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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

FSPersAV - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Vom 10. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 45 vom 16.10.2008 S. 1931; 23.12.2009 S. 3972 09; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.05.2021 S. 882 21)
Gl.-Nr.: 96-1-50



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal

Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst

  1. die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
  2. das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen
    1. Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
    2. Fluginformationsdienst,
    3. Flugberatung

    sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,

  3. das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 1 erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubildendenlizenz (Auszubildendenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke eingetragen werden;
  2. Lizenz:
    1. als Auszubildendenlizenz (student licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber zu Tätigkeiten an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt oder
    2. als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber berechtigt, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen;
  3. Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Berechtigungen und, soweit erforderlich, Sprachenvermerke eingetragen werden;
  4. Erlaubnis:
    1. die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen der Lizenz angegeben sind (rating) oder
    2. die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung, aufgrund der unter Aufsicht eines Ausbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst oder Flugberatung erbracht oder betrieblich genutzte flugsicherungstechnische Einrichtungen in Betrieb gehalten werden dürfen;
  5. Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen oder Beschränkungen der Erlaubnis angegeben sind;
  6. Berechtigung:
    1. die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der sowohl die Ortskennung der International Civil Aviation Organisation (ICAO) als auch die Sektoren und die Arbeitsplätze oder nur die Sektoren oder nur die Arbeitsplätze angegeben sind, für die der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist (unit endorsement) oder
    2. die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit in einem Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste für Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen für Personal im Sinne des § 1 Nr. 3;
  7. Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils auf Zuständigkeitsbereiche, für die eine gültige Berechtigung vorliegt;
  8. Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste für Personal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Personal nach § 1 Nr. 3, für die der Ausbilder gültige Berechtigungen besitzt;
  9. Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als language endorsement) oder in einen Erlaubnisschein eingetragene Vermerk, in dem die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist;
  10. psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol, Opiate, Cannaboide, Kokain, Halluzinogene, Sedativa oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und Tabak;
  11. ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben bestehende Code, der nach den Vorgaben des ICAO-Dokuments DOC 7910 gebildet wird und dem Standort einer Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist;
  12. Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginformationsgebietes der flexibel je nach Bedarf unterteilt werden kann;
  13. Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz;

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