § 8a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Geburtsdatum und Geburtsort" durch die Wörter "Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6" durch die Wörter "dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen *" ersetzt.
___
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel "Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen", 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

6. In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter "der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6" durch die Wörter "dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen" ersetzt.

7. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind verpflichtet, einmal pro Jahr an einer von der zuständigen Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen. "(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben."

8. § 21 Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 und 8 ersetzt:

alt

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