umwelt-online: LuftPersV - Verordnung über Luftfahrtpersonal (2)

zurück

§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker 14

(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der Anlage 1 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63 abgelegt hat. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu ausgestellt.

(2) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauberführer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sinngemäß anzuwenden.

§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker 14

(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED. A.030 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für als Flugtechniker dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer ersetzt werden.

§§ 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 76 (aufgehoben)

Unterabschnitt 4 07  14 14a
Berechtigung für Langstreckenflug

§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer 07  14

(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen oder Hubschraubern (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind

  1. die Instrumentenflugberechtigung,
  2. die theoretische Ausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (ATO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten

  1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
  2. Navigation,
  3. Meteorologie.

(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt.

§§ 78 bis 80 (aufgehoben)

Unterabschnitt 5 14a
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer § 81 (aufgehoben) 14 14a

§ 82 (aufgehoben) 07 14

§ 83 (aufgehoben) 07 14

§ 84 Schleppberechtigung 07 14a

(1) Führer von motorgetriebenen Luftsportgerätenbedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:

  1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein, (aufgehoben)
  2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,
  3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion