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Regelwerk

RheinSchPersEV - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

Vom 5. April 2023
(BGBl. II Nr. 105 vom 13.04.2023, 22.11.2023 Nr. 321 23)


Archiv: 2011

§ 1 Inkraftsetzung

(1) Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 8. November 2022 (PRE (22) 40 rev. 2; STF (22) 60 intern; 2022-II-9) über die Annahme der Rheinschiffspersonalverordnung;
  2. Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt über die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 ( Anlage 2 zu Artikel 1 Satz 1 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444, 446)) geändert worden ist.

(2) Im Anlageband 1) zu dieser Verordnung werden veröffentlicht

  1. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 1 als Anlage 1,
  2. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 2 als Anlage 2.

§ 2 Anwendung der Binnenschiffspersonalverordnung

Soweit die Rheinschiffspersonalverordnung und die Dienstanweisungen zur Rheinschiffspersonalverordnung sowie diese Verordnung keine eigenen Regeln enthalten, gelten die Vorschriften der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, und der aufgrund der genannten Verordnung ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht

Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.

§ 4 Zuständige Behörden

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.03 der Rheinschiffspersonalverordnung durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Rheinschiffspersonalverordnung abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(2) Zuständige Behörde für die Durchführung der Rheinschiffspersonalverordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, sofern in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 4.01 Nummer 2 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für das Verlangen weiterer Zeugnisse ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, sofern es sich um die Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.

(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 5.01 Nummer 2 und 3 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Erteilung von Schifferdienstbüchern und die allgemeinen Angaben und Kontrollvermerke sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.01 Nummer 1, 3, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, deren Widerruf oder Aussetzung, für die Information der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und für die Entgegennahme der Unterlagen ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(7) Zuständige Behörden für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung im Sinne des § 7.03 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung sind, für die Betriebsebene, die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben.

(8) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01

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