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Regelwerk, Gefahrgut

Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Fährschiffen

Vom 10. Dezember 1999
(BAnz. 1999 S. 21023)



Gemäß § 20 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) (Anm.: in GGVSE-Neufassung 2003 nicht enthalten), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), erlasse ich für den Transport gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt vom 27. September 1964 (BGBl. I S. 2809, 3499) betreiben, sowie für die Fährstrecke Eemshaven/Borkum folgende Regelung:

  1. Die unter Nummer 2 genannten gefährlichen Güter dürfen nur in Beförderungseinheiten (CTU) * befördert werden, wenn während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 m zu erwarten ist. Der Schiffsführer entscheidet eigenverantwortlich über die Einhaltung dieser Bedingung.
  2. Die gefährlichen Güter müssen den Klassen 1 bis 9 der Anlagen a oder B des ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sein. Es dürfen nicht befördert werden:
  3. Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU * des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU * befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU * ein Raum von mindestens 1 m frei und begehbar bleibt. Zu Maschinenräumen, Lüfterein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 m eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.
  4. Der Teil des Fährschiffs, der in der Bescheinigung nach Nummer 3 als Stellplatz für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z.B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen 2 mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Min. Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU *, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.
  5. Es darf höchstens eine CTU * des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne der Randnummer 10.014 der Anlage B des ADR) oder eine andere rollbare CTU * mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und der Begleitpapiere der jeweils gültigen Fassung der Anlagen a und B des ADR entsprechen. Enthalten die CTU * gefährliche Güter unterhalb der Grenzmengen der Tabelle in Randnummer 10.011 der Anlage B des ADR eingeschlossen Beförderungen, die nach Randnummer 2009 Buchstabe c der Anlage a des ADR stattfinden hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
  6. Die beteiligten Reedereien müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellt haben, der die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung besonders überwacht. Die bei der Abwicklung dieser Beförderungen beteiligten Personen sind wiederkehrend einmal je Jahr entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Pflichten zu unterweisen.
  7. Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die nach Landesrecht zuständige Behörde mit Namen und Klasse der gefährlichen Güter sofort informiert werden.
  8. Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Stellplatz der CTU * mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Raumes nach Nummer 3 von Unbefugten nicht betreten wird.
    Die Beförderungseinheiten sind gegen Vor- und Rückwärtsrollen durch Anziehen der Handbremse, Einlegen eines Ganges und Unterlegkeile vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen auf beiden Seiten zu sichern.
  9. Für alle mit den Fährschiffen beförderten gefährlichen Güter muss eine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) nach Randnummer 10.385 der Anlage B des ADR an Bord vorhanden sein. Zusätzlich zu den Angaben nach Randnummer 10.385 müssen auf dem Unfallmerkblatt Maßnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefährlicher Güter zum Schutz der auf den Fährschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Schiffssicherheit erforderlich sind. Der Schiffsführer hat das auf die jeweilige Beförderung zutreffende Unfallmerkblatt griffbereit auf er Brücke vorzuhalten
  10. Die Anlaufbedingungsverordnung - ANLBV - vom 27. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung anzuwenden ist.

Abschnitt III der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1998 (BAnz. S. 17821) wird aufgehoben. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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