umwelt-online: Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (3)

zurück

.

Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen  Anlage 2
(zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)

1. Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.

Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.

2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise

2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

  1. Ausbildungsinhalte
    Organisatorische Inhalte, insbesondere:

    Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

  2. Leistungsnachweise
    Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2 Zweiter Trainingsabschnitt / weitere Trainingsabschnitte

  1. Ausbildungsinhalte
    Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

    Praktische Trainingsinhalte:

    Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.


  2. Leistungsnachweise
    Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

3. Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.

Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.

.

Einstufungstabelle für Sprachkompetenz Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)

Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6

  1. kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
  2. kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
  3. verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z.B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion