umwelt-online: JAR-OPS 3 (21)
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| Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1065 |
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind in Abschnitt M vorgeschrieben.
Tabelle 1 - Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
| Unterlagen nach JAR-OPS 3.135 zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen | |
| Flugdurchführungsplan | 3 Monate |
| Technisches Bordbuch | 24 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung |
| Streckenspezifische NOTAM/AIS Beratungsunterlagen, sofern vom Luftfahrtunternehmer herausgegeben | 3 Monate |
| Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage | 3 Monate |
| Mitteilungen über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter | 3 Monate |
Tabelle 2 - Berichte
| Berichte | |
| Bordbuch | 3 Monate |
| Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in JAR-OPS 3.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet | 3 Monate |
| Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten | 3 Monate |
Tabelle 3 - Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
| Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder | |
| Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
| Lizenzen | Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
| Umschulung und Überprüfung | 3 Jahre |
| Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) | 3 Jahre |
| Wiederkehrende Schulung und Überprüfung | 3 Jahre |
| Schulung und Überprüfung, die das Führen des Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus erlaubt. | 3 Jahre |
| Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe JAR-OPS 3.970) | 15 Monate |
| Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe JAR-OPS 3.975) | 3 Jahre |
| Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in JAR-OPS gefordert (z.B. HEMS, CAT-II-/-III-Betrieb) | 3 Jahre |
| Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 4 - Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
| Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder | |
| Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
| Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
| Wiederkehrende Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
| Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 5 - Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
| Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal | |
| Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach JAR-OPS 3 ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird | die Aufzeichnungen über die beiden letzten Schulungen |
Tabelle 6 - Andere Aufzeichnungen
| Andere Aufzeichnungen | |
| Aufzeichnungen über das Qualitätssystem | 5 Jahre |
(Stand: 29.03.2021)
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