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Regelwerk

BinSchSprFunkV - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

Vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 86 vom 23.12.2002 S. 4569; 20.01.2006 S. 220; 19.12.2008 S. 2868; 2010 S. 380; 16.12.2011, 2012 S. 2; 31.08.2015 S. 1474; 02.06.2016 S. 1257; 21.09.2018 S. 1398 18; 05.01.2022 S. 2 22)
Gl.-Nr.: 9504-9



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;
  2. den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)).

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
    die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Fahrzeuge:
    Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;
  3. Binnenschifffahrtsfunk:
    Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:
    1. Schiff - Schiff,
    2. Nautische Information,
    3. Schiff - Hafenbehörde,
    4. Funkverkehr an Bord,
    5. Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
  4. Funkanlage:
    Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;
  5. Regionale Vereinbarung:
    die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);
  6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
    das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;
  7. Landfunkstelle:
    ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;
  8. Schiffsfunkstelle:
    mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.

2. Abschnitt
Betriebsvorschriften

§ 3 Grundregeln

(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.

(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.

(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System (ATIS)) verfügen.

§ 4 Erlaubnis

(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI ( Anlage 1)) nachgewiesen.

(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines

  1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI ( Anlage 2)),
  2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,
  3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,
  4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.

§ 5 Besondere Pflichten

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

3. Abschnitt
Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse

§ 6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis

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