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Regelwerk, Gefahrgut, Binnenschifffahrt

RheinSchPersEV - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. II Nr. 33 vom 23.12.2011 S. 1300; 21.06.2012 S. 618 12; 19.10.2013 S. 3836 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 17.06.2016 S. 698 16a; 29.09.2017 S. 1282 17; 14.09.2018 S. 378 18; 06.06.2019 S. 474 19; 02.09.2020S. 346 20a; 22.09.2022 S. 1518 22; Nr. 105 vom 13.04.2023,aufgehoben)




Zur aktuellen Fassung:

Es verordnen auf Grund

Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 12

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der Schiffspersonalverordnung-Rhein - Anlage 1 zu Protokoll 8;
  2. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung der österreichischen, bulgarischen, rumänischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Schifferdienstbücher - Protokoll 3;
  3. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 5;
  4. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der slowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse - Protokoll 8;
  5. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der österreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse - Protokoll 10;
  6. Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist - Anlage 1 zu Protokoll 21 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;
  7. Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 21;
  8. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 9;
  9. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 10 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass Bezug genommen wird auf die Europäische Norm EN 14744 : 2005;
  10. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 11 -, hinsichtlich der angenommenen Änderung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;
  11. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 18;
  12. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 Abschnitt A zu Protokoll 20 -, mit Ausnahme der Änderungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;
  13. Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 zu Protokoll 8 -, hinsichtlich der mit dem Beschluss angenommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass nach dem Wort "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" eingefügt werden;
  14. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 24;
  15. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 25.

Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser Verordnung veröffentlicht. *

Artikel 2 Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht

(1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein Rheinpatent nicht erforderlich.

(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht erforderlich.

Artikel 3 Zuständige Behörden 15 16 16a 17 20a 22

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständige Behörde.

(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(7) Zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.

(8) Zuständig für

  1. die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
  2. die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.

(9) Zuständige Behörden für

  1. die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
  2. die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim.

(10) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.

(11) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.

(12) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(13) Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(15) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20 Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(16) Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Südwest und Süd auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

(17) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Nummer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter geltenden Patentes ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(18) Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Diese ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.

(19) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(20) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das BundesministeriumBundesministerium für Digitales und Verkehr. Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

Artikel 4 Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse 13 16

(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des § 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des § 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.

(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.

Artikel 5 Pflichten 12 16a 18 19 22

(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

  1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,
  2. ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,
  3. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
  4. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.

(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

  1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
  2. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
  3. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 5 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
  4. nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht geführt wird,
  5. auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

  1. ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,
  2. entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird,
  3. entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird,
  4. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
  5. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit verloren hat.

(4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden,
  2. das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,
  3. a. das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt wird,
  4. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,
  5. die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
  6. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Nummer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
  7. die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2 Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden,
  8. die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
  9. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
  10. die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18 Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein eingehalten werden,
  11. das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,
  12. ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.

(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,

  1. ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,
  2. ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen,
  3. ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen,
  4. wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe bder Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
  5. wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein abgelaufen ist,
  6. wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeordnet wurde.

(6) Jedes Mitglied der Besatzung

  1. muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
  2. (aufgehoben)
  3. muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,
  4. darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.

(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.

(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.

Artikel 6 Ordnungswidrigkeiten 16a 18 22

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,
  3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
  6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder
  7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug geführt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 2a nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
  3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird,
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
  6. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,
  7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,
  8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,
  9. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,
  11. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt wird oder
  12. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann oder
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt.

Artikel 7 Radarpatent für die Führer von Fähren

(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren er - weitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.

(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radar - patent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein.

Artikel 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
  2. Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), die zuletzt durch Beschluss vom 23. November 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 893) geändert worden ist,
  3. Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090), die zuletzt durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
  4. Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (BGBl. 2005 II S. 1090, 1093),
  5. Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), die zuletzt durch Artikel 509 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
  6. Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II S. 818, 821), die durch Beschluss vom 27./28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2155) geändert worden ist,
  7. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist,
  8. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1680),
  9. Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist,
  10. § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist.

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

"10. entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,".

b) In Nummer 11 werden vor dem Wort "Reinigungsmittel" die Wörter "öl- oder fettlösende oder emulgierende" eingefügt.

c) In Nummer 12 wird die Angabe " § 15.09" durch die Angabe " § 15.08" ersetzt.

2. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden nach der Angabe " § 6.08" die Wörter "Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3" eingefügt.

b) In Buchstabe p werden die Wörter " § 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter " § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".

b) In Nummer 11 werden die Wörter "oder entgegen" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 8.09 Nr. 8" die Wörter "oder entgegen § 15.03 Nummer 3" eingefügt.

c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

"16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,".

d) In Nummer 22 wird die Angabe " § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Wörter " § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

e) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird die Angabe " § 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter " § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) die Informationspflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,".

cc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.

dd) In dem neuen Buchstaben i werden nach den Wörtern " § 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3" die Wörter "oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2" eingefügt.

f) Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a und 38b eingefügt:

"38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,

38b. oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".

g) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:

"42. entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,".

h) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i) Folgende Nummer 44 wird angefügt:

"44. entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält."

4. Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Nummern 10a, 10b und 10c eingefügt:

"10a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzel - rettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,

10c. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".

Artikel 10 Änderung der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" gestrichen.

Artikel 11 Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 10 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, werden aufgehoben.

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II.7 § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" ersetzt.

b) In Nummer II.9 § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 erster und zweiter Spiegelstrich wird jeweils die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" ersetzt.

Artikel 12 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

  1. das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,
  2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,
  3. die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."

b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins,".

2. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Schiffspersonalverordnung-Rhein

Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 werden die Wörter "und des Anhangs XI § 2.03 Nr. 4" gestrichen.

b) In Absatz 8 werden die Wörter " , des Anhangs XI § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1" gestrichen.

c) Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.

d) Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9 bis 11.

e) Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe " § 6.02" die Wörter "und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4" eingefügt.

4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."

5. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

"(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen."

6. In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "oder XI" durch die Wörter ", XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Anhang XI" die Wörter " § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und" gestrichen.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,".

cc) Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.

dd) Nummer 6 wird Nummer 4.

b) Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

"10. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 13 wird aufgehoben.

bb) Nummer 14 wird Nummer 13.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

"5. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

6. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 einsetzen,

7. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,".

bb) Nummer 11 wird Nummer 8.

cc) Die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

"9. hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

10. die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden."

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

  1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,
  2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,
  3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen."

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,".

bb) Die Nummern 5 bis 11 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:

"5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,

6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder

7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt,

8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 14 wird die Angabe "oder Nr. 4" gestrichen.

bb) Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgende Nummer 15 ersetzt:

"15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Binnenschiffsaufgabengesetzes" durch das Wort "Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.

9. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden gestrichen.

bb) Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 23
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

cc) Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.

dd) Die Angaben zu den Anlagen E, F und K werden gestrichen.

b) § 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) ein Sachverständiger für Nautik mit Schiffer - patent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt."

c) § 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."

d) Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgehoben.

e) Kapitel 23 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 23
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

bb) Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden aufgehoben.

cc) § 23.09 wird wie folgt gefasst:

" § 23.09 Ausrüstung der Schiffe

Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01."

f) Die Anlagen E und F werden aufgehoben.

g) Anlage H wird wie folgt gefasst:

"Anlage H

Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1.".

h) Die Anlage K wird aufgehoben.

10. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:

"- Seite 8 -

Schiffsattest Nr. ............................ der Untersuchungskommission ................................... Siegel

b) Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:

"Teil VIII
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe

Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)

Nr.: ..............................

c) Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:

"Teil IX
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe

Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)

Nr.: ..............................

11. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".

bb) Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:

"2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

cc) Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.

dd) Die Angaben zu den Anlagen a bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:

"Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord".

b) § 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen."

c) Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".

bb) Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.

cc) § 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" eingefügt.

d) § 3.01 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsunterschungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

  1. Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
  2. Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen a bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)."

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2.14" durch die Wörter " § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein."

bbb) In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " § 2.04 Nr. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

e) Die Anlagen a bis G und I bis K werden aufgehoben.

f) Anlage H wird Anlage 1.

Artikel 13 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174)" durch die Wörter "Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung)" durch das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

3. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "Rheinpatentverordnung" durch das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung" durch die Wörter " § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

b) In Nummer 2a wird das Wort "Rheinpatentverordnung" durch das Wort "Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins

Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins".

2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) - gilt" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) sowie § 6.03 und Kapitel 8 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) gelten" ersetzt.

Artikel 15 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c und § 6.32 Nummer 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins" durch die Wörter "Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins" ersetzt.

Artikel 16 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),".

2. In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung" durch die Wörter " § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

Artikel 17 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Laufende Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage
Fundstellenhinweis im Anhang
Nr. Gebühr
Euro
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101 Zulassung zu einer Prüfung, ausgenommen 1141 § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 1 20
§ 7.11 RheinSchPersV 2
102 Rheinpatente, Schifferpatente, Sportschifferzeugnis, Feuerlöschpatent
1021 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 70
§ 7.12 Nr. 1 RheinSchPersV 2
1022 Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 BinSchPatentV 1 46
§ 7.12 Nr. 2, § 7.13 Nr. 1 bis 3, § 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV 2
1023 Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV 1 18 bis 43
§ 7.13 Nr. 4, § 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV 2
1024 Erweiterung, Erstreckung
- Prüfung je nach Umfang
§ 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV 2
1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 BinSchPatentV 1 15
§ 7.18 Nr. 3, § 7.19 Nr. 3 RheinSchPersV 2
1026 Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatents § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100
§ 7.20 Nr. 1, RheinSchPersV 2
1027 Anordnung über ein vorübergehendes Fahrverbot für gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse § 7.23 RheinSchPersV 2 10 bis 100
103 Fährführerschein
1031 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 15
1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 15
104 Streckenzeugnis
1041 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV
§ 7.06 Nr. 2, § 7.12 Nr. 1a,
§ 7.15 RheinSchPersV
1 20 bis 46
1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV
1 20 bis 46
105 Radarpatent
1051 Prüfung einschließlich Erteilung § 8.04 Nr. 1, 2, § 8.05 Nr. 1 RheinSchPersV 2 80
1052 Prüfung für das Radarpatent zur Führung von Fähren § 8.04 Nr. 1, 2 i. V. m.
§ 6.03 Nr. 2 RheinSchPersV
2 55
1053 Erteilung ohne Prüfung § 8.04 Nr. 3 RheinSchPersV 2 43
1054 Umtausch alter Radarschifferzeugnisse für den Rhein § 9.02 Nr. 4 RheinSchPersV 2 18
106 Lotsenpatent
1061 Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 RheinLotsO 4 70
1062 Erweiterungsprüfung für eine bis drei Strecken einschließlich Erteilung wie 1061 4 20 bis 46
107 Befähigungszeugnis für die Eder- und Diemeltalsperre § 4 TalSpV 6 55
108 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrererlaubnis, Zulassung einer Ausnahme § 6 Abs. 3, Anlage 10 BinSchPatentV 1 20
109 Ausfertigung eines Donaukapitäns - patentes oder eines bzw. einer unter Nummer 1031 bis 1062 genannten Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis oder einer Ersatzausfertigung eines bzw. einer unter Nummer 102 bis 1062 genannten Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 BinSchPatentV 1 10
§ 7.14 Nr. 5, § 7.15, § 7.16, § 8.05 Nr. 1, 4 RheinSchPersV 2
§ 12 RheinLotsO 4
110 Eintragung einer Erweiterung eines Streckenzeugnisses oder eines Donaukapitänspatentes §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10
111 Verlängerung oder Erneuerung eines Befähigungszeugnisses und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10
§ 7.14 Nr. 1 i. V. m. § 7.18 Nr. 1, § 7.19 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1 RheinSchPersV 2
112 Umtausch alter Befähigungszeugnisses § 9.02 Nr. 2 RheinSchPersV 2 18
113 Schifferdienstbuch, Fahrtenheft § 3.06 Nr. 1 RheinSchPersV 2
Anhang XI
§ 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO
7
§ 7 RheinLotsO 4
1131 Ausstellung, Ersatzausfertigung Folgebuch 10
1132 Überprüfung
11321 je angefangene Seite 1
11322 mindestens 5
114 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk
1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 BinSchSprFunkV 19 17,50
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungskostengesetz)
1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BinSchSprFunkV 19 35
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungskostengesetz)
1143 Teilprüfung § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 BinSchSprFunkV 19 17,50
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungskostengesetz)
1144 Erteilung § 9 Abs. 4, § 10 BinSchSprFunkV 19 17,50
1145 Ersatzausfertigung § 11 BinSchSprFunkV 19 17,50
115 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Sicherheitspersonal
1151 Anerkennung eines Basislehrgangs § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 21 50
1152 Anerkennung eines Auffrischungslehrgangs § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 21 50
1153 Ausstellung einer Bescheinigung als Ersthelfer § 5.08 Nr. 2, 4 RheinSchPersV 21 10
1154 Ausstellung einer Bescheinigung als Atemschutzgeräteträger § 5.08 Nr. 3, 4 RheinSchPersV 21 10".

2. In Nummer 203 Spalte 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 11" durch die Angabe " § 3 Abs. 6 RheinSchPersV" und die Angabe " § 3 Abs. 12" durch die Angabe " § 3 Abs. 9" ersetzt.

3. In Nummer 222 Spalte 3 wird die Angabe "Anhang XI § 2.08 Nr. 4 BinSchUO" durch die Angabe " § 3.13 Nr. 4 RheinSchPersV" ersetzt.

3. Abschnitt 2a wird aufgehoben.

4. Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - BinSchPatentV" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) - BinSchPatentV" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2 Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) - RheinSchPersV".

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3 (ohne Inhalt)".

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5 (ohne Inhalt)".

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) - BinSchUO".

f) Die Nummer 21 wird aufgehoben.

Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die in Artikel 1 unter den Nummern 4 und 5 genannten Beschlüsse treten am 30. September 2014 außer Kraft.

*) Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.



RheinSchPersEV - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Anlagen 1 bis 15 zur Verordnung vom 16. Dezember 2011 zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Vom 16. Dezember 2011
(Anlageband BGBl. II Nr. 33 vom 23.12.2011)

.

RheinSchPersV - Schiffspersonalverordnung-Rhein
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Anlage 1 16


wie eingefügt

.

Protokoll 3 - Anerkennung der österreichischen, bulgarischen, rumänischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Schifferdienstbücher Anlage 2
(Beschluss der ZKR vom 8. und 9. Dezember 2010, Protokoll 3)

Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,

in dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schifferdienstbücher eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizutragen,

auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,

I

erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2010-II-4 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit der folgenden Schifferdienstbücher an:

Mit dieser Anerkennung werden die in die anerkannten Schifferdienstbücher eingetragenen Angaben zur Tauglichkeit und zu den Fahrzeiten von der ZKR anerkannt. Die auf dem Rhein gültigen Befähigungen werden von den rheinischen Behörden auf der für rheinische Befähigungen vorgesehenen Seite des Schifferdienstbuchs eingetragen.

II

Die Zentralkommission nimmt diese Änderungen in die Anlage A5 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf.

Diese in der Anlage aufgeführten Änderungen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2010-II-4 beigefügten Verwaltungsvereinbarung am 1. Juli 2011 in Kraft.

.

  Anlage

Die Anlage A5 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erhält den folgenden Wortlaut:

Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher

Staat Zuständige ausstellende Behörde Beschluss
Tschechische Republik 2000-I-26
Státní plavební správa Praha Jankovcova 4
170 00 Praha 7
Tel. +420 234 637 111
Fax +420 266 710 545
pobocka@spspraha.cz
Státní plavební správa Decín Husitska 1403/8
405 01 Decín 1
Tel. +420 412 557 411
Fax +420 412 510 081
pobocka@spsdecin.cz
Státní plavební správa Prerov Bohuslava Nemce 640
750 02 Prerov
Tel. +420 581 250 911
Fax +420 581 250 910
pobocka@spsprerov.cz
Österreich 2010-II-3
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste Schifffahrtsbehörde Radetzkystraße 2
1030 Wien
Tel. +43 1 71162
Fax +43 1 7130326
mobil:
+43 664 818 88 68
+43 664 818 89 09
+43 664 818 89 10
w2@bmvit.gv.at
Für die Erteilung von Sichtvermerken zusätzlich:
Schifffahrtsaufsicht Hainburg Donaulände 2
2410 Hainburg
Tel. +43 2165 62 365
Fax +43 2165 62 365-99
mobil:
+43 664 / 818 88 50
+43 664 / 818 88 51
+43 664 / 818 88 52
schifffahrtsaufsicht.hainburg@bmvit.gv.at
Schifffahrtsaufsicht Wien Handelskai 267
1020 Wien
Tel. +43 1 728 37 00
Fax +43 1 728 37 00-99
mobil:
+43 664 / 818 88 53
+43 664 / 818 88 54
+43 664 / 818 88 55
+43 664 / 818 88 56
schifffahrtsaufsicht.wien@bmvit.gv.at
Schifffahrtsaufsicht Krems Am Schutzdamm 1
3500 Krems
Tel. +43 2732 83 170
Fax +43 2732 83 170-99
mobil:
+43 664 / 818 88 57
+43 664 / 818 88 58
+43 664 / 818 88 59
schifffahrtsaufsicht.krems@bmvit.gv.at
Schifffahrtsaufsicht Grein Am Hofberg 2
4360 Grein
Tel. +43 7268 320
Fax +43 7268 7431
mobil:
+43 664 / 818 88 60
+43 664 / 818 88 61
+43 664 / 818 88 62
schifffahrtsaufsicht.grein@bmvit.gv.at
Österreich 2010-II-3
Schifffahrtsaufsicht Linz Regensburgerstraße 4
4020 Linz
Tel. +43 732 777 229
Fax +43 732 777 229-99
mobil:
+43 664 / 818 88 63
+43 664 / 818 88 64
+43 664 / 818 88 65
schifffahrtsaufsicht.1inz@bmvit.gv.at
Schifffahrtsaufsicht Engelhartszell Nibelungenstraße 3
4090 Engelhartszell
Tel. +43 7717 8026
Fax +43 7717 8026-99
mobil:
+43 664 / 818 88 66
+43 664 / 818 88 67
+43 664 / 818 88 70
schifffahrtsaufsicht.engelhartszell@bmvit.gv.at
Bulgarien 2010-II-3
Maritime Administration Ruse 7000
20 Pristanistna St.
Tel. +359 82 815 815
Fax +359 82 824 009
stw_rs@marad.bg
Maritime Administration Lom 3600
3 Dunavski park St.
Tel. +359 971 66 963
Fax +359 971 66 961
stw_lm@marad.bg
Ungarn 2010-II-3
Direktion Strategie und Methodologie
Abteilung Schifffahrt und zivile Luftfahrt

Nemzeti Közlekedési Hatóság, Stratégiai és Módszertani Igazgatóság, Hajózási és Légiközleke dési Föosztály

Postanschrift:
1389 Budapest 62 Pf. 102
Adresse:
1066 Budapest,
Teréz körút 62
Tel. +36 1 815 9646
Fax +36 1 815 9659
hajozaslegikozlekedesfoo.smi@nkh.gov.hu
Polen 2010-II-3
Inland Navigation Office in Bydgoszcz

Urzad Zeglugi Sródladowej w Bydgoszczy

ul. Konarskiego 1/3
85-066 Bydgoszcz
Tel. +48 52 322-02-73,
Fax +48 52 322-68-84
urzad@bydg.uzs.gov.pl
Inland Navigation Office in Gdansk

Urzad Zeglugi Sródladowej w Gdansku

ul. Torunska 8/4
80-841 Gdansk
Tel. +48 58 301-84-14
Fax +48 58 301-84-14
urzad@gda.uzs.gov.pl
Inland Navigation Office in Gizycko

Urzad Zeglugi Sródladowej w Gizycku

ul. kuczanska 5
11-500 Gizycko
Tel. +48 87 428-56-51
Fax +48 87 428-56-51
urzad@giz.uzs.gov.pl
Inland Navigation Office in Kedzierzyn-Kozle

Urzad Zeglugi Sródladowej w Kedzierzynie-Kozlu

ul. Chelmonskiego 1
47-205 Kedzierzyn-Kozle
Tel. +48 77 472-23-60
Fax +48 77 472-23-61
urzad@k-k.uzs.gov.pl
Inland Navigation Office in Krakow

Urzad Zeglugi Sródladowej w Krakowie

ul. Skawinska 31/3
31-066 Kraków
Tel. +48 12 430-53-97
Fax +48 12 430-53-97
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Urzad Zeglugi Sródladowej w Szczecinie

Plac Batorego 4
70-207 Szczecin
Tel. +48 91 434-02-79
Fax +48 91 434-01-29
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ul. Dubois 9
00-182 Warszawa
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ul. Kleczkowska 52
50-227 Wroclaw
Tel. +48 71 329-18-93
Fax +48 71 329-18-93
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Rumänien 2010-II-3
Autorité navale roumaine, Constanta Port No. 1,
900900 Constanta
Tel: +40 241555676
Fax +40 341730349
rna@rna.ro

lgrigore@rna.ro

Slowakische Republik 2010-II-3
Státna plavebná správa (SPS) Vedúci odboru plavebnej bezpenosti Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913
sekretariat@sps.sk

Die Muster der anerkannten Schifferdienstbücher werden auf der Website der ZKR auf der Seite mit den zur Anwendung der Verwaltungsvereinbarung zweckdienlichen Informationen zugänglich gemacht.

.

Protokoll 5 Anerkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses Anlage 3
(Beschluss der ZKR vom 8. und 9. Dezember 2010, Protokoll 5)


Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,

in dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizutragen,

in der Auffassung, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse für die ZKR eine vorrangige Aufgabe darstellt, die eine rasche Inkraftsetzung der notwendigen Änderungen an der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein durch Anwendung des § 1.02 dieser Verordnung rechtfertigt,

unter Bezugnahme auf Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Mannheimer Akte,

auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,

I

Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2010-II-6 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit der polnischen Schiffsführerzeugnisse der Kategorien a und B, die von den zuständigen polnischen Behörden auf der Grundlage des Binnenschifffahrtsgesetzes vom 21. Dezember 2000 und der letztmals am 3. Juli 2009 geänderten Verordnung vom 23. Januar 2003 erteilt wurden, an, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

II

Beschließt, gemäß § 1.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Änderungen der Anlage D5 dieser Verordnung.

Die in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2010-II-6 beigefügten Vereinbarung ab 1. Juli 2011.

.

  Anlage

Die Anlage D5 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird wie folgt ergänzt:

Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse

Staat Name des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses Zusätzliche Bedingungen Zuständige ausstellende Behörde(n) Muster des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses
PL Schiffsführerzeugnis der Kategorie A - nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck'schen Fähre (Rhein-km 857,40) gültig,

- der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist

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Muster
Schiffsführerzeugnis der Kategorie B Muster

Muster des polnischen Schiffsführerzeugnisses der Kategorie A

- hier nicht dargestellt -

Muster des polnischen Schiffsführerzeugnisses der Kategorie B

- hier nicht dargestellt -

.

Protokoll 8 Anerkennung der slowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse Anlage 4
(Beschluss der ZKR vom 27. Mai 2011, Protokoll Nr. 8)


Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,

in dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizutragen,

in der Auffassung, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse für die ZKR eine vorrangige Aufgabe darstellt, die eine rasche Inkraftsetzung der notwendigen Änderungen an der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein durch Anwendung des § 1.02 dieser Verordnung rechtfertigt,

unter Bezugnahme auf Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Mannheimer Akte,

auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,

I

Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-I-9 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit des slowakischen Schiffsführerzeugnisses für Kapitäne der Klasse I, das von der zuständigen slowakischen Behörde auf der Grundlage des letztmals am 31. Dezember 2010 geänderten Gesetzes 338/2000 vom 22. September 2000 und des letztmals am 11. Oktober 2007 geänderten Erlasses Nr. 12/2005 des Verkehrsministers vom 25. November 2005 über die beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen der Besatzungsmitglieder erteilt wird, an, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

II

Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-I-9 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit des slowakischen Radarzeugnisses, das von den slowakischen Behörden auf der Grundlage des letztmals am 31. Dezember 2010 geänderten Gesetzes 338/2000 vom 22. September 2000 und des letztmals am 11. Oktober 2007 geänderten Erlasses Nr. 12/2005 des Verkehrsministers vom 25. November 2005 über die beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen der Besatzungsmitglieder erteilt wird, an.

III

Beschließt die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Änderungen der Anlagen D5 und D6 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein.

Die in der Anlage aufgeführten Änderungen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-I-9 beigefügten Vereinbarung am 1. Oktober 2011 in Kraft.

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  Anlage

Die Anlage D5 - "Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse" - der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird wie folgt ergänzt:

Staat Name des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses Zusätzliche Bedingungen Zuständige nationale ausstellende Behörde(n) Muster des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses
SL Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I

Preukaz odbornej spôsobilosti vodca plávajúceho stoja I. triedy kategórie A

- nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck'schen Fähre (Rhein-km 857,40) gültig,

- der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist,

Státna plavebná správa (SPS)
Vedúci odboru plavebnej bezpenosti
Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00 217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913
sekretariat@sps.sk
Muster

Muster des slowakischen Schiffsführerzeugnisses für Kapitäne der Klasse I

- hier nicht dargestellt -

Die Anlage D6 - "Als gleichwertig anerkannte Radarzeugnisse" - der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird wie folgt ergänzt:

Staat Name des anerkannten Zeugnisses Zusätzliche Bedingungen Nationale Ausstellungsbehörde(n) Muster
SL Radarzeugnis

Preukaz radarového navigátora

- Státna plavebná správa (SPS)
Vedúci odboru plavebnej bezpecnosti
Prístavná 10,
821 09 Bratislava 2
Tel. +421 2 333 00 217
Fax +421 2 555 67 604
+421 2 335 23 913
sekretariat@sps.sk
Muster

Muster des slowakischen Befähigungszeugnisses für die Radarfahrt

- hier nicht dargestellt -

.

Protokoll 10 Anerkennung der österreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse Anlage 5
(Beschluss der ZKR vom 27. Mai 2011, Protokoll Nr. 10)


Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,

in dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizutragen,

in der Auffassung, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse für die ZKR eine vorrangige Aufgabe darstellt, die eine rasche Inkraftsetzung der notwendigen Änderungen an der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein durch Anwendung des § 1.02 dieser Verordnung rechtfertigt,

unter Bezugnahme auf Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Mannheimer Akte,

auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,

I

Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-I-11 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit des österreichischen Kapitänspatents, das von der österreichischen Behörde auf der Grundlage des letztmals am 30. Dezember 2010 geänderten Binnenschifffahrtsgesetzes Nr. 62/1997 und der letztmals am 14. Dezember 2010 geänderten Verordnung Nr. 258/1997 erteilt wurde, an, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

II

Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-I-11 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit des Vermerkes "Radar" betreffend die Befähigung zur Radarfahrt, der von der zuständigen österreichischen Behörde auf der Grundlage der letztmals am 14. Dezember 2010 geänderten Verordnung Nr. 258/1997 im Kapitänspatent eingetragen wurde, an.

III

Beschließt gemäß § 1.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Änderungen der Anlagen D5 und D6 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein.

Die in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-I-11 beigefügten Vereinbarung vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014.

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  Anlage

Die Anlage D5 - "Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse" - der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird wie folgt ergänzt:

Staat Name des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses Zusätzliche Bedingungen Zuständige ausstellende Behörde(n) Muster des als gleichwertig anerkannten Zeugnisses
AT Kapitänspatent - nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck'schen Fähre (Rhein-km 857,40) gültig,

- der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist,

Muster

Die Anlage D6 - "Als gleichwertig anerkannte Radarzeugnisse" - der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird wie folgt ergänzt:

Staat Name des anerkannten Zeugnisses Zusätzliche Bedingungen nationale Ausstellungsbehörde(n) Muster
AT Vermerk "Radar" im Kapitänspatent -

Muster des österreichischen Schiffsführerzeugnisses

Kapitänspatent

- hier nicht dargestellt -

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Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Protokoll 21 - Anerkennung nichtrheinischer Zeugnisse auf dem Rhein
Anlage 6
(Beschluss der ZKR vom 6. Dezember 2007, Protokoll 21, Anlage 1)

Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, die sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und damit einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu leisten,

unter Hinweis auf die Basler Erklärung vom 16. Mai 2006, wonach die Rheinschifffahrt unter möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll bei Beibehaltung ihrer hohen Sicherheits- und Umweltstandards,

unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll Nr. 7, wonach sie die Gleichwertigkeit anderer Zeugnisse mit den nach der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilten Zeugnissen anerkennen kann,

in der Feststellung, dass die Anerkennung nichtrheinischer Zeugnisse auf dem Rhein nicht ohne vorherige Änderung der Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchung erfolgen kann,

in der Auffassung, dass auch hinsichtlich der Schiffszeugnisse Durchführungsbestimmungen für die Umsetzung des Zusatzprotokolls Nr. 7 erforderlich sind, um insbesondere eine gemeinsame Basis für die Anerkennung nichtrheinischer Zeugnisse zu schaffen und Bedingungen für die Anerkennung festzulegen, die gewährleisten, dass der Sicherheitsstandard auf dem Rhein aufrechterhalten wird,

beschließt die Änderungen der Rheinschifffahrtsverordnungen, die als Anlagen 1 und 2 zu diesem Beschluss beigefügt sind, beauftragt ihren Untersuchungsausschuss,

schlägt der Europäischen Kommission vor, für die Gemeinsame Arbeitsgruppe Verfahrensregeln abzusprechen, damit die Gruppe möglichst effektiv arbeiten kann und die Gruppe auch mit solchen technischen Vorschriften und Standards zu befassen, die von ihr derzeit noch nicht behandelt werden, die aber Auswirkungen auf die Ausrüstung der Schiffe und das Sicherheitsniveau der Binnenschifffahrt haben.

Die in der Anlage 1 aufgeführten Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in der Anlage 2 aufgeführten Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gelten ab dem 1. September 2008.

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Änderungen der RheinSchPV Anlage 1

1. § 1.02 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er

besitzt. Bei als gleichwertig anerkannten Zeugnissen muss er auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Patentverordnung Rhein geforderte Streckenzeugnis besitzen."

2. § 1.08 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung übereinstimmen."

3. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,  "a) das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,"

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis,   "b) das Rheinpatent oder ein anderes nach der Patentverordnung Rhein zugelassenes Schiffsführerzeugnis oder ein nach der Patentverordnung Rhein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinpatent oder ein anderes nach der Patentverordnung Rhein zugelassenes Zeugnis oder ein nach der Patentverordnung Rhein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; bei als gleich - wertig anerkannten Zeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Patentverordnung Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen,"

c) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

alt neu
h) das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,   "h) das Radarpatent oder ein anderes nach der Patentverordnung Rhein anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach der Patentverordnung Rhein zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält,"

d) Buchstabe z wird wie folgt gefasst:
(Red: Anm.: Sinngemäß Buchstabe y neu gefasst)

alt neu
y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Drahtseile  "z) die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Inland-AIS-Geräts,"

e) Folgender Doppelbuchstabe aa wird wie folgt angefügt:

"aa) die Bescheinigungen, die nach § 4.01 Nr. 2, § 4.04 Nr. 2 und § 4.04 Nr. 3 der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vorgeschrieben sind."

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Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Protokoll 21 - Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Anlage 7
(Beschluss der ZKR vom 29. Mai 2008, Protokoll 21)


Beschluss

Die Zentralkommission,

zur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die sich in der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,

auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,

beschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 sowie die redaktionellen Anpassungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

Diese Änderungen treten am 1. April 2009 in Kraft. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen, die am 1. April 2009 noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

.

  Anlage

1. § 1.08 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur Feststoffwesten nach den in § 10.05 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind."

2. § 1.10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe x und y werden wie folgt gefasst:

"x) die nach § 8a.02 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls aller Motoren,

y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Drahtseile,"

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .......................................................................... - R

SCHIFFSATTEST

- Nummer: .............................................................................................................................................

- SUK: ...................................................................................................................................................

- Gültig bis: ............................................................................................................................................

wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer besteht.

Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben.

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.

Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nr. 1.1.3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Metalltafel angebracht ist."

3. § 1.13 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen."

4. § 1.19 wird wie folgt gefasst:

" § 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile."

5. § 1.25 wird wie folgt gefasst:

" § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden."

6. § 2.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. sein Name, der auch eine Devise sein kann.
    Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar
    anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen.
    In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter,
    oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1);
  2. sein Heimat- oder Registerort.
    Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  3. seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;
  4. seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.

Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.

Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein."

7. § 3.09 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3."

8. § 3.23 wird wie folgt gefasst:

" § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
(Anlage 3: Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind."

9. § 3.27 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde."

10. § 6.31 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben."

11. § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt

12. § 7.04 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht."

13. § 9.06 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"1. Es dürfen befahren werden

  1. der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und
  2. der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.

2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine."

14. § 9.07 Nr. 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:

"2. Geisenheim - Rhens

Zwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten.

3. Lorch - St. Goar

  1. Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten.
  2. Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.
  3. Für die Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m gelten die nach § 9.08 Nr. 2 Buchstabe b und c für die Nachtschifffahrt vorgeschriebenen Informationspflichten auch bei Tag.

4. Moselmündung

Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten.

5. Duisburg-Ruhrort

  1. Vor dem Einfahren in
    die Hochfelder Häfen,
    den Duisburger Außenhafen,
    den Duisburger Parallelhafen,
    den Ruhrorter Hafenkanal und
    den Ruhrorter Hafenmund
    müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.
  2. Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23 untersagt.

6. Wesel

Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist.

7. Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung."

15. § 9.10 wird wie folgt gefasst:

" § 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr

1. Die Mehrzweckfahrzeuge

  1. der französischen Armee zwischen basel (km 168,45) und Lauterburg (km 352,00) und
  2. der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen Fähre (km 857,40)

führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.

2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden."

16. § 9.12 wird wie folgt gefasst:

" § 9.12 Boven-Rijn und Waal

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses.

2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstra2en, den angrenzenden Wasserfl´chen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.

3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen."

17. § 9.13 wird wie folgt gefasst:

" § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.

2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstra2en, den angrenzenden Wasserfl´chen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.

3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen."

18. § 10.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 (basel) wird wie folgt gefasst:

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Zwischen basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 8,50 m am Pegel basel-Rheinhalle die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen überwiegend über der Marke von 8,20 m lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen wird."

19. § 14.02 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet."

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel basel-Rheinhalle."

20. § 14.11 wird wie folgt gefasst:

" § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal

1. In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

  1. Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
  2. Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
  3. Tanks zu entgasen;
  4. Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
  5. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
  6. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;
  7. länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
  8. innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;
  9. mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
  10. mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.

2. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mit - teilen.

3. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen."

21. §§ 14.12 und 14.13 werden aufgehoben.

22. Anlage 7 E.7 und E.7.1 werden wie folgt gefasst:

"

E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 2)
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)

".

.

Protokoll 9 - Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Anlage 8
(Beschluss der ZKR vom 27. November 2008, Protokoll 9)


Beschluss

Die Zentralkommission,

zur Verbesserung der Sicherheit auf nautisch schwierigen Stromabschnitten, zur Klarstellung bestimmter Vorschriften und zur Verbesserung der Liegestellensituation,

auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,

beschließt die Änderungen zu §§ 6.08, 11.01, 14.09 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2009 in Kraft. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen, die am 1. Dezember 2009 noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

.

  Anlage


1. § 6.08 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend."

2. Dem § 11.01 Nr. 2 werden die folgenden Sätze 1 und 2 vorangestellt:

"2. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt."

3. § 14.09 wird wie folgt gefasst:

" § 14.09 Wesseling

1. Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

Liegestellen

von km 669,65 bis km 670,10,

von km 670,34 bis km 670,45,

von km 670,60 bis km 670,75,

von km 670,85 bis km 671,00.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.

4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.

5. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

Liegestellen

von km 668,80 bis km 669,20,

von km 672,30 bis km 672,80."

.

Protokoll 10 - Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten - Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, Aufhebung der Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt Anlage 9
(Beschluss der ZKR vom 27. November 2008, Protokoll 10, Anlage 1)


Beschluss

Die Zentralkommission,

unter Bezugnahme auf die von ihr beschlossenen Leitlinien für ihre verordnungsrechtlichen Tätigkeiten,

mit dem Ziel, den hohen Sicherheitsstandard der Rheinschifffahrt mit klaren, einfachen und wenig Reglementen zu erreichen und zu sichern,

in dem Bestreben, die Vereinheitlichung von technischen Anforderungen der See- und der Binnenschifffahrt, wenn immer sachlich gerechtfertigt, zu fördern,

in der Erkenntnis, dass einheitliche technische Anforderungen für die Schifffahrt auf allen europäischen Wasserstraßen grenzüberschreitende Verkehre erleichtern und zu einer Reduzierung des Aufwands für die Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Schiffsausrüstungen beitragen werden,

in der Kenntnis, dass die Europäische Kommission diesen Beschluss begrüßt und eine entsprechende Änderung der technischen Anforderungen an Binnenschiffe auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls zur Diskussion steht,

in dem Bewusstsein, dass künftig noch weitere Änderungen oder Ergänzungen zur Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zusätzlich notwendig werden können,

auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses und ihres Untersuchungsausschusses,

hebt die Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt und die späteren Änderungen dieser Vorschriften zum 1. Dezember 2009 ersatzlos auf,

beschließt die Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Beschluss aufgeführt sind; diese Änderungen treten am 1. Dezember 2009 in Kraft; Anordnungen vorübergehender Art zu den in den Anlagen aufgeführten Bestimmungen, die am 1. Dezember 2009 noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben,

schlägt der Europäischen Kommission vor, mit der Zentralkommission zusammenzuarbeiten, damit auch künftig einheitliche Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten auf allen Binnenwasserstraßen der Europäischen Gemeinschaft und dem Rhein gewährleistet sind.

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Änderungen der RheinSchPV Anlage 1


1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe t wird wie folgt gefasst:

"t) "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2006 entspricht;".

b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:

"u) "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2006 entspricht;".

c) Buchstabe v wird wie folgt gefasst:

"v) "Funkellicht", "schnelles Funkellicht":

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht den Anforderungen der Zeile 1 und als schnelles Licht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2006 entspricht;".

2. § 3.02 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,

  1. deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, geändert durch die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008, vorgeschrieben ist und
  2. deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden."

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  Protokoll 11 - Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission Anlage 10
(Beschluss der ZKR vom 27. November 2008, Protokoll 11, Anlage 1)


Beschluss

Die Zentralkommission,

in der Erkenntnis, dass sich die derzeit bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Anforderungen und Prüfungen für Radargeräte und Wendeanzeiger grundsätzlich bewährt haben,

in dem Bewusstsein, dass diese Vorschriften die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigen sowie durch Verweise auf die einschlägigen europäischen und weltweiten Normen so kurz wie möglich abgefasst sein sollen, wobei künftig noch weitere Änderungen oder Ergänzungen zur Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zusätzlich notwendig werden können,

in dem Willen, durch eine Integration dieser Vorschriften in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, alle Vorschriften über Bau und Ausrüstung in einer Verordnung zusammenzufassen und die Zahl der Regelwerke der Zentralkommission zu reduzieren,

beschließt die Änderungen der Rheinschifffahrtsverordnungen, die als Anlagen 1 und 2 zu diesem Beschluss beigefügt sind,

hebt die Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt von 1990, die Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt von 1990 und die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt von 1990 sowie die Beschlüsse 1999-III-12 und 2003- II-23 auf,

beauftragt ihren Untersuchungsausschuss,

schlägt der Europäischen Kommission vor, mit der Zentralkommission zusammenzuarbeiten, damit auch künftig einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau von Radargeräten und Wendeanzeigern auf allen Binnenwasserstraßen der Europäischen Gemeinschaft und dem Rhein gewährleistet sind.

Die in der Anlage 1 aufgeführten Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in der Anlage 2 aufgeführten Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung treten am 1. Dezember 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt von 1990, die Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt von 1990, die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt von 1990 sowie die späteren Änderungen dieser Vorschriften und die Beschlüsse 1999-III-12 und 2003- II-23 aufgehoben. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in den Anlagen aufgeführten Bestimmungen, die am 1. Dezember 2009 noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

.

Änderungen der RheinSchPV  Anlage 1


1. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

"i) die nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,"

2. § 4.06 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn

a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind."

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Protokoll 18 - Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(Anlagen 1, 3, 7 und 10)
Anlage 11
(Beschluss der ZKR vom 3. Dezember 2009, Protokoll 18)


Beschluss

Die Zentralkommission,

zur Ergänzung und Klarstellung bestimmter Vorschriften sowie zur Beseitigung von Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen,

auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,

beschließt die Änderungen zu den Anlagen 1, 3, 7 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2011 in Kraft.

.

  Anlage


1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

(nur Hinweis)

A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BIH : Bosnien und Herzegowina
BY : Weißrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
LT : Litauen
MD : Republik Moldavien
MLT : Malta
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SI : Slovenien
SRB : Serbien
SK : Slowakei
UA : Ukraine

."

2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Bild 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):

" § 3.09 Schleppen

Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes".

b) Die Angabe zu Bild 10 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):

" § 3.09 Schleppen

Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes".

c) Die Angabe zu Bild 26 wird wie folgt gefasst:

" § 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend".

3. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Angaben werden zu Abschnitt I E. angefügt:

"E.24 Ohne Inhalt
E.25 Landstromanschluss vorhanden

b) Folgende Angaben werden zu Abschnitt II Punkt 3 angefügt:

"

Anschluss für 400 V- vorhanden"

4. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:

"Seite 1

Laufende Nr.: ...............................

........................................................................
Art

........................................................................................................
Name des Schiffes

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer: ................................................................

Ort der Ausstellung: ..............................................................................................................

Datum der Ausstellung: .........................................................................................................

..........................................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde".

.

Protokoll 20 - Aufhebung des ADNR - Einführung des ADN auf dem Rhein Anlage 12
(Beschluss der ZKR vom 3. Dezember 2009, Protokoll 20, Anlage 2)


Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes im Bereich der Gefahrgutbeförderung zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll,

in Anbetracht dessen, dass die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) als Anlage beigefügte Verordnung am 28. Februar 2009 in Kraft getreten ist und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, diese Verordnung auf die Beförderung auf Binnenwasserstraßen nach Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 anzuwenden,

erfreut darüber, dass die Mitgliedstaaten der ZKR, die Vertragspartei des ADN-Übereinkommens geworden sind, die in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene Erklärung, deren Wortlaut mit Beschluss 2000-I-4 gemeinsam festgelegt wurde, abgegeben und dabei bestimmt haben, dass die Anwendung des ADN auf den Rhein davon abhängig gemacht wird, dass die nach dem Statut des Rheinschifffahrtsregimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden,

beschließt mit Wirkung zum 1. Januar 2011

aufzuheben,

beschließt, dass die dem ADN-Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung für den Rhein unter Berücksichtigung der diesem Beschluss als Anlage 1 beigefügten Bestimmungen ab 1. Januar 2011 gelten wird,

beauftragt das Sekretariat, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Anlage des ADN-Übereinkommens genannte Verordnung in deutscher, französischer und niederländischer Sprache veröffentlicht wird,

beschließt die Folgeänderungen in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die als Anlage 2 zu diesem Beschluss aufgeführt sind. Diese Folgeänderungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

.

Folgeänderungen in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage 2


A. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. § 1.01 Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:

"aa) "ADN":

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN), in der jeweils aktuellen Fassung;".

2. § 1.10 Nr. 1 Buchstabe t wird wie folgt gefasst:

"t) die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,".

3. § 3.14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

"1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:".

b) Nummer 2 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

"2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:".

c) Nummer 3 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

"3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:".

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss."

4. § 6.28 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

"9. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.

Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen oder mit den in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden."

5. § 7.07 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten."

6. § 11.02 Nr. 3 Tabelle Punkt 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

"bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;".

7. § 12.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

"1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen, die mehr als 20 Container befördern, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m, von Verbänden, Kabinenschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 6 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:".

b) Nummer l Buchstabe l einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

"l) bei Gefahrgütern nach ADN:".

c) Nummer 3 2. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

"- Fahrzeuge und Verbände, die Container an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, unabhängig von der Anzahl der Container."

d) Nummer 6 Buchstabe c 1. und 2. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

"- auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbände, die nicht dem ADN unterliegen, nicht zu melden;

- auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbänden, die nicht dem ADN unterliegen, nur solche zu melden, deren Länge 140 m und deren Breite 15 m überschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m überschreiten;".

8. § 15.01 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) "Restladung": Flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems nach ADN als Rückstand im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreiniger als Rückstand im Laderaum verbleibt. Verpackungs- und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen."

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) "Ladungsrückstände": Flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem nach ADN aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen aus dem Laderaum entfernt werden kann."

c) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

"f) "Feingelenzter Ladetank": Ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (z.B. durch das Nachlenzsystem nach ADN), und der nur noch Ladungsrückstände enthält."

9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den Bildern 27 a und b wird wie folgt gefasst:

" § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN".

b) Die Angabe zu den Bildern 28 a und b wird wie folgt gefasst:

" § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN".

c) Die Angabe zu Bild 29 wird wie folgt gefasst:

" § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN".

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Protokoll 8 - Annahme der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ("RheinSchPersV") und Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage 13
(Beschluss der ZKR vom 2. Juni 2010, Protokoll 8)


Beschluss

I

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, die Pflichten der Gewerbetreibenden zur Förderung der Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu vereinfachen,

unter Hinweis auf die Basler Erklärung vom 16. Mai 2006, wonach die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll,

in der Auffassung, dass es zweckmäßig ist, alle Vorschriften betreffend das Binnenschifffahrtspersonal gemäß den Schlussfolgerungen, die die ZKR im Rahmen der Neuordnung ihrer Regelungen gezogen hat, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen 1,

im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie 2006/87/EG und in dem Bestreben, eine größtmögliche Übereinstimmung zwischen den rheinischen und den Gemeinschaftsregelungen zu gewährleisten,

auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,

Die neue Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein und die Änderungen der RheinSchPV und der RheinSchUO, die als Anlage beigefügt sind, treten am 1. Juli 2011 in Kraft. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen, die am. 1. Juli 2011 noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

II

Die Zentralkommission,

im Interesse einer schnellen Inkraftsetzung der Dienstanweisungen nach § 1.03 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein,

überträgt die Billigung und Änderung dieser Dienstanweisungen ihrem Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungs fragen. Bei Uneinigkeit im Ausschuss werden die Entwürfe der Zentralkommission vorgelegt.

Der Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen berichtet der Zentralkommission zur Kenntnisnahme auf jeder Plenarsitzung über die seit der vorausgegangenen Plenarsitzung gebilligten Dienstanweisungen.

1) Beschluss 2008-I-3

.

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ("RheinSchPersV") Anlage 1


( gesondert)

.

Änderungen der RheinSchPV Anlage 2


1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:

"ac) "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards "Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;".

2. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt abgeändert:

"1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er

3. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

"7. Die Fähigkeiten des Schiffsführers dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen."

4. § 1.03 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

"4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen."

5. § 1.08 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

"3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein übereinstimmen."

6. § 1.09 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

"5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis sowie ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.

Eine zweite Person, die ebenfalls die beiden oben genannten Zeugnisse besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen."

7. § 1.10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes Großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen,".

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat,".

c) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

"h) ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält,".

d) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:

"aa) die Bescheinigungen, die nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind."

8. § 4.06 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

"b) sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet."

9. § 6.32 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder zugelassenes oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und ein nach dieser Verordnung erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten."

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Protokoll 24 - Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten; Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(§§ 3.31 und 3.32, Anlage 3)
Anlage 14
(Beschluss der ZKR vom 8. und 9. Dezember 2010)


Beschluss

Die Zentralkommission,

in dem Bestreben, ihre Regelwerke weiter zu vereinfachen und unnötige Sonderregelungen für die Binnenschifffahrt zu vermeiden,

zur weiteren Harmonisierung von Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit denen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und zur Anpassung bestimmter Verbotszeichen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an international gebräuchliche Sicherheitskennzeichen,

auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,

beschließt die definitiven Änderungen zu den §§ 3.31 und 3.32 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

Die in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten ab dem 1. Dezember 2011.

.

  Anlage


1. § 3.31 wird wie folgt gefasst:

" § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.

Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden."

2. § 3.32 wird wie folgt gefasst:

" § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)

1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

  1. zu rauchen,
  2. ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

muss dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden."

3. Anlage 3 Bild 60 und 61 wird wie folgt gefasst:

60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

.

Protokoll 25 - Definitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
1.10, Kapitel 15 und Anlage 10)
Anlage 15
(Beschluss der ZKR vom 8. und 9. Dezember 2010, Protokoll 25)


Beschluss

Die Zentralkommission,

auf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,

zur Anpassung der einschlägigen Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an jene des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (CDNI) und im Hinblick auf die Ausstellung von Ölkontrollbüchern für auf dem Rhein verkehrende Fahrzeuge mit einem Gemeinschaftszeugnis,

beschließt die Änderungen zu § 1.10 Nr. 1, Kapitel 15 und Anlage 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

Die in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten ab dem 1. Dezember 2011.

.

  Anlage


1. Folgende Buchstaben ab und ac werden dem § 1.10 Nr. 1 angefügt:

"ab) Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil a Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;

ac) die Entladebescheinigung nach § 15.07 Nr. 2."

2. Kapitel 15 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 15
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung

1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.

2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.

3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen,
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).

4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  2. die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
  3. die Reihenfolge der Tankbefüllung und
  4. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 15.07 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

2. Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

§ 15.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen."

3. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 10

Muster für das Ölkontrollbuch
(§ 15.05 RheinSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI1)

Ölkontrollbuch

Seite 1

Laufende Nr.: .............................

Art des Fahrzeugs ............................................

Name des Fahrzeugs ........................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer: ............................................

Ort der Ausstellung: .........................................................................................

Datum der Ausstellung: .....................................................................................................

Dieses Buch enthält ........................ Seiten.

...............................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat

1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)

Seite 2

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

Seite 3 und folgende

1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
1.1 Altöl ................................................... l
1.2 Bilgenwasser aus
Maschinenraum hinten ................................................... l
Maschinenraum vorne ................................................... l
Andere Räume ................................................... l
1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/
Altlappen ................................................... kg
Altfett ................................................... kg
Altfilter ................................................... Stück
Gebinde ................................................... Stück
2. Bemerkungen:
2.1 Nicht akzeptierte Abfälle

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

2.2 Andere Bemerkungen:

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

Ort ....................................... Datum ................................
.....................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle".



ENDE

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